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Verfahrenslotse/Verfahrenslotsin

Verfahrenslotse/Verfahrenslotsin

Der Verfahrenslotse

Mit in Krafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes am 10. Juni 2021 führt der Bundesgesetzgeber den Verfahrenslotsen gem. § 10b SGB VIII ein.

Mit dem Verfahrenslotsen steht im Amt für Jugend und Familie zukünftig ein spezialisierter Berater zu Verfügung, der Eltern und junge Menschen mit Behinderungen sozialgesetzbuchübergreifend beraten und bei der Antragstellung sowie im laufenden Antragsverfahren unterstützen kann.

 Was machen Verfahrenslotsen?

  • Beratung

Wir lotsen Sie durch den unübersichtlichen Dschungel der Unterstützungsmöglichkeiten für behinderte bzw. für von Behinderung bedrohte Kinder und junge Menschen. Wir möchten Sie mit unserer zielgerichteten Beratung dabei unterstützen, die richtige Hilfe möglichst schnell zu erhalten und sich bei der Vielzahl der Angebote zurechtzufinden. Das Angebot ist kostenfrei und richtet sich an Kinder mit seelischer, körperlicher, geistiger oder Mehrfachbehinderung. 

  • Begleitung

Wenn gewünscht, begleiten wir Sie zu Gesprächen mit den Kostenträgern, helfen bei der Kommunikation mit den entsprechenden Ämtern und beim Ausfüllen von notwendigen Anträgen. Wir unterstützen Sie unabhängig und vertraulich dabei, Leistungen, die Ihnen zustehen, zu beantragen. 

  • Datenschutz und Vertraulichkeit

Die Beratung ist vertraulich und unterliegt den Datenschutzbestimmungen. Es werden keinerlei Informationen ohne das Einverständnis der betreffenden Familien und Institutionen an andere Stellen weitergegeben. 

Wer kann die Verfahrenslotsen in Anspruch nehmen?

  • Alle jungen Menschen bis einschließlich 26 Jahre mit (möglichen) Leistungsansprüchen der Eingliederungshilfe gemäß SGB IX bzw. § 35a SGB VIII,
  • deren Familien, sowie die Erziehungs- und Personensorgeberechtigten,
  • deren Pflegeeltern und alle Personen, die eine entsprechende Erziehungsvollmacht besitzen,
  • deren gesetzliche Betreuer.

Die Beratung und Unterstützung durch den Verfahrenslotsen kann dabei sowohl vor der Beantragung möglicher Hilfen als auch während bereits gewährter bzw. laufender Hilfen in Anspruch genommen werden.

 Die Kontaktaufnahme kann vielfältig sein: Ich bin telefonisch und per Mail erreichbar, persönlich im Landratsamt oder ich besuche Sie zu Hause.

Kontakt

Christina Galm

Organisationseinheit

Stand: 23.04.2024
Amt für Jugend und Familie (SG 21)

Weiterführende Leistungen

Eingliederungshilfe, behindert, Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche, § 35a SGB VIII, Behinderung,