Menü

Vollzug der Wassergesetze; Planfeststellungsverfahren zum Sand- und Kiesabbau östlich der Gemeinde Grafenrheinfeld durch die Glöckle GmbH & Co. KG; Planfeststellungsbeschluss

Planfeststellungsbeschluss Sand- und Kiesabbau Glöckle GmbH & Co. KG

Der Plan der Vorhabenträgerin Glöckle GmbH & Co. KG Besitzgesellschaft, Grundwasser auf den Fl. Nrn. 1652/1 und 1673 der Gemarkung Grafenrheinfeld, Gemeinde Grafenrheinfeld freizulegen und so Gewässer zu schaffen, wird gemäß § 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit den sich aus diesem Beschluss ergebenden Änderungen und Ergänzungen festgestellt.

 

 

Landratsamt Schweinfurt                                                                                                                                                          Az.: 42.3-6400-2021/003243

Schrammstraße 1

97421 Schweinfurt                                                                         

 

Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamts Schweinfurt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) i. V. m. § 74 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), §§ 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 69 Abs. 2 Sätze 1, 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 74 Abs. 4 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

 

Vollzug der Wassergesetze

Planfeststellungsverfahren zum Sand- und Kiesabbau östlich der Gemeinde Grafenrheinfeld durch die Glöckle GmbH & Co. KG

 

Mit Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes Schweinfurt vom 07.01.2026, Az. 42.3-6400-2021/003243, wurde das vorgenannte Vorhaben der Glöckle GmbH & Co. KG Besitzgesellschaft, Wirsingstraße 15, 97424 Schweinfurt unter Auflagen zugelassen.

Der verfügende Teil und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG öffentlich bekanntgemacht. 

Sie lauten wie folgt:

1. Zulassung des Vorhaben

1.1 Planfeststellung

 

Der Plan der Glöckle GmbH & Co. KG Besitzgesellschaft (im Folgenden: Vorhabenträgerin), Grundwasser auf den Fl. Nrn. 1652/1 und 1673 der Gemarkung Grafenrheinfeld, Gemeinde Grafenrheinfeld freizulegen und so Gewässer zu schaffen, wird gemäß § 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit den sich aus diesem Beschluss ergebenden Änderungen und Ergänzungen festgestellt.

 

1.2 Wasserrechtliche Benutzungserlaubnisse

 

1.2.1 Der Vorhabenträgerin wird die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 WHG i. V. m. Art. 15 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) für das Zutageleiten von Grundwasser im geplanten Abbaugebiet, soweit hier lediglich zeitweise Gewässer entstehen, erteilt.

1.2.2 Der Vorhabenträgerin wird die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG für das Einbringen von Stoffen in ein Gewässer im Zuge der Wiederverfüllung der im Rahmen der Ziffer 1.2.1 dieses Beschlusses entstandenen Gewässer erteilt.

 

1.3 Weitere Genehmigungen und Erlaubnisse

 

Der Vorhabenträgerin werden zur Umsetzung des Vorhabens folgende weitere Genehmigungen und Erlaubnisse erteilt:

 

1.3.1 Der Vorhabenträgerin wird die Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung der Kreisstraße SW 3 erteilt.

1.3.2 Die Vorhabenträgerin erhält die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Ausführung von Erdarbeiten im Zuge des Vorhabens. Die Erlaubnis erstreckt sich auf Fl.Nrn. 1648-1650, 1652, 1653, 1669-1677, 1663-1668, 887, 885, 877-880, 2078-2080, 2082-2084, 2008, 2090-2093 der Gemarkung Grafenrheinfeld. 

1.3.3 Der Vorhabenträgerin wird die baurechtliche Erlaubnis für die Errichtung von Lagerflächen der Erdmieten einschließlich der temporären Umwallungen erteilt.

 

1.4 Stellungnahmen und Einwendungen

Die zum Plan abgegebenen Stellungnahmen und die gegen den Plan erhobenen Einwendungen werden aus den sich aus dieser Entscheidung ergebenden Gründen zurückgewiesen, soweit ihnen im Einzelfall nicht stattgegeben wird oder sie sich nicht durch Festsetzung von Nebenbestimmungen, Rücknahme von Einwendungen, Zusagen der Vorhabenträgerin oder anderweitig erledigt haben. 

Die übrigen Stellungnahmen wurden bei der Gesamtbewertung des Vorhabens berücksichtigt.

 

2. Festgestellte Planunterlagen

Von der Vorhabenträgerin vorgelegte Unterlagen:

 

Die Planunterlagen sind mit dem Feststellungsvermerk des Landratsamtes Schweinfurt vom 07.01.2025 versehen. Die Unterlage E wird mit den dort vorgenommenen Roteintragungen festgestellt.

 

3. Nebenbestimmungen

[…]

3.2. Befristung

Diese Entscheidung tritt spätestens mit Ablauf des 31.12.2050 oder mit Bestätigung des Landratsamtes Schweinfurt über den Abschluss der Wiederverfüllung und Rekultivierung – je nachdem, was der spätere Zeitpunkt ist – außer Kraft. §§ 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WHG, Art. 69 Satz 1 BayWG i. V. m. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG bleibt unberührt.

(Der Bescheid enthält darüber hinaus die Zusagen der Vorhabenträgerin zahlreiche Auflagen zur Rechtnachfolge, zur Wasserwirtschaft, zum Bodenschutz, zum Naturschutz, zur Fischerei, zum Immissionsschutz, zur Benutzung von Straßen und Wegen, zu Versorgungsleitungen, zur Denkmalpflege, zum Baurecht sowie den Vorbehalt weiterer Nebenbestimmungen).

 

4. Sofortige Vollziehung 

4.1 Sofortige Vollziehung der Hauptsacheentscheidung

Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Entscheidung wird angeordnet.

4.2 Sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen

Die sofortige Vollziehung der Ziffer 3 dieser Entscheidung wird angeordnet.

5. Zwangsmittel

[…]

6. Kostenentscheidung

[…]

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem 

Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg,

Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! 

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einlegen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. 

Eine Ausfertigung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses und seiner Begründung (sowie die festgestellten Planunterlagen) liegen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG für die Dauer von 2 Wochen in der Zeit vom 

02.02.2026 bis einschließlich 16.02.2026

in der

Gemeinde Grafenrheinfeld, Marktplatz 1,

Zi.Nr. 5, 97506 Grafenrheinfeld,

während der Dienststunden (von – bis )

Mo., Di., Mi., Fr. 08:00 - 12:00 Uhr;

Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr;

Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr.

aus und können dort eingesehen werden.

Darüber hinaus kann eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Entsprechende Anfragen sind an das Landratsamt Schweinfurt, Umweltamt, Schrammstraße 1, 97421 Schweinfurt (E-Mail: umweltamt@lrasw.de, Tel.-Nr.: 09721/55-575) zu richten.

Mit dem Ende der Auslegung gilt der Genehmigungsbescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

 

Schweinfurt, 07.01.2026

Landratsamt Schweinfurt

 

gez.

 

Jana Mai

Abteilungsleiterin

Umwelt und Bau