Corona: Testangebot für Stadt und Landkreis Schweinfurt

Mit dem Bayerischen Testkonzept legt die Staatsregierung einen weiteren wichtigen Baustein zur Eindämmung der Corona-Pandemie vor. Denn Tests sind die Grundvoraussetzung dafür, Infektionsketten zu durchbrechen. Für die Bürgerinnen und Bürger Bayerns stehen derzeit folgende Testangebote zur Verfügung:

Fragen und Antworten zu den unterschiedlichen Testmöglichkeiten und deren Unterscheidung gibt das Bundesministerium für Gesundheit. Zur Übersicht klicken Sie hier.

In Stadt und Landkreis Schweinfurt stehen den Bürgerinnen und Bürgern folgende Testmöglichkeiten zur Verfügung:

Test-Stelle

Personen mit Erkrankungssymptomen

Personen ohne Erkrankungssymptome

PCR-Testzentrum

Nein

Ja, PCR-Test

Kommunale Schnelltestzentren

Ja, Antigentest

Ja, Antigentest

Schnellteststellen

Nein

Ja, Antigentest

Hausärzte

Ja, nur PCR-Test

Ja, nur Antigentest

 

+ + + PCR-Testangebot für Personen ohne Symptome + + + 

In den kommunalen Testzentren von Stadt und Landratsamt Schweinfurt werden kostenfreie PCR-Testungen für asymptomatische Personen angeboten. Eine Testung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich! Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Testzentrum nur mit FFP-2-Maske gestattet ist. 

Online: www.corona-test-schweinfurt.de 
Tel.: 09721/9490474

 

Testzentrum Schweinfurt, Kasernenweg 1, 97421 Schweinfurt

Die Testung im Testzentrum Schweinfurt findet in den vorhandenen Räumlichkeiten statt. Finden Sie sich bitte genau zum Zeitpunkt Ihrer gebuchten Terminzeit dort ein und stellen sich, unter Beachtung der allgemein bekannten AHA-Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten und Mund-Nasen-Bedeckung tragen) in der Schlange an. Der Zutritt zum Testzentrum ist nur mit einer FFP-2-Maske gestattet. 

Zweigstelle Gerolzhofen, Berliner Str./Volksfestplatz, 97447 Gerolzhofen

Die Testung in Gerolzhofen findet in Form einer Drive-In-Station statt. Fahren Sie mit Ihrem PKW zum ausgeschilderten Testbereich. Stellen Sie sich mit Ihrem Fahrzeug in der Schlange an. Sollten Sie kein Fahrzeug zur Verfügung haben, so stellen Sie sich dennoch in der Schlange der Fahrzeuge mit an. Auf dem Gelände des Testzentrums muss eine FFP-2-Maske getragen werden.


+ + + Antigenschnelltest-Angebot + + + 

In Stadt und Landkreis Schweinfurt stehen den Bürgerinnen und Bürgern zudem verschiedene kostenlose Antigenschnelltest-Angebote durch geschultes medizinisches Personal zur Verfügung. Antigenschnelltests werden in kommunalen Schnelltestzentren und in privat betriebenen Schnellteststellen, z.B. Apotheken, angeboten. Das Schnelltestangebot steht allen Bürgerinnen und Bürgern kostenlos zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass bei einigen Teststellen und Testzentren eine vorherige Terminvereinbarung, telefonisch oder über ein Online-Portal, nötig ist. Informationen zur Terminvereinbarung finden Sie auf der jeweiligen Webseite, die wir Ihnen untenstehend verlinkt haben. Zum Termin müssen Sie Ihren Personalausweis und Ihre Gesundheitskarte (Versichertenkarte) mitbringen.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der Antigenschnelltestzentren und -stellen:

 

+ + + Kommunale Schnelltestzentren + + +

Dieses Angebot gilt sowohl für Personen mit und ohne Symptome

Schnelltestzentrum Dittelbrunn 
Marienbachzentrum
Am Steinig 1,97456 Dittelbrunn
Zur Website klicken Sie bitte hier
Telefonnummer: 09721/21000
(Telefonische Anmeldung für den nächsten Tag zwischen 13 Uhr – 15 Uhr)

Schnelltestzentrum Donnersdorf 
Sporthalle Donnersdorf
Bachgasse 10a, 97499 Donnersdorf
Zur Website klicken Sie bitte hier
Telefonnummer: 09723/9371692
(Telefonische Anmeldung Mo-Sa, von 10 Uhr - 12 Uhr)

Schnelltestzentrum Gerolzhofen 
VHS-Gebäude
Pestalozzistraße 8, 97447 Gerolzhofen
Zur Website klicken Sie bitte hier
Telefonnummer: 09721/9490475
(Telefonische Anmeldung von 14 - 16 Uhr)

