Leistungen zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII sind für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Sozialgesetzbuches III dem Grunde nach förderfähig ist, grundsätzlich nur in besonderen Härtefällen bzw. in den § 22 Absatz 2 Sozialgesetzbuch XII genannten besonderen Fällen möglich. Eine Leistungsgewährung scheidet außerdem aus, wenn der Auszubildende zum Personenkreis des Sozialgesetzbuches II gehört.
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