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© Anand Anders
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Coronavirus: Wichtige Informationen im Überblick

Die Corona-Lage im Landkreis Schweinfurt

Landkreis Schweinfurt. Im Folgenden sind wichtige Informationen und Entwicklungen rund um das Coronavirus sowie zur Schutzimpfung und zu Testmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Schweinfurt zusammengefasst.

+ + + Fallzahlen + + +

Wichtige Kennzahlen zum Coronavirus im Landkreis Schweinfurt sowie in Klammern ergänzt die Fallzahlen in der Stadt Schweinfurt: Die jeweils aktuellen Corona-Fallzahlen sowie die 7-Tage-Inzidenz stammen aus den Berechnungen des Robert-Koch-Instituts (RKI). Die Meldungen werden um weitere zentrale Zahlen des Gesundheitsamts Schweinfurt ergänzt.

Seit März 2020

 

 

Fälle gesamt

Derzeit infizierte Personen

Todesfälle gesamt

4.457 (2.520)

440(429)

121 (75)

Stand: (29.04.2021)

 

 

 

7-Tage-Inzidenz

im Krankenhaus

in häuslicher Quarantäne

neu infiziert (Vergleich zum Vortag

190,6 (198,4)

k.A.

372(298)

+81 (+48)

(Quelle: RKI, Gesundheitsamt Schweinfurt; Stand: 29. April 2021, 15.15 Uhr)

 

 

+ + + Wichtige Informationen zur Corona-Schutzimpfung + + +

Daten zum Impfzentrum für Stadt und Landkreis Schweinfurt

Standort: Volksfestplatz Schweinfurt, betriebsbereit seit 23.12.2020

Einwohner/innen in Stadt und Landkreis Schweinfurt: 168.969 (100%)

Erstimpfungen insgesamt

38.845

davon im Impfzentrum verabreichte Impfungen

21.846

davon durch mobile Impfteams (auch in Krankenhäusern)

10.417

davon durch die Krankenhäuser selbst

1.968

Niedergelassene Ärzt/innen

4.614

Impfquote der Erstimpfungen (Stadt und Landkreis Schweinfurt)

22,99 %

Zweitimpfungen insgesamt

11.616

davon im Impfzentrum verabreichte Impfungen

5.541

davon durch mobile Impfteams (auch in Krankenhäusern)

4.880

davon durch die Krankenhäuser selbst

1.184

Niedergelassene Ärzt/innen

11

Impfquote der Zweitimpfungen (Stadt und Landkreis Schweinfurt)

 6,90 %

Impfungen insgesamt

50.461

 

 (Stand: 26.04.2021, 8 Uhr; Aktualisierung jeweils montags über diesen Link einsehbar)

Impftermine im Impfzentrum am Volksfestplatz sowie in den lokalen Impfstellen im Landkreis:

Seit Montag, 15. Februar 2021, ist das gemeinsame Impfzentrum für Stadt und Landkreis Schweinfurt am Volksfestplatz geöffnet. Die erste lokale Impfstelle in Gerolzhofen in der Stadthalle, Betriebsaufnahme am 15. März 2021, ist nach einer kurzen Unterbrechung seit Montag, 22. März 2021, wieder in Betrieb. Seit Donnerstag, 8. April 2021, ist zudem die zweite lokale Impfstelle in Werneck in Betrieb.

Neu dazugekommen ist in der vergangenen Woche am Mittwoch, 21. April 2021, die dritte lokale Impfstelle in Stadtlauringen. 300 Bürgerinnen und Bürger wurden am Starttag in der Festhalle im Kreuzweg geimpft. Weitere Eindrücke zum erfolgreichen Starttag erhalten Bürgerinnen und Bürger über den Link zur Pressemitteilung auf der Website www.landkreis-schweinfurt.de.

Bei den lokalen Impfstellen handelt es sich um weitere Außenstellen des Impfzentrums Schweinfurt, von wo aus weiterhin die Verwaltung und Impfplanung erfolgen.

Der weitere Verlauf der Impfungen in Schweinfurt sowie Gerolzhofen, Werneck und Stadtlauringen hängt weiterhin davon ab, in welchen Mengen welcher Impfstoff für die kommende Woche geliefert werden wird. Üblicherweise werden die Impfpläne jeweils zum Ende der Woche (vorwiegend donnerstags) für die Folgewoche aufgrund der Mitteilung der Impfstofflieferungen erstellt.

Die Einrichtung der lokalen Impfstellen in Werneck und Gerolzhofen hat zur Folge, dass eine Zuordnung fixer Postleitzahlbereiche zur jeweiligen Impfstelle erfolgt. Das heißt, dass Personen, die dem zugeordneten Postleitzahlbereich angehören, den ihnen zugeteilten Termin nur in der betreffenden lokalen Impfstelle wahrnehmen und nicht selbst entscheiden können, ob sie stattdessen das Impfzentrum am Volksfestplatz in Schweinfurt aufsuchen.

Im Fall Gerolzhofen betrifft dies alle Gemeinden, die der Verwaltungsgemeinschaft Gerolzhofen angehören. Für die Impfstelle in Werneck bedeutet das, dass alle Personen im Postleitzahl-Einzugsbereich der Gemeinden Werneck, Waigolshausen, Wipfeld sowie Schwanfeld automatisch der lokalen Impfstelle Werneck zugeordnet werden.
Während den Impfstellen in der Stadt Gerolzhofen und der Marktgemeinde Werneck feste Kommunen zugeordnet sind, können Personen, die dem Impfzentrum Schweinfurt zugeordnet sind, nun wählen, ob sie einen Impftermin im Impfzentrum am Volksfestplatz oder in der dritten Impfstelle Stadtlauringen wahrnehmen wollen. Die Impfstelle Stadtlauringen soll aber primär ein wohnortnahes Impfangebot für die Gemeinden des nördlichen Landkreises, vor allem Stadtlauringen und Üchtelhausen, bieten.