Schnelltestzentrum Hesselbach 
Pfarrheim Hesselbach
Eichholzstraße 1, 97532 Üchtelhausen
Zur Webseite klicken Sie bitte hier.
Telefonnummer: 0221/98229705
(Telefonische Anmeldung Mo-Sa, von 9 - 11 Uhr)

Schnelltestzentrum Waigolshauen 
Freizeitzentrum
Jahnstraße 101, 97534 Waigolhausen
Zur Website klicken Sie bitte hier
Telefonnummer: 09723/9371692
(Telefonische Anmeldung Mo-Sa, von 10 Uhr - 12 Uhr)

Schnelltestzentrum in Schweinfurt
Georg-Wichtermann-Sporthalle, Paul-Gerhard-Straße 2
97421 Schweinfurt
Zur Website und Online-Anmeldung klicken Sie bitte hier



+ + + Schnellteststellen + + +

Dieses Angebot gilt nur für asymptomatische Personen 

Landkreis Schweinfurt:

Apotheke Schonungen
Hofheimerstr. 6, 97453 Schonungen
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Rückert-Apotheke Stadtlauringen
Sulzdorferstr. 6b, 97488 Stadtlauringen
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Apotheke an den Gaden
Schweinfurter Str. 4, 97469 Gochsheim
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Schönborn Apotheke Werneck
Schönbornstr. 15, 97440 Werneck
Zur Webseite klicken Sie hier. 

Apotheke Vanselow Werneck
Schönbornstr. 19, 97440 Werneck
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Werntal Apotheke
Mittlerer Weg 25, 97440 Werneck 
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Linden Apotheke
Im Historischen Rathaus Grettstadt
Hauptstr. 1, 97508 Grettstadt
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DLRG Schonungen
Goldellern 1, 97453 Schonungen
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DLRG Werneck
Hallenbad Werneck, Bühlweg, 97440 Werneck
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DLRG Gochsheim
Großturnhalle Gochsheim, Frankenstr. 1, 97469 Gochsheim
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Wasserwacht Sennfeld
Wasserwachtunterkunft, Gochsheimer Weg 37, 97526 Sennfeld
(Pfingsten geöffnet)
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Schnellteststelle Grafenrheinfeld
Parkplatz an der Reithalle, Hermasweg, 97506 Grafenrheinfeld
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Schnellteststelle Euerbach
Robert-Seemann-Halle, Waldstraße 2, 97502 Euerbach/OT Sömmersdorf
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Schnellteststelle der Freiwilligen Feuerwehr Schwebheim
Moritz-Fischer-Straße 15, 97525 Schwebheim
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Schnellteststelle Bergrheinfeld
Haus der Begegnung, Schweinfurter Str. 3, 97493 Bergrheinfeld
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Mobiler Corona Schnelltestbus 
verschiedene Standorte 
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Stadt Schweinfurt:

Schnellteststelle des Malteser Hilfsdienst
Alois-Türk-Str. 2, 97424 Schweinfurt
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Kreuz Apotheke
Zehntstr. 1, 97421 Schweinfurt
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Medicon Apotheke
Stadtgalerie, Schrammstr. 5, 97421 Schweinfurt
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Kronen Apotheke
Spitalstr. 32, 97421 Schweinfurt
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Stadt Apotheke Schweinfurt
Brückenstr. 2, 97421 Schweinfurt 
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Stadtwerke Schweinfurt
Wolfsgasse 5, 97421 Schweinfurt
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Schnellteststelle des BRK Kreisverband
Auf dem Marktplatz in Schweinfurt

ARTROOM Reichert & Herzberg
Rückertstraße 26, 97421 Schweinfurt
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Mobiler Corona Schnelltestbus 
verschiedene Standorte 
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Diese Auflistung wird stetig aktualisiert.

 

 


+ + + Coronatestangebot bei Hausärzten und Hausärztinnen + + +

Des Weiteren bieten Hausärztinnen und Hausärzte die Durchführung von Corona-Tests (PCR-Tests für symptomatische Personen oder Antigenschnelltests für asymptomatische Personen) an. PCR-Tests werden bei symptomatischen Personen durchgeführt und Antigentests hingegen stehen asymptomatischen Personen zur Verfügung. Informieren Sie sich bitte vorab telefonisch, welches Testangebot Ihnen dort zur Verfügung steht. Sollte die Ärztin bzw. der Arzt keine Abstrichnahme durchführen, können Sie sich an spezielle Coronatest-Praxen wenden. Diese Praxen finden Sie unter www.kvb.de. Außerhalb der Öffnungszeiten der Arztpraxen, besteht die Möglichkeit, sich unter der kostenfreien bundesweiten Rufnummer 116 117 an den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst zu wenden.

