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Mietwohnung; Beantragung einer Zusatzförderung

Um eine zumutbare Miete zu gewährleisten, erhalten berechtigte Mieter laufende

Zuschüsse (Zusatzförderung).

Zweck

 

Die Förderung soll den Bewohnern von im Rahmen der Einkommensorientierten

Förderung (EOF) gefördertem Wohnraum für die Dauer der Belegungsbindung

ermöglichen die laufenden Mietbelastungen mit dem jeweils zur Verfügung

stehenden Einkommen zu tragen.

 

Gegenstand

 

Die Zusatzförderung stellt sicher, dass die Bewohner von im Rahmen der

Einkommensorientierten Förderung (EOF) gefördertem Wohnraum während der Dauer

der Belegungsbindung in der Lage sind, mit dem ihnen jeweils zur Verfügung

stehenden Einkommen die laufende Mietbelastung zu tragen.

 

Zuwendungsfähige Kosten

Es werden die Mietkosten gefördert.

Art und Höhe

 

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Die Zusatzförderung erfolgt als Zuschuss ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der

verfügbaren Haushaltsmittel. Grundlage für die Bemessung der Zusatzförderung

ist der Unterschiedsbetrag zwischen der höchstzulässigen Miete und der

zumutbaren Miete. Dieser Betrag bleibt für die Bindungsdauer unverändert. Bei

der Berechnung der monatlichen Zusatzförderung ist die von der

Bewilligungsstelle festgestellte Wohnfläche zugrunde zu legen.

 

Der Antragssteller muss eine Wohnung bewohnen, die in der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gefördert wurde und einer Sozialbindung unterliegt. 

Die Zusatzförderung richtet sich nach dem Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts (vergleiche Art. 5 BayWoFG) und dessen Zuordnung in Einkommensstufen.

Zuwendungsempfänger sind Mieter.

Schriftliche Antragsstellung 

Der Förderantrag ist unter Verwendung der jeweils aktuell gültigen Antragsformulare (Einkommenserklärung im Original - Formblatt Stabau III a - mit einem Antrag auf die Zusatzförderung - Formblatt Stabau I c - und dort bezeichneten Unterlagen) bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.

Elektronische Antragsstellung 

Wenn die zuständige ein Online-Verfahren bereitstellt, können Sie darüber den Antrag übermitteln.

Die Zusatzförderung wird für jeweils 24 Monate ab dem Beginn des

Mietverhältnisses, frühestens jedoch ab dem Ersten des Monats der

Antragstellung, bewilligt. Sie wird längstens für die Dauer der

Belegungsbindung gewährt und in der Regel monatlich im Voraus ausgezahlt.

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

Erforderliche Unterlage/n
  • Stabau I c
  • Stabau III a
  • Stabau III b

Es fallen keine Kosten an.

Stand: 09.10.2025
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)