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Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsverbot und vom Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung

An Sonn-und Feiertagen dürfen Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t oder Lkw mit Anhängern, unabhängig von der Gesamtmasse, zwischen 0:00 Uhr und 22:00 Uhr nicht fahren. Während der Ferienreisezeit dürfen gem. Ferienreiseverordnung vom 01.07. bis 31.08. jeden Jahres Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t oder Lkw mit Anhängern, unabhängig von der Gesamtmasse, besonders belastete Autobahnabschnitte am Samstag von 7.00 bis 20.00 Uhr nicht befahren. Diese Einschränkungen gelten für die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern. 

Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung können von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt werden. 
 

Ausnahmen können genehmigt werden: 

Genehmigungsarten:

  • Einzelausnahmegenehmigung
  • Dauerausnahmegenehmigung (bis zu 3 Jahren)

Jeweils Strecken- oder Flächenbezogen
 

Für folgende Fahrten ist keine Genehmigung erforderlich:

  • kombinierter Güterverkehr (Schienen-Straße) vom Versender bis zum Verladebahnhof
  • kombinierter Güterverkehr (Hafen-Straße) zwischen Belade- oder Entladestelle (Hafen im Umkreis von höchstens 150 km)
  • Transporte von:
  • frischer Milch und frischen Milchprodukten
  • frischem Fleisch und frischen Fleischprodukten
  • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
  • leichtverderblichem Obst und Gemüse
     

Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und von der Ferienreiseverordnung können insbesondere erteilt werden für den Transport von:

  • lebenden Tieren
  • Schnittblumen und lebenden Pflanzen, hierzu gehören insbesondere auch Topfpflanzen, Sträucher und Bäume
  • frischen, leicht verderblichen Lebensmitteln, soweit sie nicht bereits generell freigestellt sind
  • Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände (insbesondere auch Tonanlagen, Bühnen- und sonstige Ausstattung) sowie Lebensmittel und Getränke für:
  • Messen,
  • Ausstellungen,
  • Märkte,
  • Volksfeste,
  • kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
  • Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
  • Hilfsgütern für Krisen- und/ oder Notstandsregionen.
     

Bei anderen Transporten ist eine restriktive Dringlichkeitsprüfung durchzuführen, für die u. a. der Nachweis (z. B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer) vorliegen muss. Hieraus muss hervorgehen, dass die Beförderung nicht außerhalb der Verbotszeit möglich ist.

Durch den Gesetzgeber wurde explizit geregelt, dass wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein eine Ausnahmegenehmigung keinesfalls rechtfertigen.

Erforderliche Unterlagen zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen

Einzelausnahmegenehmigung

  • Antrag
  • Fracht- und Begleitpapiere
  • Kraftfahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung.
  • Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
    (bei Wegstrecken über 100 km)
  • Nachweis der Grenzzollstellen über die Abfertigungszeiten
     

Dauerausnahmegenehmigung

Zusätzlich ist bei Dauerausnahmegenehmigungen ein Nachweis der Dringlichkeit der Beförderung vorzulegen, z.B. durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer oder durch sonstige glaubhafte Nachweise. Dies gilt nicht in dringlichen Fällen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens.
 

Erforderliche Unterlagen zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung 

Bei Ausnahmen vom Fahrverbot der Ferienreiseverordnung (FerienreiseV) muss der Antragsteller ein dringendes Bedürfnis am Transport im Verbotszeitraum (01.07.-31.08.) nachweisen und zusätzlich schlüssig begründen, weshalb der konkrete gesperrte Streckenabschnitt befahren werden soll und nicht das nachgeordnete Straßennetz, welches Transporte auch ohne Benutzung der gem. § 1 Abs. 2 FerienreiseV beschränkten Bundesautobahnen und Bundesstraßen ermöglicht, ausreichend ist.

Rechtsgrundlagen

Ausnahmen können genehmigt werden:

  • für das Sonn- und Feiertagsfahrverbot (in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr) gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. § 30 Abs. 3 StVO

  • vom Verbot des § 30 Abs. 3 StVO zur Durchführung von Transporten an Wochenfeiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 06.00 Uhr gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. § 30 Abs. 3 StVO (NUR im Rahmen sozialer Gesichtspunkte)
  • für die Ferienzeit an allen Samstagen (vom 01. Juli bis 31. August, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr) auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen gem. § 4 i. V. m. § 1 FerienreiseV
Schleppgenehmigung, Sonntagsfahrverbot, Werbeanlagen,