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Auskunft aus dem Sorgeregister

Eine Bescheinigung über Eintragungen im Sorgeregister für die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mutter

Mütter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet sind, werden vielfach aufgefordert, nachzuweisen, dass sie allein sorgeberechtigt sind (§ 1626a Abs. 3 BGB), also Entscheidungen für das Kind ohne Zustimmung des Vaters treffen können.

Elternteile, die zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, können die gemeinsame elterliche Sorge ausüben. Dazu kann z.B. eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben werden oder eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden.

Außerdem kann die elterliche Sorge der Mutter durch rechtskräftige Entscheidung eines Familiengerichtes eingeschränkt sein. Diese Erklärungen werden im Sorgeregister eingetragen, das beim Jugendamt des Geburtsortes geführt wird.

Durch die Auskunft aus dem Sorgeregister nach § 58a Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII) wird der Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist, bestätigt, ob

  • für das Kind eine Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgegeben worden ist oder
  • die elterliche Sorge für das Kind den Eltern durch gerichtliche Entscheidung ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde oder
  • der Mutter die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen und dem Vater alleine übertragen worden ist oder
  • keine der v.g. Eintragungen vorliegt.

Telefonische oder schriftliche Anfrage an das zuständige Jugendamt des aktuellen Wohnortes.

Dabei müssen auch das Geburtsdatum und der Geburtsort, sowie die Geburtenbuchnummer und der Name, den das Kind bei der Geburt geführt hat, angegeben werden.

-Eine Auskunft aus dem Sorgeregister ist nicht für ehelich geborene Kinder bei Trennung oder Scheidung möglich. Ferner dann nicht, wenn Mutter und Vater nach der Geburt ihres nichtehelichen Kindes geheiratet haben. Hier gelten die Bestimmungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge bzw anderslautende gerichtliche Feststellungen- 

In der Regel 8-10 Arbeitstage

Die Austellung erfolgt kostenlos.

Kontakt

Ewald Thomann

Tanja Eisend

Vincent-Joel Moranz

Organisationseinheit

Beistandschaft-Beurkundung-Unterhaltsvorschuss (21.4)
Mehr Informationen

Stand: 22.08.2023
Beistandschaft-Beurkundung-Unterhaltsvorschuss (21.4)
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