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© Anand Anders

Beistandschaft-Beurkundung-Unterhaltsvorschuss (21.4)

  • Ein Beistand unterstützt bei der Feststellung der Vaterschaft, Klärung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen den Elternteil bei dem das Kind nicht lebt.

    Elternteile können bezüglich des Unterhaltsanspruchs für Kinder, die in ihrem Haushalt leben, beraten und unterstützt werden. Ebenso junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und Mütter, die im Zeitpunkt der Geburt nicht mit dem Vater verheiratet sind.

    Im Jugendamt sind Beurkundungen insbesondere im Zusammenhang mit der Anerkennung der Vaterschaft, Unterhaltsverpflichtung und Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Elternteile möglich.

    Unterhaltsvorschussleistungen können bewilligt werden, wenn Unterhaltszahlungen des nicht mit dem Kind im Haushalt lebenden Elternteils ganz oder teilweise ausfallen und die sonstigen Voraussetzungen  erfüllt werden.

    Über die Nichtabgabe einer Erklärung zur  Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge von nicht miteinander verheirateten Elternteilen kann eine Erklärung (Negativattest) ausgestellt werden. Sie dient zur Vorlage bei Behörden, Banken, Schulen etc. zum Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge

     

 

Aufgaben im Überblick

  • Führen von Beistandschaften
  • Beratung zu Unterhaltsfragen für Kinder/junge Volljährige bis 21 Jahre/ Mütter aus Anlass der Geburt (§ 18 SGB VIII ; § 1615l BGB)
  • Bearbeiten von Anträgen auf Unterhaltsvorschuss (UVG)
  • Ausstellen von Erklärungen über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen (Negativattesten) 
Eine vollständige Übersicht unserer Leistungen finden Sie im Bereich Serviceleistungen und Informationen :

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