Die Aufteilung des Impfstoffs, welcher dem Impfzentrum Schweinfurt vom Freistaat Bayern zugeteilt wird, auf das Impfzentrum in Schweinfurt sowie die Impfstellen in Stadtlauringen, Gerolzhofen und Werneck erfolgt entsprechend der Einwohnerzahl des jeweils zugeordneten Postleitzahlenbereichs. Die Impfstelle Stadtlauringen fällt hierbei in den Bereich des Impfzentrums Schweinfurt. Somit ist auch weiterhin für das gesamte Gebiet der Stadt und des Landkreises Schweinfurt eine gerechte Verteilung der Impfstoffe sichergestellt.

Hinweise zu den Impfstellen allgemein: Es wurde versucht, ein bürgerfreundliches Konzept zu entwickeln, bei dem Fahrtwege zu den Impfstellen möglichst kurzgehalten wurden.

Bei der Einteilung wurde auf räumliche Zusammenhänge geachtet und bestehende Gemeinschaften wurden beibehalten, dadurch entstand zum Beispiel eine Impfstelle in der Stadt Gerolzhofen sowie in den Marktgemeinden Werneck und Stadtlauringen.

 + + + Wichtige aktuelle Entwicklungen zur Impfstoffversorgung + + +

Sowohl am Impfzentrum Schweinfurt als auch an der Impfstelle Gerolzhofen kam es in den vergangenen Wochen aufgrund des vom Bundesgesundheitsministerium verfügten Stopps des Impfstoffs von AstraZeneca zur kurzfristigen Absage von Impfterminen. Diese Entscheidung erfolgte aufgrund einer Empfehlung des in Deutschland für Impfstoffe zuständigen Paul-Ehrlich-Instituts (PEI). Demnach kommt es in seltenen Fällen, vorwiegend bei Frauen unter 55 Jahren, zu gefährlichen Impfreaktionen.

Nachdem die Europäische Arzneimittelbehörde ihre bisherige Einschätzung, dass der Impfstoff sicher und wirksam sei, zwischenzeitlich bestätigt hatte, wurde die Impfung mit AstraZeneca zunächst fortgesetzt. Nun haben sich Bund und Länder zuletzt darauf geeinigt, dass der Impfstoff von AstraZeneca vorerst nur noch an Personen über 60 Jahren verimpft wird. Damit folgen sie einer Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom Dienstag, 30. März 2021.

Die STIKO hat sich nun dazu geäußert, wie es mit noch offenen Zweitimpfungen mit dem Impfstoff von AstraZeneca weitergeht. Hinsichtlich der Personen unter 60 Jahren, die bereits eine erste Impfung mit AstraZeneca erhalten haben, empfiehlt die STIKO, anstelle der zweiten AstraZeneca-Impfstoffdosis eine Dosis eines mRNA-Impfstoffs 12 Wochen nach der Erstimpfung zu verabreichen. Die Zweitimpfung wird immer an der Impfstelle verabreicht, an der auch die Erstimpfung erfolgt ist.

Nachdem für mit AstraZeneca Geimpfte unter 60 Jahren ursprünglich eine Zweitimpfung nach sechs Wochen vorgesehen war und sich durch den Wechsel zu einem mRNA-Impfstoff nun ein Intervall von 12 Wochen ergibt, wird der neue Termin für bereits mit AstraZeneca Erstgeimpfte automatisch durch die Software neu vergeben. Die Betroffenen erhalten dementsprechend eine Benachrichtigung über ihren neuen Termin, sobald die Software angepasst ist.

Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek hatte zudem am 21. April 2021 mitgeteilt, dass die Priorisierung des Impfstoffs von AstraZeneca in den Arztpraxen in Bayern ab sofort aufgehoben sei. Konkret bedeute das, dass alle Personen ab 18 Jahren bei ihren jeweiligen Hausärztinnen und Hausärzten diesen Impfstoff verabreicht bekommen können.

Allgemeine Informationen zum Stand der Impfungen in Stadt und Landkreis Schweinfurt:

Insgesamt wurden in Stadt und Landkreis Schweinfurt seit Impfbeginn am 27. Dezember 2020 50.461 Impfungen verabreicht, davon waren 38.845 Erstimpfungen. Die Impfquote liegt bei den Erstimpfungen aktuell bei 22,99 %, bei den Zweitimpfungen bei 6,90 % (Stand: 26.04.2021).

Mittlerweile ist die Impfung der Impfwilligen aus der ersten Prioritätsgruppe, die sich über die Hotline des Impfzentrums oder das Portal BayIMCO registriert haben (insb. Personen über 80 Jahren), in Stadt und Landkreis Schweinfurt abgeschlossen. Insgesamt waren in der Altersgruppe der über 80-Jährigen aus Stadt und Landkreis rund 10.500 Personen (= circa 81%) für einen Termin registriert.

Damit können nun vor allem Personen der zweiten Prioritätsgruppe ein Impfangebot erhalten. Sie finden eine genaue Auflistung der Personen, die zur zweiten Prioritätsgruppe zählen, weiter unten in dieser Mitteilung. Weiterhin sind alle anderen Personen ebenfalls dazu aufgerufen, bevorzugt über das Online-Portal, sich für einen Impftermin zu registrieren.Derzeit haben sich aus Stadt und Landkreis Schweinfurt rund 27.000 Bürgerinnen und Bürger für einen Impftermin beim Impfzentrum Schweinfurt registriert, sowie jeweils rund 3.200 Personen für die Impfstellen Gerolzhofen und Werneck.

Seit dem 1. April beteiligen sich auch die Hausärzte an der Impfkampagne. Der hierfür benötigte Impfstoff wird diesen durch die Apotheken zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich wird gebeten, dass vom Hausarzt Geimpfte, sofern diese parallel im Online-Portal für eine Impfung in den Impfzentren registriert sind, sich dort wieder abmelden.