 

+ + + Wichtig + + +

Personen, die sich aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes in Isolation bzw. Quarantäne befinden, erhalten Termine vom Gesundheitsamt! Bitte vereinbaren Sie selbständig keine Termine bei einer der oben genannten Stellen!
Ein Verlassen der Isolation bzw. Quarantäne ist nur nach vorheriger Genehmigung durch das Gesundheitsamt zugelassen!

Coronavirus-Ticker: Immer aktuelle Informationen

Stand: 22.06.2021
Gesundheitsamt (SG 22)

Weiterführende Themen

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CORONA-ÜBERBLICK: DAS GILT AKTUELL IM LANDKREIS SCHWEINFURT

Die aktuelle 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis Schweinfurt liegt heute am Freitag, 25. Juni 2021, laut RKI bei 9,5.

Die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis Schweinfurt in den letzten fünf aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. tagesaktueller Wert):

25. Juni 20219,5
24. Juni 202111,3
23. Juni 202111,3
22. Juni 202111,3
21. Juni 202112,1

(Quelle: Robert-Koch-Institut)

Seit Donnerstag, 10. Juni 2021, gelten im Landkreis Schweinfurt neue Regelungen, da der Landkreis fünf Tage in Folge den Inzidenzwert 50 unterschritten hat. Es erfolgt daher die Einstufung in den Inzidenzbereich bis 50. Die neuen Regelungen für den Landkreis Schweinfurt finden Sie im Folgenden aufgelistet. Die aktuell gültigen Regelungen im Landkreis Schweinfurt können Sie hier nochmals konkret im Detail nachlesen.

Es gelten darüber hinaus auch die weiteren Bestimmungen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Kontaktbeschränkung:

  • Private Zusammenkünfte sind mit maximal zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten erlaubt. Dem Hausstand zugehörige Kinder unter 14 Jahren werden nicht eingerechnet.
  • Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für vollständig Geimpfte und Genesene. Sie müssen jedoch weiterhin die Abstands- und Maskenpflicht einhalten.

Öffentliche und private Veranstaltungen:

  • Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind nun in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 100 Personen erlaubt, jeweils einschließlich genesener und vollständig geimpfter Personen.
  • Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z. B. Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen) mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind nun in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen erlaubt. Unter freiem Himmel sind bis zu 100 Personen erlaubt. Hier können jeweils genesene und vollständig geimpfte Personen zusätzlich zu dieser Personenbegrenzung eingerechnet werden.
  • Es besteht kein Testerfordernis für die jeweiligen Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Handel, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe:

  • Der Groß- sowie Einzelhandel, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe haben geöffnet. Es ist weiterhin keine vorherige Terminbuchung mehr notwendig. Es sind zudem folgende grundsätzliche Regeln zu beachten:
  1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
  2. Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 10 qm Verkaufsfläche für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
  3. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.
  4. Soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
  5. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
  • Für Einkaufszentren gelten hinsichtlich der einzelnen Ladengeschäfte ebenfalls die o.g. Ausführungen. Es gilt hier hinsichtlich der zugelassenen Kundenhöchstzahl das oben Genannte mit der Maßgabe, dass sich die zugelassene Kundenhöchstzahl nach der für Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums bemisst und das Schutz- und Hygienekonzept die gesamten Kundenströme des Einkaufszentrums berücksichtigen muss.
     
  • Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter freiem Himmel sind, soweit sie keinen Volksfestcharakter aufweisen und keine großen Besucherströme anziehen, wieder zulässig. Auch hier gelten die o.g. Ausführungen und es muss ein Schutz- und Hygienekonzept erarbeitet sein.

Körpernahe Dienstleistungen:

  • Das Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
  • Die FFP2-Maskenpflicht entfällt bei Kunden nur insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt.
  • Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.

Sport:

  • Im Landkreis Schweinfurt ist Sport jeder Art (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) ohne Personenbegrenzung und ohne Testerfordernis gestattet.
  • Zudem entfällt bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel sowie in Gebäuden das bisherige Testerfordernis für Besucherinnen und Besucher.
     
  • Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ist die Anwesenheit von bis zu 500 Zuschauer/innen, einschließlich geimpfter und genesener Personen, mit festen Sitzplätzen zulässig.  Davon sind höchstens 100 Zuschauer/innen ohne feste Plätze (Stehplätze) mit Mindestabstand erlaubt. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl, einschließlich geimpfter und genesener Personen, nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. 
  • Es erhalten darüber hinaus nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
  • Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten ist für die o.g. Zwecke zulässig, wobei gleichzeitig nur so viele Personen anwesend sein dürfen, wie im Rahmen des von den Staatsministerien des Inneren, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts möglich.
  • In Sportstätten gilt FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird.
  • Für das Personal von Sportstätten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.

Gastronomie:

  • Gastronomische Angebote dürfen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:
  1. Gastronomische Angebote dürfen nur zwischen 5 Uhr und 24 Uhr zur Verfügung gestellt werden.
  2. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen, gewährleistet ist. Dieser Mindestabstand gilt nicht zwischen Personen, die sich innerhalb der gültigen Kontaktbeschränkungen treffen (wie oben beschrieben).
  3. In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, Maskenpflicht sowie für Gäste, solange sie nicht am Tisch sitzen, FFP2-Maskenpflicht.
  4. Der Betreiber hat nach der Maßgabe des Rahmenkonzepts, das von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht wird, eine Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
  5. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste zu erheben.
  6. Da im Landkreis Schweinfurt der Inzidenzbereich bis 50 gilt, entfällt die Testpflicht für Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch.
  • Erlaubnisbedürftige reine Schankwirtschaften nach den § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 des Gaststättengesetzes dürfen nur unter freiem Himmel öffnen. Für diese sind ebenfalls die o.g. Punkte 1 bis 6 zu beachten!
     
  • Die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig. In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Kunden kommt, Maskenpflicht sowie für Kunden FFP2-Maskenpflicht.
  • Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.

Beherbergung:

  • Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften dürfen unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:
  1. Jeder Übernachtungsgast hat ohne Rücksicht auf die 7-Tages-Inzidenz vor Ort bei seiner Ankunft einen negativen Testnachweis (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis) vorzulegen. Ein weiterer Testnachweis während des Aufenthalts ist nicht mehr nötig.
  2. Gäste dürfen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit nur im Rahmen der bestehenden Kontaktbeschränkungen im Landkreis Schweinfurt (wie oben beschrieben) untergebracht werden.
  3. Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen Gästen, die nicht in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht sind, und zwischen Gästen und Personal grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
  4. Für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Maskenpflicht. Soweit in Kassen und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
  5. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts für Beherbergungsbetriebe auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  6. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste zu erheben.

Kultur:

  • Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
  1. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
  2. Unter freiem Himmel sind höchstens 500 Besucher/innen einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zugelassen. Davon sind höchstens 100 Zuschauer/innen ohne feste Plätze (Stehplätze) mit Mindestabstand erlaubt.
  3. Im gesamten Veranstaltungsbereich ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
  4. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz bis 50 (wie derzeit im Landkreis Schweinfurt) müssen die Besucher/innen keinen negativen Testnachweis mehr vorlegen.
  5. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Für den Betrieb von Kinos ist das Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Digitales und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts zu erstellen. 
  6. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Besucher zu erheben.
  • Für Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen entfällt ebenso wie für kulturelle Veranstaltungen das Testerfordernis. Messen sind untersagt.
  • Für gastronomische Angebote gelten die in o.g. Ausführungen zur Gastronomie.
     
  • Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten gelten die unter Kultur genannten Ausführungen zu Ziffer 1, 3, 5 und 6. Das bedeutet insb., dass für den Besuch dieser Einrichtungen kein negativer Corona-Test notwendig ist.
     
  • Bei musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles richtet sich die Höchstzahl der Teilnehmer nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes, bei dem der nach dem Rahmenkonzept der Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Gesundheit und Pflege vorgegebene Mindestabstand zuverlässig eingehalten werden kann.

Freizeit:

  • Für Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sowie touristische Bahn- und Reisebusverkehr gilt:
  1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Fahrgästen eingehalten werden kann.
  2. In geschlossenen Räumen, geschlossenen Fahrzeugbereichen und Kabinen gilt für Fahrgäste FFP2-Maskenpflicht sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, Maskenpflicht.
  3. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten
  • Bei Flusskreuzfahrten benötigen die Passagiere bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt, und am Tag eines Landgangs einen negativen Testnachweis (wie oben beschrieben).
     
  • Für Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sind die o.g. Voraussetzungen ebenfalls einzuhalten.

    Zudem sind folgende ergänzende Maßgaben einzuhalten:
  1. Es darf nicht mehr als ein/e Besucher/in je 10 qm zugänglicher Fläche gleichzeitig zugelassen werden.
  2. Für gastronomische Angebote sowie Theateraufführungen, Filmvorführungen und ähnliche Veranstaltungen gelten die jeweils speziellen Regelungen für diesen Bereich.
  3. Da der Landkreis Schweinfurt im Inzidenzbereich bis 50 eingestuft ist, entfällt die Testpflicht für alle Besucher/innen.
  • Bordelle, Prostitutionsstätten, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.

