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Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktsystem)

Maßnahmen aufgrund von Mitteilungen in Bezug auf das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktsystem)

Das neue Fahreignungsregister (FAER) löste zum 1. Mai 2014 das bisherige Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg ab. Das bestehende Punktesystem wurde auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt. 

Im Fahreignungsregister (FAER) werden - anders als bisher im Verkehrszentralregister (VZR) - nur noch Ordnungswidrigkeiten erfasst, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken und in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind. Verstöße, wie z.B. das verbotene Einfahren in eine Umweltzone werden im Fahrerlaubnisregister (FAER) nicht mehr gespeichert. 

Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s Straßenverkehrsgesetz (StVG) bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich.

Diese werden - je nach Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr - in die nachfolgend aufgeführten Kategorien eingeteilt (§ 4 Abs. 2 StVG)

  • 3 Punkte

    Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden ist.

  • 2 Punkte

    Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten sofern in der Entscheidung über die Straftat nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden ist sowie besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten

  • 1 Punkt

    verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten 

Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder der Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde: 

Das Fahreignungs-Bewertungssystem sieht drei Maßnahme-Stufen vor. 

Bei Erreichen von 1 bis 3 Punkten erfolgt die Erfassung im Fahreignungsregister.

Weist der Punktestand im Fahreignungsregister einen Stand von 4 oder 5 Punkten auf, erfolgt die erste Stufe innerhalb des 3-stufigen Fahreignungs-Bewertungssystems - die Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG.

Es besteht die Möglichkeit, freiwillig an einem Fahreignungsseminar gemäß § 4a StVG teilzunehmen. Bei Teilnahme wird - bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten - ein Punkt abgezogen. Maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung (§ 4 Abs. 7 Satz 1 StVG).

Innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars ist die Teilnahmebescheinigung der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen (§ 4 Abs. 7 Satz 1 StVG). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei Vorlage der Teilnahmebescheinigung nach mehr als zwei Wochen seit Beendigung des Seminars, kein Punkteabzug mehr gewährt werden darf.

Ein Punkteabzug ist zudem nicht möglich, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre bereits an einem Fahreignungsseminar teilgenommen wurde (§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG).

Ergeben sich 6 oder 7 Punkte, werden Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen eines dieser Punktestände - in der zweiten Stufe - schriftlich verwarnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG).

Es besteht auch hier die Möglichkeit, freiwillig an einem Fahreignungsseminar gemäß § 4a StVG teilzunehmen, um Ihr Verkehrsverhalten zu verbessern. Hierfür wird allerdings kein Punkteabzug gewährt (§ 4 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz StVG).

Werden im Anschluss weitere Verkehrsverstöße begangen, die dazu führen, dass 8 Punkte erreicht oder überschritten werden, erfolgt in der dritten Stufe zwingend der Entzug der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3). 

Die Neuerteilung ist frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und erst nach Vorlage eines Fahreignungsgutachtens (medizinisch-psychologisches Gutachten) mit positiver Prognose möglich (§ 4 Abs. 10 StVG).

Auskunft aus dem Fahreignungsregister:

Private Auskünfte zum Punktestand können kostenfrei über drei Wege eingeholt werden:

Persönlich vor Ort:

Kraftfahrt-Bundesamt
Fördestraße 16
24944 Flensburg

Auf dem Postweg über dieses Formular.

Über die Online-Registerauskunft (Online-Ausweisfunktion notwendig).

Mehr Informationen finden Sie auf der Homepage des Kraftfahrt-Bundesamtes.

Punkte entstehen am Tattag und werden zur Berechnung des Punktestandes herangezogen, bis die Tilgungsfrist abgelaufen ist. Die Tilgungsfrist beginnt für alle Verstöße einheitlich mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder des Urteils (§ 29 Abs. 4 StVG).

Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde (§ 29 Abs. 5 StVG). 

Die Tilgungsfristen betragen

  • Zwei Jahre und sechs Monate

    bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist.

  • Fünf Jahre

    bei Entscheidungen über eine Straftat, sofern in der Entscheidung über die Straftat nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden ist,
    bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
    bei der von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen.

  • Zehn Jahre

    bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden ist (§ 29 Abs. 1 StVG).

Mehr Informationen erhalten Sie hier.

Online Terminbuchung für die Zulassungsstelle/Fahrerlaubnisbehörde
 

Unter diesem Link können Sie sich einen Termin für die Zulassungsstelle und/oder die Fahrerlaubnisbehörde buchen.

Terminbuchung für die Zulassungsstelle/Fahrerlaubnisbehörde über die App CleverQ
 

Alternativ zur Online-Terminbuchung können Sie auch über unserer App CleverQ einen Termin für die Zulassungsstelle und/oder die Fahrerlaubnisbehörde reservieren. Infos zur App finden Sie unter diesem Link.

Online-Registerauskunft
 

Link zur Online-Registerauskunft auf der Homepage des Kraftfahrt-Bundesamtes.

Kontakt

Namensbeginn mit A - K
Kerstin Greß

Namensbeginn mit V - Z
Christoph Saubert

Namensbeginn mit L - U
Iris Becker

Organisationseinheit

Stand: 19.09.2023
Fahrerlaubnisbehörde (31.2)
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