+ + + Hinweise zur Registrierung für einen Impftermin + + +

Folgende Möglichkeiten stehen zur Auswahl:

Möglichkeit 1:Online-Registrierung für alle Bürgerinnen und Bürger in Bayern

Über die Seite www.impfzentren.bayern können sich alle impfberechtigten Bürgerinnen und Bürger Bayerns für einen Impftermin registrieren lassen. Je nach Prioritätsstufe werden die dort registrierten Personen kontaktiert, sobald für sie ein Impftermin ermöglicht werden kann. Wie schnell die Terminvergabe erfolgt, hängt von der Menge des zur Verfügung stehenden Impfstoffes ab.

Möglichkeit 2:Telefon-Hotline des Impfzentrums für Stadt und Landkreis Schweinfurt

Bürgerinnen und Bürger aus Stadt und Landkreis Schweinfurt können sich für einen Impftermin registrieren lassen, indem sie die Hotline des gemeinsamen Impfzentrums für Stadt und Landkreis Schweinfurt anrufen. Die Telefonnummer lautet 0800-8772834. Die Hotline sollte nur von Impfberechtigten genutzt werden, die über keinen Internetanschluss verfügen und die auch sonst keine Möglichkeit haben – etwa durch Hilfestellung von Verwandten oder Bekannten -  sich online zu registrieren. Wer die Möglichkeit hat, sich online zu registrieren, sollte dies bevorzugt tun, da hierdurch die Telefon-Hotline entlastet wird.

Möglichkeit 3:Bundesweit einheitliche Telefonnummer anrufen

Sie können auch die bundesweit einheitliche Telefonnummer 116 117 kontaktieren. Die Hotline verbindet Sie direkt mit dem für Sie zuständigen Impfzentrum. Die Bundes-Hotline ist aktuell von 8 bis 22 Uhr an sieben Tagen in der Woche zu erreichen.

Auch hier gilt: Die Hotline sollte nur von Impfberechtigten genutzt werden, die über keinen Internetanschluss verfügen und die auch sonst keine Möglichkeit haben – etwa durch Hilfestellung von Verwandten oder Bekannten -  sich online zu registrieren. Wer die Möglichkeit hat, sich online zu registrieren, sollte dies bevorzugt tun, da hierdurch die Telefon-Hotline entlastet wird.

Wichtig: Für eine erfolgreiche Registrierung genügt es, wenn Sie sich entweder online anmelden oder die Telefon-Hotline nutzen. Entscheiden Sie sich für einen Weg (bevorzugt die Online-Registrierung, da Sie damit eine Überlastung der Telefonleitungen vermeiden und somit den Umstand umgehen, in einer Telefon-Warteschleife zu landen).

Bitte halten Sie die Telefonleitungen frei für Bürgerinnen und Bürger, die womöglich nicht über eine Internetverbindung verfügen oder sich mit der Online-Registrierung altersbedingt eventuell schwertun.

Zu beachten ist, dass es keine Bevorzugung einer Person gibt, egal ob diese sich online oder telefonisch registriert hat. Eine Kategorisierung erfolgt lediglich durch die Einordnung der Impfwilligen in eine Prioritätsgruppe. Die Kategorisierung folgt dem Prinzip „Wer am stärksten gefährdet ist, wird zuerst geimpft“. Grundlage für die Priorisierung ist die Coronavirus-Impfverordnung, die auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) basiert.

Der Gruppe 2 (hohe Priorität) gehören an:

  • Über 70-Jährige
  • Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung
  • Personen nach einer Organtransplantation
  • Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung (bipolare Störung, Schizophrenie, schwere Depression)
  • Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen
  • Personen mit schweren chronischen Lungenerkrankungen (z.B. interstitielle Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose), Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen, Diabetes mellitus mit Komplikationen, Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung, chronischer Nierenerkrankung oder Adipositas (mit BMI über 40)
  • Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht
  • Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht ein einer Einrichtung leben, die über 70 Jahre alt sind, nach Organtransplantation oder die eine der vorgenannten Erkrankungen oder Behinderung haben
  • Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von Schwangeren
  • Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen für geistig oder psychisch behinderte Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen
  • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen oder im Rahmen der Ausübung eines Heilberufes mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus tätig sind, insbesondere Ärztinnen und Ärzte und Personal mit regelmäßigem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in Corona-Testzentren
  • Polizei- und Einsatzkräfte, die im Dienst, etwa bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Erfasst sind auch Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind
  • Personen, die in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder für das Deutsche Archäologische Institut an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind
  • Personen, die im Ausland für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen an Orten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind
  • Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind
  • Personen im öffentlichen Gesundheitsdienst und in besonders relevanten Positionen zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur
  • Personen, die insbesondere in Flüchtlings- und Obdachloseneinrichtungen oder in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind
  • Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind

Wichtig: Unabhängig hiervon sollten sich aber alle Personen, die Interesse an einer Impfung haben, über das Impfportal registrieren.

Informationen zur Impftermin-Registrierung: Zwischenzeitlich hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege das zur Registrierung genutzte System nachgebessert - So können sich nun auch bis zu 5 Personen über eine E-Mail-Adresse registrieren.

+ + + WICHTIG + + +

Die für die Impfung relevanten Dokumente sollten auf keinen Fall im Vorfeld an das Impfzentrum, an das Gesundheitsamt, an das Landratsamt oder an eine andere Stelle verschickt werden.

Folgende Dokumente müssen am Tag der Impfung mitgebracht werden:

Ergänzend können Sie sich folgende Dokumente herunterladen:

 

Hinweis: Das Team des Impfzentrums bittet alle Bürgerinnen und Bürger erst wenige Minuten vor dem eigentlichen Termin zum Impfzentrum zu kommen, um unnötiges Anstehen in der Schlange vor dem Impfzentrum zu vermeiden.

