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Abgeschlossenheitsbescheinigung - Aufteilung von Eigentumswohnungen

Wenn Sie ein Mehrfamilienwohnhaus in Eigentumswohnungen aufteilen möchten, benötigen Sie eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung. Dasselbe gilt - allerdings seltener - wenn ein Dauerwohnrecht bestellt oder gewerblicher Bereich vom Wohnbereich getrennt werden soll. Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt Ihnen das Landratsamt, daß die einzelnen Wohnungen (bzw. Gewerbebereiche) tatsächlich abgeschlossen sind, d.h., einen eigenen selbständigen, verschließbaren Zugang haben und die Räume den Mindestanforderungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz genügen (siehe hierzu "Besonderheiten").

Aufgrund einer ab 01.12.2020 geltenden Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) bescheinigt das Landratsamt nunmehr zusätzlich Stellplätze bzw. Carports sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstückes, wenn sie durch Maßangaben im Aufteilungsplan (siehe unten) bestimmt sind.
 
Besonderheiten

Bei bestehenden Gebäuden müssen die Pläne Bestandspläne sein, dies wird ggf. durch den Baukontrolleur nach Terminvereinbarung überprüft. Bei Neubauten, die entweder noch errichtet werden oder gerade im Bau sind, müssen die Pläne mit den genehmigten bzw. im Freistellungsverfahren eingereichten Bauplänen übereinstimmen. Bitte geben Sie die Baugenehmigungsnummer im Antrag an. Sie erleichtern uns damit das Finden Ihrer Akte.

Die Räume, die zu einem Wohneigentum gehören, z. B. alle Wohnräume einer Wohnung, Garagen oder Kellerräume, sind mit einer jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen!

Beispiel für Kennzeichnung:

1. Wohneinheit: alle Räume mit Ziffer [1]

2. Wohneinheit: alle Räume mit Ziffer [2]

Weiterhin müssen die Räume auch bezeichnet sein (z.B. Küche, Bad, Wohnzimmer, etc.); nur so kann überprüft werden, ob es sich um eine "vollständige" Wohnung handelt oder nicht!

Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Rubriken sowie im Downloadbereich!

 

Folgende Mindestvoraussetzungen für eine "abgeschlossene" Wohnung werden verlangt:

  • Die Wohnung muß baulich von fremden Wohnungen und Räumen durch Wände und Decken getrennt sein,
  • sie muß einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder von einem Vorraum haben,
  • Heizungsraum und Tankraum müssen bei einer Zentralversorgung im gemeinschaftlichen Eigentum bleiben,
  • innerhalb der Wohnung müssen liegen: Wasserversorgung, Ausguß, Küche bzw. Kochgelegenheit, Bad oder Dusche, WC.

Welche Unterlagen sind einzureichen?

1. Antragsformular (bitte nur unser Formular verwenden!)

2. mindestens 3 Planheftungen mit

  • amtlichem Lageplan neueren Datums mit allen Gebäuden (auch Nebengebäude müssen eingezeichnet sein), erhältlich beim Vermessungsamt Schweinfurt,
  • Grundrisse aller begehbarer Ebenen (auch Dachgeschosse von Garagen, Spitzboden, sofern begehbar, auch wenn nicht ausgebaut!),
  • Ansichten aller Gebäude,
  • Schnitte aller Gebäude.

Bitte vergessen Sie nicht, in den Grundrißplänen aller Wohnungen die einzelnen Räume zu bezeichnen und mit der jeweiligen Nummer zu versehen!

Ausnahmen gibt es beim sog. Dauerwohnrecht. Wenn die Bescheinigung hierfür beantragt wurde, genügen die Numerierung des Grundrisses der betreffenden Wohnung und die Ansichten. Es müssen auch nicht wie bei der "normalen" Aufteilung Pläne aller Gebäude vorgelegt werden.

Das Antragsformular und Weiteres finden Sie im Bereich "Links & Downloads"!

3 Plansätze sind das Minimum, weil wir einen Plansatz immer als Entwurf behalten. Die beiden übrigen Plansätze werden dem Antragsteller zugesandt, ein Exemplar verbleibt später beim Grundbuchamt. Sie haben somit eine Originalheftung für sich. Wenn Sie die Bescheinigung auch für das Notariat, das Finanzamt, für Banken oder für weitere Eigentümer benötigen, wird empfohlen, entsprechend mehr Heftungen einzureichen. Natürlich können Sie die Abgeschlossenheitsbescheinigung mit den Plänen nach Erhalt auch kopieren. Bedenken Sie aber, dass eine Originalbescheinigung mit zugehörigen Original-Aufteilungsplänen als Urkunde gewertet wird, was ggf. bei einem gerichtlichen Verfahren bedeutsam werden könnte. Eine einfache Kopie dagegen wird unter Umständen nicht anerkannt. Sie müssten sie zumindest von Ihrer Wohnortgemeinde (gebührenpflichtig) beglaubigen lassen.

Ab 01.01.2021 gelten folgende Gebühren:

1. bis 3. Wohneinheit: je 100,00 EUR
4. bis 6. Wohneinheit: je 60,00 EUR
ab 7. Wohneinheit: je 40,00 EUR
Zusatz-Planheftung: je 30,00 EUR (Zusatzheftungen liegen bei mehr als 3 Heftungen vor)

Rechenbeispiel: 2 Wohneinheiten, 4 Planheftungen: 2 x 100,00 EUR=200,00 EUR + 30,00 EUR für 1 Zusatzheftung=230,00 EUR insgesamt.

Kontakt

Klaus Nitzschner

Organisationseinheit

Denkmalschutz / Grundstücksverkehr / Abgeschlossenheitsbescheinigung (40.4)
Mehr Informationen

Stand: 07.12.2023
Denkmalschutz / Grundstücksverkehr / Abgeschlossenheitsbescheinigung (40.4)

Weiterführende Themen

Abgeschlossenheit, Aufteilung, Eintragungsbewilligung, Sondereigentum, Sondereigentumsrechte, Wohnungseigentumsgesetz, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Abgeschossenheit, Wohnungsaufteilung, Aufteilung von Eigentumswohnungen, Eigentumswohnung, Wohnungseigentum,