Betreuungsstelle

Betreuerinnen und Betreuer gesucht!

Die Betreuungsstelle des Landkreises Schweinfurt sucht geeignete und motivierte Personen, die entweder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit oder ehrenamtlich im Landkreisgebiet rechtliche Betreuungen gemäß §§ 1814 BGB ff. zu führen bereit sind.

Ausführliche Informationen erhalten Sie unter Links und Downloads (s. u.). Gerne stehen wir Ihnen auch persönlich oder telefonisch für Ihre Fragen zur Verfügung.

Die Betreuungsstelle des Landratsamtes Schweinfurt finden Sie im zweiten Stock unserer Zweigstelle in der Georg-Schäfer-Straße 7 in 97421 Schweinfurt. Schriftliche Anfragen richten Sie bitte weiterhin an das Landratsamt Schweinfurt, Betreuungsstelle, Schrammstraße 1, 97421 Schweinfurt.

 

Kommunale Förderung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer - Sachkundenachweis und Fahrtkostenpauschale:

-Antrag auf Übernahme der Kosten beim Landratsamt Schweinfurt möglich-

 Mit Inkrafttreten der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 sind zahlreiche gesetzliche Änderungen vorgenommen worden. Unter anderem wurde für berufliche Betreuerinnen und Betreuer ein Registrierungsverfahren eingeführt. Um als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer registriert und vergütet zu werden, ist ein Sachkundenachweis erforderlich, für den elf Module mit insgesamt 270 Zeitstunden zu absolvieren sind. Die Kosten hierfür liegen je nach Bildungsträger zwischen 3.000 und 6.000 Euro und sind von den Interessenten selbst zu tragen. 

Um den Einstieg in dieses interessante und vielseitige Betätigungsfeld attraktiver zu gestalten und damit dem Mangel an beruflichen Betreuerinnen und Betreuern zu begegnen, hat der Landkreis Schweinfurt mit Beschluss vom 12.07.2023 des Kreistages – Ausschuss für soziale Angelegenheiten, Gesundheit und Ehrenamt - eine individuelle Förderung von angehenden beruflichen Betreuerinnen und Betreuern beschlossen, um so einen Anreiz für die Tätigkeit in diesem wichtigen Bereich zu schaffen.

Konkret bedeutet das für Sie als interessierte berufliche Betreuerin bzw. interessierten beruflichen Betreuer, dass Sie nach erfolgreichem Abschluss des Sachkundenachweises die Kosten hierfür bis maximal 5.000 Euro auf Antrag erstattet bekommen, wenn Sie

  • Ihren Bürositz im Landkreis Schweinfurt haben, die Betreuungsstelle des Landratsamtes Schweinfurt demnach Ihre Stammbehörde darstellt

  • bereit sind, in den ersten fünf Jahren nach der Registrierung als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer mindestens 70 Prozent Ihrer Betreuungen mit Betreuten zu führen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Schweinfurt und

  • eine Mindestanzahl an Betreuungen übernehmen, deren Anzahl von der Höhe der Förderung abhängt

Hierfür ist ein formloser Antrag mit den entsprechenden Nachweisen erforderlich. Nach Prüfung erhalten Sie von unserer Seite dazu einen schriftlichen Bescheid, in dem Förderhöhe und damit einhergehende Bedingungen festgehalten werden.

Auf die Erhebung der Registrierungsgebühr von 200 Euro wird generell verzichtet.

Um im Weiteren die Übernahmebereitschaft für Betreuungen im Flächenlandkreis Schweinfurt zu erhöhen, können alle beruflichen Betreuerinnen und Betreuer, die zum jährlichen Stichtag 31.12. mindestens 50 Prozent ihrer Betreuungen im Landkreis Schweinfurt führen, eine Fahrtkostenpauschale über 1.000 Euro für das abgelaufene Kalenderjahr in Anspruch nehmen.

Die Förderung gilt unabhängig vom Wohnort bzw. Sitz des Betreuungsbüros. Hierfür sind lediglich ein formloser Antrag sowie ein Nachweis über die geführten Betreuungen mit Angabe des Amtsgerichtsbezirks zum Stichtag notwendig. 

Wenn Sie sich für den Einstieg in das Feld der beruflichen Betreuung interessieren und die Förderung des Sachkundenachweises in Anspruch nehmen möchten, nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf, damit wir das weitere Vorgehen besprechen können.

Natürlich stehen wir auch jederzeit für Ihre Fragen zur Verfügung! 

Das Team der Betreuungsstelle

 

Allgemeine Informationen zum Betreuungsrecht und der Betreuungsstelle

Ein rechtlicher Betreuer / eine rechtliche Betreuerin wird vom Betreuungsgericht bestellt, wenn eine volljährige Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann. Entgegen den früheren gesetzlichen Regelungen zur Vormundschaft Volljähriger (bis 1992) hat die Anordnung einer rechtlichen Betreuung nicht automatisch den Verlust der Geschäftsfähigkeit zur Folge. Soweit es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die betreute Person oder deren Vermögen erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht aber anordnen, dass Erklärungen der Betreuten / des Betreuten zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des rechtlichen Betreuers bedürfen (Einwilligungsvorbehalt). Sowohl die rechtliche Betreuung an sich als auch ein Einwilligungsvorbehalt dürfen nicht gegen den freien Willen der betroffenen Person angeordnet werden. Zudem darf eine rechtliche Betreuerin / ein rechtlicher Betreuer nur dann bestellt werden, wenn und solange dies erforderlich ist (Erforderlichkeitsgrundsatz), wobei die Erteilung einer Vollmacht oder die Inanspruchnahme sogenannter „anderer Hilfen“ (Beratungsstellen, Ärzte, Dienste etc.) stets Vorrang haben.