Seit Montag, 1. März 2021, ist es möglich, als Bürgerin oder Bürger in Bayern eine Einzelfallprüfung für eine Corona-Schutzimpfung zu beantragen. Die neu gegründete Bayerische Impfkommission prüft demnach, ob Bürgerinnen und Bürger mit seltenen Erkrankungen früher eine Impfung erhalten können. Weitere Informationen sowie alle relevanten Antragsformulare können unter www.impfkommission.bayern heruntergeladen werden.

+ + + Wichtige Entwicklungen im Überblick + + +

Es ist erfreulich, dass die über 80-jährigen Bürgerinnen und Bürger in Stadt und Landkreis Schweinfurt nun vollständig erstmalig geimpft worden sind. Damit können nun auch kontinuierlich Personen der Prioritätsgruppe 2 geimpft werden, sobald sich diese für einen Termin registriert haben.

Um in den kommenden Wochen kontinuierlich weiterimpfen zu können, ist es dringend notwendig, dass sich alle impfbereiten Personen registrieren. Vor allem im Hinblick auf die guten Aussichten, dass derzeit die Anzahl der Impfdosen, die durch den Freistaat Bayern an die Bayerischen Impfzentren geleifert werden, steigen soll.

Mit der neuen Kampagne für die Corona-Schutzimpfung unterstützt der Landkreis den vom Bundesgesundheitsministerium initiierten Aufruf unter dem Motto #ärmelhoch…für die Corona-Schutzimpfung. Unter dem Hashtag #Ärmelhoch finden Bürgerinnen und Bürger zum Beispiel auf Anzeigen in der Zeitung oder in den Sozialen Netzwerken zahlreiche Menschen, die sich bereits an der Kampagne beteiligt haben. Für die Kampagne des Landkreises wurden unterschiedliche Persönlichkeiten aus dem Landkreis gefragt, warum sie sich impfen lassen. Auf der Website des Landratsamts erfahren Bürgerinnen und Bürger, wer sich bereits an der Kampagne beteiligt hat: www.landkreis-schweinfurt.de/aermelhoch

+ + + Testzentrum Schweinfurt und Zweigstelle Gerolzhofen + + +

Wöchentliche Auswertung: Im Erfassungszeitraum 22. bis 28. April 2021 fanden im Testzentrum Schweinfurt sowie in der Zweigstelle Gerolzhofen nach Angaben des beauftragten Testlabors Eurofins insgesamt 3.617 Corona-Testungen statt, davon waren 251 positiv.

Bitte beachten: Bei der angegebenen Zahl der Testungen sind nur die vom Eurofins-Labor erfassten und ausgewerteten Tests berücksichtigt. Nicht erfasst werden im Testzentrum die Tests, die zum Beispiel bei Hausärzten, in Krankenhäusern oder Seniorenwohnheimen durchgeführt werden.

Für das Testzentrum Schweinfurt sind die Johanniter-Unfall-Hilfe Schweinfurt und der Arbeiter-Samariter-Bund Schweinfurt verantwortlich. Der Betrieb der Zweigstelle Gerolzhofen sowie die Telefon- und Terminkoordination obliegt dem Bayerischen Roten Kreuz, Kreisverband Schweinfurt.

+ + + Erweitertes Corona-Testangebot für Stadt und Landkreis Schweinfurt + + +

Für die Bürgerinnen und Bürger Bayerns stehen derzeit folgende Testangebote zur Verfügung:

  • PCR-Tests in den kommunalen Testzentren
  • Antigenschnelltests in kommunalen Schnelltestzentren
  • Antigenschnelltests in Schnellteststellen, z.B. Apotheken
  • Corona-Selbsttests, z.B. über den Einzelhandel erhältlich
  • PCR- und Antigenschnelltests bei teilnehmenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzten

Fragen und Antworten zu den unterschiedlichen Testmöglichkeiten und deren Unterscheidung gibt das Bundesministerium für Gesundheit. Zur Übersicht klicken Sie hier.

In Stadt und Landkreis Schweinfurt stehen den Bürgerinnen und Bürgern folgende Testmöglichkeiten zur Verfügung:

 

Test-Stelle

Personen mit Erkrankungssymptomen

Personen ohne Erkrankungssymptome

PCR-Testzentrum

Nein

Ja, PCR-Test

Kommunale Schnelltestzentren

Ja, Antigentest

Ja, Antigentest

Schnellteststellen

Nein

Ja, Antigentest

Hausärzte

Ja, nur PCR-Test

Ja, nur Antigentest

 

Hinweis: Die Ergebnisse der Selbsttests, die im Einzelhandel erhältlich sind, werden nicht im gleichen Maße anerkannt, wie etwa die der PCR- und Antigenschnelltests. Sie können beispielsweise nicht dazu genutzt werden, um als Reiserückkehrer/in die jeweilige Quarantänezeit zu verkürzen.

Sofern ein negatives Corona-Testergebnis für den Besuch einer bestimmten Einrichtung notwendig ist, sollten sich Bürgerinnen und Bürger zudem immer vorab bei der jeweiligen Einrichtung über die gültigen Regelungen vor Ort informieren. Auch hier kann es sein, dass das negative Ergebnis eines Selbsttests nicht ausreicht. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, sollte sich die betroffene Person sofort absondern und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.

+  + + PCR-Testangebot für Personen ohne Symptome + + +

In den kommunalen Testzentren von Stadt und Landratsamt Schweinfurt werden kostenfreie PCR-Testungen für asymptomatische Personen angeboten. Eine Testung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

Online unter www.corona-test-schweinfurt.de

Telefonisch unter 09721/9490474

Wichtig: Personen die Symptome haben, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hinweisen, werden nicht an den Testzentren Schweinfurt und Gerolzhofen getestet. Für symptomatische Personen ist die Hausärztin oder der Hausarzt zuständig.

Testzentrum Schweinfurt, Kasernenweg 1, 97421 Schweinfurt

Die Testung im Testzentrum Schweinfurt findet in den vorhandenen Räumlichkeiten statt. Finden Sie sich bitte genau zum Zeitpunkt Ihrer gebuchten Terminzeit dort ein und stellen sich, unter Beachtung der allgemein bekannten AHA-Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten und Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen) in der Schlange an.

Zweigstelle Gerolzhofen, Berliner Str./Volksfestplatz, 97447 Gerolzhofen

Die Testung in Gerolzhofen findet in Form einer Drive-In-Station statt. Fahren Sie mit Ihrem PKW zum ausgeschilderten Testbereich. Stellen Sie sich mit Ihrem Fahrzeug in der Schlange an. Sollten Sie kein Fahrzeug zur Verfügung haben, so stellen Sie sich dennoch in der Schlange der Fahrzeuge mit an. Tragen Sie hierzu bitte immer eine Mund-Nasen-Bedeckung.

+ + + Antigenschnelltest-Angebot + + +

In Stadt und Landkreis Schweinfurt stehen den Bürgerinnen und Bürgern zudem verschiedene kostenlose Antigenschnelltest-Angebote durch geschultes medizinisches Personal zur Verfügung. Antigenschnelltests werden in kommunalen Schnelltestzentren und in privat betriebenen Schnellteststellen, z.B. Apotheken, angeboten. Das Schnelltestangebot steht allen Bürgerinnen und Bürgern Bayerns einmal wöchentlich kostenlos zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass bei einigen Teststellen und Testzentren eine vorherige Terminvereinbarung, telefonisch oder über ein Online-Portal, nötig ist. Informationen zur Terminvereinbarung finden Sie auf der jeweiligen Webseite, die wir Ihnen untenstehend verlinkt haben. Zum Termin müssen Sie Ihren Personalausweis und Ihre Gesundheitskarte (Versichertenkarte) mitbringen.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der Antigenschnelltestzentren und -stellen:

+ + + Kommunale Schnelltestzentren + + +

– Dieses Angebot gilt sowohl für Personen mit und ohne Symptome, auch für sog. Schnupfenkinder

Schnelltestzentrum Dittelbrunn
Marienbachzentrum
Am Steinig 1,97456 Dittelbrunn
Zur Website klicken Sie bitte hier
Telefonnummer: 09721/21000
(Telefonische Anmeldung für den nächsten Tag zwischen 13 Uhr – 15 Uhr)

Schnelltestzentrum Donnersdorf
Sporthalle Donnersdorf
Bachgasse 10a, 97499 Donnersdorf
Zur Website klicken Sie bitte hier
Telefonnummer: 09723/9371692
(Telefonische Anmeldung Mo-Sa, von 10 Uhr - 12 Uhr)

Schnelltestzentrum Gerolzhofen
VHS-Gebäude
Pestalozzistraße 8, 97447 Gerolzhofen
Zur Website klicken Sie bitte hier
Telefonnummer: 09721/9490475
(Telefonische Anmeldung von 14 - 16 Uhr)

Schnelltestzentrum Hesselbach
Pfarrheim Hesselbach
Eichholzstraße 1, 97532 Üchtelhausen
Zur Webseite klicken Sie bitte hier.
Telefonnummer: 0221/98229705
(Telefonische Anmeldung Mo-Sa, von 9 - 11 Uhr)

Schnelltestzentrum Waigolshauen
Freizeitzentrum
Jahnstraße 101, 97534 Waigolhausen
Zur Website klicken Sie bitte hier
Telefonnummer: 09723/9371692
(Telefonische Anmeldung Mo-Sa, von 10 Uhr - 12 Uhr)


+ + + Schnellteststellen + + +

-Dieses Angebot gilt nur für asymptomatische Personen 

Landkreis Schweinfurt:

Apotheke Schonungen
Hofheimerstr. 6, 97453 Schonungen
Zur Webseite klicken Sie hier.

Rückert-Apotheke Stadtlauringen
Sulzdorferstr. 6b, 97488 Stadtlauringen
Zur Webseite klicken Sie hier.

Apotheke an den Gaden
Schweinfurter Str. 4, 97469 Gochsheim
Zur Webseite klicken Sie hier.

Schönborn Apotheke Werneck
Schönbornstr. 15, 97440 Werneck
Zur Webseite klicken Sie hier. 

Apotheke Vanselow Werneck

Schönbornstr. 19, 97440 Werneck
Zur Webseite klicken Sie hier.

Werntal Apotheke
Mittlerer Weg 25, 97440 Werneck 
Zur Webseite klicken Sie hier.

Lindenapotheke & Medicon Apotheke
Im Historischen Rathaus Grettstadt
Hauptstr. 1, 97508 Grettstadt
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DLRG Schonungen
Goldellern 1, 97453 Schonungen
Zur Webseite klicken Sie hier.

DLRG Werneck
Hallenbad Werneck, Bühlweg, 97440 Werneck
Zur Webseite klicken Sie hier.

DLRG Gochsheim
Großturnhalle Gochsheim, Frankenstr. 1, 97469 Gochsheim
Zur Webseite klicken Sie hier.

Wasserwacht Sennfeld
Wasserwachtunterkunft, Gochsheimer Weg 37, 97526 Sennfeld
Zur Webseite klicken Sie hier.


Stadt Schweinfurt:

Schnellteststelle des Malteser Hilfsdienst
Alois-Türk-Str. 2, 97424 Schweinfurt
Zur Webseite klicken Sie hier.

Kreuz Apotheke
Zehntstr. 1, 97421 Schweinfurt
Zur Webseite klicken Sie hier.

Medicon Apotheke
Stadtgalerie, Schrammstr. 5, 97421 Schweinfurt
Zur Webseite klicken Sie hier.

Kronen Apotheke
Spitalstr. 32, 97421 Schweinfurt
Zur Webseite klicken Sie hier.

Stadt Apotheke Schweinfurt
Brückenstr. 2, 97421 Schweinfurt 
Zur Webseite klicken Sie hier.

Stadtwerke Schweinfurt
Wolfsgasse 5, 97421 Schweinfurt
Zur Webseite klicken Sie hier.
 

Diese Auflistung wird stetig aktualisiert.

+ + + Schnelltestangebot vor allem für "Schnupfenkinder" + + +

Kinder und Jugendliche mit leichten Erkältungssymptomen, sog. Schnupfenkinder, die nach den Rahmenhygieneplänen nur mit dem Nachweis eines negativen Tests die Kindertageseinrichtung oder Schule besuchen dürfen, haben weiterhin die Möglichkeit in den kommunalen Schnelltestzentren im Rahmen der dortigen Verfügbarkeiten einen kostenlosen PoC-Antigenschnelltest zu erhalten. 


+ + + Coronatestangebot bei Hausärzten und Hausärztinnen + + +:

Des Weiteren bieten Hausärztinnen und Hausärzte die Durchführung von Corona-Tests (PCR-Tests für symptomatische Personen oder Antigenschnelltests für asymptomatische Personen) an. PCR-Tests werden bei symptomatischen Personen durchgeführt und Antigentests hingegen stehen asymptomatischen Personen zur Verfügung. Informieren Sie sich bitte vorab telefonisch, welches Testangebot Ihnen dort zur Verfügung steht. Sollte die Ärztin bzw. der Arzt keine Abstrichnahme durchführen, können Sie sich an spezielle Coronatest-Praxen wenden. Diese Praxen finden Sie unter www.kvb.de. Außerhalb der Öffnungszeiten der Arztpraxen, besteht die Möglichkeit, sich unter der kostenfreien bundesweiten Rufnummer 116 117 an den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst zu wenden.

+ + + Wichtig + + +

Hinweis vom Gesundheitsamt: Personen, die sich aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes in Isolation bzw. Quarantäne befinden, erhalten Termine vom Gesundheitsamt! Bitte vereinbaren Sie selbständig keine Termine bei einer der oben genannten Stellen!

Ein Verlassen der Isolation bzw. Quarantäne ist nur nach vorheriger Genehmigung durch das Gesundheitsamt zugelassen!

+ + + Häufig gestellte Fragen + + +

Weitere hilfreiche Antworten zu häufig gestellte Fragen rund um das Coronavirus, zur Schutzimpfung oder zu den aktuell gültigen Allgemeinverfügungen sind online abrufbar, zum Beispiel über die Website des Landratsamts Schweinfurt www.landkreis-schweinfurt.de, über die Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege www.stmgp.bayern.de sowie über die Website des RKI www.rki.de.

 + + + Aktuelle Einschränkungen im Landkreis Schweinfurt + + +

Nach der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) gelten zusätzliche Einschränkungen, wenn in Landkreisen und kreisfreien Städten die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge über 100 liegt. Der 7-Tage-Inzidenzwert für den Landkreis Schweinfurt liegt seit nunmehr drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100.

Am 10. April 2021 lag der Wert bei 117,8, am 11. April 2021 bei 117,8 und am 12. April 2021 bei 115,2 (Werte laut Robert-Koch-Institut, Stand jeweiliger Tag, 0:00 Uhr).

Zudem gelten nach der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) für den inzidenzabhängigen Einzelhandel zusätzliche Einschränkungen, wenn in Landkreisen und kreisfreien Städten die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge über 150 liegt.

Der 7-Tage-Inzidenzwert für den Landkreis Schweinfurt liegt seit nunmehr drei aufeinanderfolgenden Tagen über 150. Folgende Werte sind hierfür maßgeblich: Am 27.04.2021: 151,6, am 28.04.2021: 153,3 und am 29.04.2021: 190,6 (Werte laut RKI, Stand jeweiliger Tag, 0:00 Uhr).

Die entsprechenden Einschränkungen gelten ab Samstag, 1. Mai 2021, auf die Bekanntmachung vom 29. April durch das Landratsamt Schweinfurt wird verwiesen, diese kann ab sofort unter diesem Linküber die Website des Landratsamts nachgelesen werden. Im untenstehenden Absatz, speziell zum Einzelhandel, können diese Einschränkungen im Detail nachgelesen werden.

Weiterhin haben sich durch die Corona-Beschlüsse auf Bundesebene aus der vergangenen Woche sowie durch die Änderungen der 12. BayIfSMV von Dienstag, 27. April 2021, teilweise neue Corona-Maßnahmen für den Landkreis Schweinfurt ergeben. Folgende Maßnahmen sind seit Mittwoch, 28. April 2021, für den Landkreis Schweinfurt gültig:

Kontaktbeschränkungen, Sport und nächtliche Ausgangssperre

Es gelten weiterhin die folgenden Kontaktbeschränkungen im Landkreis Schweinfurt: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer weiteren Person zulässig.

Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst.

Sport

Die Ausübung von Individualsporten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Mannschaftssport ist weiterhin untersagt.

Es gelten besondere Regelungen für Kinder: Unter 14-Jährige dürfen nun in Gruppen von max. fünf Kindern kontaktfreien Sport im Freien ausüben. Sofern zusätzlich ein/e Trainer/in oder Betreuer/in dabei ist, braucht diese/r einen aktuellen negativen Corona-Test.

Zudem gilt weiterhin eine nächtliche Ausgangssperre im Landkreis Schweinfurt. Das bedeutet:

Von 22 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet anhand der folgenden Ausnahmen:

  • medizinischer oder veterinärmedizinischer Notfall oder andere medizinische unaufschiebbare Behandlungen
  • Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbare Ausbildungszwecke
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
  • Begleitung Sterbender
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
  • ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe

Einzelhandel: Inzidenzabhängig „Click+Collect“ ab 1. Mai - Inzidenzunabhängig regulär geöffnet

Grundsätzlich gilt: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt.