Schulen:

  • An Schulen mit Standort im Landkreis Schweinfurt findet Präsenzunterricht für alle Schularten statt.
     
  • Die Bestimmungen zur Maskenpflicht sind zu beachten: Für die Lehrkräfte, Schulverwaltungspersonal und Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
  • In Schulen und Hochschulen besteht grundsätzlich Maskenpflicht nur noch in Gebäuden und in geschlossenen Räumen, aber nicht mehr unter freiem Himmel.
  • In der Grundschule und in der Grundschulstufe der Förderschulen entfällt die Maskenpflicht im Klassenzimmer für Schüler/innen sowie für Lehrkräfte nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes. 
     
  • Es gelten hierbei folgende Ausnahme bei der Maskenpflicht:
  • während des Sportunterrichts
     
  • für Schülerinnen und Schüler entweder nach Genehmigung des aufsichtsführenden Personals aus zwingenden pädagogisch- didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen
     
  • während einer Stoßlüftung des Klassen- oder Aufenthaltsraumes
     
  • für das Schulverwaltungspersonal nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind.
     
  • Die bisher gültigen Regelungen zu den Testungen gelten weiter. Am Präsenzunterricht sowie an der Mittagsbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Corona-Test unterziehen.
  • Es zählt entweder in der Schule unter Aufsicht ein Selbsttest mit negativem Ergebnis oder ein aktueller, negativer Corona-Test in Form eines PCR- oder POC-Antigenschnelltests, der durch medizinisch geschultes Personal durchgeführt wird, max. 48 Stunden alt). Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht hier nicht aus.
  • Es dürfen nur die vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten Selbsttests verwendet werden. Selbst mitgebrachte Spuck- oder Gurgeltests sind nicht zulässig.
  • Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere Schulverwaltungspersonal.
  • Neu ist, dass die Schule das Testergebnis auch auf Antrag für außerschulische Zwecke bescheinigen darf.
     
  • Die Schulen und Träger der Mittagsbetreuung haben für alle Tätigkeiten auf dem Schulgelände ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans (Rahmenhygieneplans) auszuarbeiten.

Kita und außerschulische Bildung:

  • Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielegruppen für Kinder mit Standort im Landkreis Schweinfurt sind geöffnet.
  • Für Kinder und das Personal entfällt die Maskenpflicht unter freiem Himmel.
     
  • Die bisher gültigen Regelungen zu den Testungen für Schülerinnen und Schüler gelten weiter. Schülerinnen und Schüler dürfen am genannten Betreuungsangebot nur teilnehmen, wenn sie die bekannten Testpflichten einhalten.
     
  • Die jeweiligen Träger haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten.
     
  • Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform zulässig. Diese Angebote sind nur möglich, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
     
  • Instrumental- und Gesangsunterricht im Rahmen des § 22 Absatz 4 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist in Präsenzform zulässig unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen.
     
  • Präsenzunterricht an Hundeschulen ist zulässig unter Einhaltung der o.g. Voraussetzungen (z. B. Mindestabstand von 1,5 m, Maskenpflicht etc.).
     
  • Der jeweilige Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.

Abfallwirtschaft:

Die Entsorgungseinrichtungen im Landkreis haben regulär geöffnet. Für den Zutritt ist kein Corona-Test erforderlich. Weiterführende, aktuelle Informationen finden Sie über diesen Link.

Wichtige Hinweise:

Auf die entsprechende Bekanntmachung des Landratsamts Schweinfurt vom 8. Juni 2021 wird verwiesen.

Es gilt außerdem zu beachten, dass darüber hinaus auch die weiteren Bestimmungen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung weiterhin gelten.

Ist die Vorlage eines Corona-Tests erforderlich, gilt, dass vollständig geimpfte und genesene Personen keinen Corona-Test vorweisen müssen. Im Bedarfsfall muss ein entsprechender Nachweis über die vollständige Impfung oder den Status als genesene Person vorgelegt werden.

Die aktuell gültigen Regelungen im Landkreis Schweinfurt können Sie hier nochmals im Detail nachlesen. Dort erhalten Sie wichtige und ausführliche Erläuterungen dazu. Neben einer detaillierten grafischen Darstellung finden Sie weiterführende Informationen zu den aktuell gültigen Maßnahmen in Bayern hier.

 


Weiterführende Informationen finden Sie außerdem hier: