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Lebensmittelpersonal; Belehrung nach §43 IFSG

Wer braucht eine Belehrung?

Personen die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, oder in einer Gemeinschaftsküche arbeiten, bedürfen einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und muss in mündlicher und schriftlicher Form durch das Gesundheitsamt erfolgen.

Anmeldung erforderlich!

Die Anmeldung erfolgt telefonisch zu den Geschäftszeiten unter der Rufnummer 09721/55-745.

Gerne können Sie auch über das sichere Kontaktformular mit uns Kontakt aufnehmen.

  • Bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier mit Foto mit.
  • Bitte kommen Sie spätestens 30 Minuten vor Beginn der Belehrung an die Information des Gesundheitsamtes im GRIBS, um die Gebühr im Voruas zu entrichten (bar oder EC-Karte möglich).
  • Die Teilnahme an der Belehrung setzt also voraus:
    • Telefonische Anmeldung
    • Bezahlung und
    • Personalausweis oder vergleichbares Identifikationspapier mit Foto
  • Nach Beginn der Veranstaltung kann keine Teilnahme mehr zugelassen werden.

Wann finden Belehrungen statt?

  • Dienstags um 10 Uhr (Einlass und Bezahlung ab 09:30 Uhr)
  • Donnerstags um 15 Uhr (Einlass und Bezahlung ab 14:30 Uhr)

    Anfragen und Anmeldungen erfolgen über das Geschäftszimmer des Gesundheitsamtes.
    (Telefon 09721/55-745)

Können Belehrungen auch zu anderen Zeiten durchgeführt werden?

Nur in dringenden Ausnahmefällen kann ein Termin für eine Einzelbelehrung vereinbart werden, für diese muss der doppelte Gebührensatz verrechnet werden.

Wie lange dauert eine Belehrung?

Die Belehrung dauert etwa eine halbe Stunde.

Wann erhalte ich die Bescheinigung?

Die Bescheinigungen werden im Anschluss an die Belehrung ausgehändigt.

Gebühr nach der Gebührenordnung für die Gesundheitsverwaltung:

  • Gruppenbelehrung:       14,- EUR
  • Einzelbelehrung:           28,- EUR

Kontakt

Anmeldung Gesundheitsamt

Organisationseinheit

Stand: 11.01.2023
Hygiene (22.2)
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, Diese ersetzt das frühere Gesundheitszeugnis, Hygienebelehrung, Infektionsschutzbelehrung, Lebensmittelbelehrung,