Für Bereiche des Einzelhandels, die inzidenzabhängig öffnen dürfen (z.B. Bekleidungsgeschäfte, Schuhgeschäfte, Baumärkte, Schreibwaren-Geschäfte) gilt bis Freitag, 30. April 2021, die Vorgabe „Click + Meet“. Das bedeutet, Kundinnen und Kunden können erst nach vorheriger Terminbuchung für einen begrenzten Zeitraum mit Nachweis eines negativen Corona-Tests das jeweilige Geschäft betreten.

Ab Samstag, 1. Mai 2021, gelten für die Bereiche des Einzelhandels, die inzidenzabhängig öffnen dürfen die Vorgaben für den Inzidenz-Bereich über 150. Das bedeutet, Kundinnen und Kunden können die Ware vorher bestellen und vor Ort am Abholschalter des Ladens i.d.R. nach Terminabsprache ohne Corona-Test abholen („Click + Collect“). Eine vorherige Terminvereinbarung ist wichtig, um insbesondere ein größeres Kundenaufkommen zu vermeiden.

Seit Mittwoch, 28. April 2021, können neben den bereits bisher bekannten inzidenzunabhängigen Geschäften (u.a. Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Getränkemärkte, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Sparkassen, Tankstellen, Reformhäuser, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln) auch wieder unabhängig von der örtlichen Sieben-Tage-Inzidenz Blumenfachgeschäfte, Gartencenter und Buchhandlungen öffnen. Diese werden nun als „Läden des täglichen Bedarfs“ eingestuft.

Auch Handwerksbetriebe dürfen ihre Ladengeschäfte nun inzidenzunabhängig öffnen.

Bei all diesen Geschäften ist keine Terminvereinbarung und kein Corona-Test nötig. Es gelten hier die gleichen Abstands- und Hygiene-Regelungen (FFP2-Maskenpflicht) wie bei Super- oder Drogeriemärkten.

Körperferne Dienstleistungen seit Mittwoch, 28. April 2021, geöffnet

Körperferne Dienstleistungsbetriebe (z. B. Fotografen, Schuhmacher, Schneidereien oder Reparaturdienste sowie Autovermietungen) dürfen ebenso seit Mittwoch, 28. April 2021, auch unabhängig von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz in einer Region öffnen.

Körpernahe Dienstleistungen, dazu zählen zum Beispiel Massagepraxen, Tätowier- und Piercingstudios und ähnliche Betriebe, bleiben weiterhin untersagt.

Friseure und Fußpflege haben weiterhin geöffnet.

Für den Friseur- oder Fußpflege-Termin ist ein negativer Corona-Test (höchstens 24 Stunden zurückliegender PCR-Test oder POC-Antigen-Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht) erforderlich. Auch für das Personal in Friseursalons oder Fußpflege-Einrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

Es gilt zu beachten: Grundsätzlich ist für vollständig Geimpfte (15 Tage nach der 2. Impfung) kein negativer Corona-Test als Nachweis für Bereiche des Einzelhandels oder für erlaubte körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur) erforderlich. Kinder unter 6 Jahren benötigen keinen Test. Die Maskenpflicht und das Abstandsgebot gelten für vollständig geimpfte Personen weiterhin.

Bildungsangebote und Musikunterricht

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt. Angebote der Erwachsenenbildung sind in Präsenzform untersagt, ebenso untersagt sind vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote. Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt.

Ausgenommen davon sind: Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks. Auch für die Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen dürfen weiterhin Präsenzveranstaltungen angeboten werden. Diese Angebote sind unter Einhaltung der bekannten Abstands- und Hygienevorgaben zulässig.

Kultur und Freizeit: Zoobesuch u.a. unter Auflagen wieder möglich

Museen und Galerien sind weiterhin geschlossen. Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten sind nun auch bei einer Inzidenz über 100 geöffnet. Besucher/innen ab 6 Jahren müssen vorab einen negativen Corona-Test (max. 24 Stunden alt) vorweisen und es besteht FFP2-Maskenpflicht.

Weiterhin sind Theater, Konzerte, Opern und (Kinos) geschlossen. Autokinos sind ab sofort geöffnet - unabhängig von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz (Außerhalb des Fahrzeugs müssen Besucher/innen eine FFP2-Maske tragen und die allgemeinen Abstands- und Hygieneregelungen beachten). Freizeitveranstaltungen sind verboten.

Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet. Die begleitenden Erwachsenen sind gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich auf ausreichenden Abstand der Kinder zu achten.

Schulen und Kindertageseinrichtungen

Die wöchentliche, immer freitags erfolgte Einstufung im Bereich Schulen und Kindertageseinrichtungen in einen 7-Tage-Inzidenzbereich für die folgende Woche entfällt.

Das bedeutet, dass die Einstufung in den niedrigeren Inzidenzbereich (z. B. unter 100) erfolgen kann, wenn die 7-Tages-Inzidenz laut Robert-Koch-Institut (RKI) an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. In diesem Fall könnte wieder mehr Präsenzunterricht stattfinden.

Das kann zur Folge haben, dass ein Wechsel des Schulbetriebes unter der Woche möglich ist.

Wie bisher erfolgt gegebenenfalls eine Bekanntmachung des Landratsamts Schweinfurt, jedoch nicht zwingend freitags, aus der hervorgeht, dass die Einstufung in den niedrigeren Bereich für die Schulen und Kitas im Landkreis gültig ist. Aus der Bekanntmachung geht der genaue Tag hervor, ab dem die neuen konkreten Regelungen gültig sind. Ebenfalls wird hierzu eine entsprechende Pressemitteilung veröffentlicht.

In Bayern bzw. im Landkreis Schweinfurt gilt weiterhin die Vorgabe des Distanzunterrichts ab einem Inzidenzwert von 100. Ausgenommen hiervon sind nur Abschlussklassen an Grund- und weiterführenden Schulen sowie Förderschulen. Zudem die Jahrgangstufen 11 der Gymnasien und Fachoberschulen.