Vorschlägen und Wünschen der betroffenen Person ist sowohl bei der Auswahl der rechtlichen Betreuerin / des rechtlichen Betreuers als auch bei der Betreuungsführung grundsätzlich zu entsprechen (Wunschbefolgungspflicht). Sie sind insbesondere auch dann zu beachten, wenn sie vor Eintritt des Betreuungsfalls geäußert wurden. Jedermann kann für den Fall künftiger Betreuungsbedürftigkeit Wünsche und Vorschläge zur Person der rechtlichen Betreuerin / des rechtlichen Betreuers und zur Führung der Betreuung schriftlich niederlegen (Betreuungsverfügung).

Neben einer Betreuungs- und Patientenverfügung stellt die sogenannte Vorsorgevollmacht das wichtigste Instrument dar, um frühzeitig festzulegen, wer sich im Fall von Krankheit, Unfall oder Alter um die eigenen Angelegenheiten im rechtlichen Sinn kümmern soll. Dabei wird eine oder auch mehrere Vertrauenspersonen umfassend oder in Teilbereichen bevollmächtigt, rechtlich vertretend tätig werden zu können, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Die Erteilung einer Vollmacht geht einer gerichtlichen Betreuungsanordnung vor bzw. soll diese ersetzen. Die bevollmächtigte Person setzt auch die in der Patientenverfügung festgelegten Wünsche gegenüber Ärzten, Pflegepersonal, Hospizmitarbeitern etc. durch, was Maßnahmen den Sterbeprozess / das Lebensende betreffen.

Ausführliche Informationen zu den genannten Vorsorgemöglichkeiten (Vollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung) finden Sie in den verlinkten Broschüren weiter unten. Darin enthaltene Vordrucke können von Ihnen genutzt werden, wobei es keine besonderen Formvorschriften für die genannten Vorsorgedokumente gibt.

Eine erteilte Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann gegen eine geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Der Vorteil darin besteht, dass Ärztinnen, Ärzte und Gerichte im Bedarfsfall eine Abfrage im Register vornehmen können und so schnell Klarheit darüber besteht, ob es eine rechtliche Vertretung gibt, im Weiteren die Einleitung eines Betreuungsverfahrens vermieden wird. Einen Link hierzu finden Sie ebenfalls weiter unten.

Die öffentliche Beglaubigung

Mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht wird bestätigt, dass die Unterschrift auf dem Dokument von Ihnen stammt. Dadurch erhöht sich die Sicherheit im Rechtsverkehr und Akzeptanzprobleme Ihrer Vollmacht können beseitigt werden.

Wenn die bevollmächtigte Person berechtigt sein soll, Immobilien zu erwerben, zu veräußern, zu belasten oder bestehende Belastungen im Grundbuch löschen zu lassen ist die öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht sogar zwingend erforderlich.

Die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers kann durch eine Urkundsperson der Betreuungsstelle vorgenommen werden und ist der notariellen Beglaubigung gleichgestellt. Entgegen einer notariellen Beglaubigung endet die Wirkung einer durch die Betreuungsstelle vorgenommenen Beglaubigung immer mit dem Tod des Vollmachtgebers, auch wenn die Vollmacht grundsätzlich über den Tod hinaus erteilt wurde. Das bedeutet, dass der Vollmachtnehmer in den in der Vollmacht angegebenen Bereichen weiter handeln kann, bei Immobilien- und Grundbuchgeschäften jedoch nicht mehr. 

Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht beglaubigen lassen möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin in der Betreuungsstelle. Das persönliche Erscheinen des Vollmachtgebers ist zwingend erforderlich sowie die Identifikation durch ein Ausweisdokument. Idealerweise vollziehen Sie die Unterschrift unter der (Original-)Vollmacht in Gegenwart der Urkundsperson, es ist aber auch möglich, eine bereits vorhandene Unterschrift per Abgleich mit dem Ausweisdokument anzuerkennen. Bestehen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers darf eine Beglaubigung nicht vorgenommen werden.

Die Gebühr für eine Beglaubigung beträgt 10 Euro.

Nähere Informationen enthalten verschiedene Broschüren des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz:

Hier finden Sie verschiedene Informationsbroschüren zu den Themen rechtliche Betreuung und den einzelnen Vorsorgemöglichkeiten:

https://www.justiz.bayern.de/service/broschueren/

Den Vordruck zur Anregung einer rechtlichen Betreuung finden Sie unter: 

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/schweinfurt/antraege_formulare.php

 

Hier finden Sie Formularvordrucke des Bundesministeriums der Justiz zur Erteilung von Vorsorgedokumenten:

https://www.bmjv.de/DE/service/formulare/form_vorsorgevollmacht/form_vorsorgevollmacht_node.html

Informationen zur Registrierung von Vorsorgedokumenten bei der Bundesnotarkammer:

https://www.vorsorgeregister.de/privatpersonen/registrierung

Übersicht der zertifizierten Anbieter eines Sachkundelehrgangs für angehende Berufsbetreuerinnen / -betreuer:

https://www.bagues.de/media/filer_public/2a/c5/2ac5394f-6a07-426e-8b92-75086ef57c52/26_1724_ubersicht_der_anerkannten_angebote_nach_betreuerregistrierungsverordnung_barrierefrei.pdf

Inhaltliche Anforderungen an die Sachkunde für angehende Berufsbetreuerinnen / -betreuer gemäß Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV):

https://www.gesetze-im-internet.de/btregv/anlage.html

Kontakt

Cathrin Geißler

Eva Ullrich

Andreas Stefan

Tala Popp

Organisationseinheit

Stand: 06.02.2021
Besondere Aufgaben / Wirtschaftliche Einzelhilfen (20.1)