Während der Abiturprüfungen und allen anderen Abschlussprüfungen besteht für alle Schülerinnen und Schüler Maskenpflicht.

Die Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuungen und organisierten Spielgruppen sind geschlossen.

Gastronomie

Die Außengastronomie ist geschlossen. In der Gastronomie ist nur die Abgabe bzw. Abholung und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zulässig. (Die Abgabe ist nicht erlaubt während der nächtlichen Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr).

Weiterhin Testpflicht für Beschäftige unter anderem in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Mit einer gesonderten Allgemeinverfügung vom 12. April 2021 hat das Landratsamt Schweinfurt eine Testpflicht für Beschäftigte in vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Altenheimen und Seniorenresidenzen an zwei verschiedenen Tagen pro Kalenderwoche, in denen der oder die Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, angeordnet.

Es gilt zu beachten: Die seit Mittwoch, 28. April 2021, geltende Regelung der 12. BayIfSMV, wonach ein vollständiger Impfschutz einer Testung gleichkommt, gilt ausdrücklich nicht für die Testpflicht für Beschäftigte in vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Altenheimen und Seniorenresidenzen.

Nur einmal pro Kalenderwoche müssen sich Beschäftigte der genannten Einrichtungen testen lassen, wenn bereits ein Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (dies ist ab dem 15. Tag nach der Verabreichung der zweiten Impfstoffdosis gegen COVID-19 anzunehmen) oder, wenn sie in der Vergangenheit eine PCR-bestätigte COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben und bereits eine Impfstoffdosis gegen COVID-19 verabreicht bekommen haben ab dem 15. Tag nach der Verabreichung der Impfstoffdosis.

Dem Landratsamt Schweinfurt ist bekannt, dass die Einrichtungen bereits freiwillig zwei Testungen pro Woche für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbieten und damit einen sehr wertvollen Beitrag zum Infektionsschutz leisten.

Unter- bzw. überschreitet der Landkreis Schweinfurt drei Tage in Folge den 7-Tage-Inzidenzwert von 35, 50 bzw. 100 oder 150, gelten neue Regelungen. Diese werden dann am dritten, spätestens am vierten Tag des Unter- oder Überschreitens in einer entsprechenden Bekanntmachung veröffentlicht.

+ + + Weitere Corona-Maßnahmen im Überblick + + +

Weiterhin wurde beschlossen: Es gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 für Schülerinnen und Schüler eine zweimal wöchentliche Testpflicht an der Schule als Voraussetzung für eine Teilnahme am Präsenzunterricht. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 gilt diese Testpflicht mindestens zweimal wöchentlich. Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal.

Der ausführliche Bericht aus der Kabinettsitzung von Mittwoch, 7. April 2021, ist über diesen Link nachzulesen.

Weiterhin gilt seit dem 23. Januar 2021 ein Alkoholverbot in der Stadt Gerolzhofen für den Marktplatz sowie – soweit sie unmittelbar die Stadtpfarrkirche (sog. Steigerwald Dom) umschließen – die Marktstraße sowie die Kirchgasse. In der Marktgemeinde Werneck wird der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit für den Balthasar-Neumann-Platz im Bereich zwischen Hahnenhof und Würzburger Straße untersagt.

Zu beachten ist auch, dass Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine medizinische Versorgung erfolgt sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften durch ihr Hausrecht eigene Regelungen treffen können. Bitte informieren Sie sich vor Besuch in der jeweiligen Einrichtung über die genauen Regelungen vor Ort.

Weiterhin gültig: Seit Montag, 18. Januar 2021, gilt in Bayern im Öffentlichen Personennahverkehr sowie im Einzelhandel eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske.

Die für die Ladengeschäfte geltenden Regelungen wurden mit wenigen Ausnahmen seit Montag, 25. Januar 2021, für das Landratsamt Schweinfurt, das Abfallwirtschaftszentrum Rothmühle und für die Kompostanlage Gerolzhofen übernommen. Seit diesem Datum ist daher ein Zutritt zu den Einrichtungen durch Besucherinnen und Besucher nur noch mit FFP2-Schutzmaske möglich. Für Mitglieder der Kreisgremien, für Handwerker sowie für Lieferanten besteht ebenfalls die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske.

Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Maskenpflicht gänzlich befreit. Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

 + + + Wichtige Ansprechpartner und Rufnummern + + +

Bitte beachten:Geänderte Erreichbarkeit des Gesundheitsamts

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Corona-Hotline des Gesundheitsamts Schweinfurt sind unter der Telefonnummer 09721-55-745 oder per E-Mail an ga-anmeldung@lrasw.de erreichbar.

Die Hotline ist montags bis mittwochs, von 8 Uhr bis 16 Uhr besetzt, donnerstags von 8 Uhr bis 17 Uhr sowie freitags von 8 Uhr bis 13 Uhr.

Fragen zum gemeinsamen Impfzentrum für Stadt und Landkreis Schweinfurt werden über die Hotline des Impfzentrums unter 0800 - 8772834 (Mo-Fr, 8 - 16.30 Uhr) beantwortet oder per E-Mail an impfzentrum@schweinfurt.de.

 + + + Gut zu wissen + + +

Alle Informationen rund um das Coronavirus, speziell für Unternehmen im Landkreis Schweinfurt, finden Sie online über die Homepage der Wirtschaftsförderung. Zudem finden sich viele hilfreiche Informationen für Kulturschaffende im regelmäßig erscheinenden Kultur-Newsletter des Regionalmanagements unter www.landkreis-schweinfurt.de/kultur

Allgemeine Fragen rund um das Coronavirus in Bayern werden über die Corona-Hotline der Bayerischen Staatsregierung beantwortet. Diese ist montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr und Samstag von 10 Uhr bis 15 Uhr unter der Telefonnummer 089-122 220 zu erreichen.

Online stehen ebenfalls eine Fülle an Informationen zur Verfügung, zum Beispiel auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege: www.stmgp.bayern.de/coronavirus.