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Kurzzeitkennzeichen

Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens

Kurzzeitkennzeichen werden für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen innerhalb des Bundesgebietes zugeteilt. Für die Durchführung solcher Fahrten ist eine gültige Hauptuntersuchung erforderlich.

Die Verwendung zur Überführung in das Ausland ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Die Kennzeichen werden für maximal 6 Tage ab Ausstellung zugeteilt, die Gültigkeit ist auf dem Kennzeichen aufgeprägt.

Neuregelung seit 01.04.2015:

Rechtsgrundlage:

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FVZ) und anderer straßenverkehrsrechtl. Vorschriften vom 30.10.2014.

Neuerungen:

  • Für den Gültigkeitszeitraum des Kurzzeitkennzeichens ist eine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung nachzuweisen
  • Zuständig für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist bei Fahrzeugen mit gültiger Hauptuntersuchung (HU) künftig neben der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde (= Hauptwohnsitz Antragsteller) auch die für den aktuellen Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde - dabei ist der Standort des Fahrzeugs nachzuweisen (z. B. Kaufvertrag, bisherige Papiere, sonst. Nachweise etc.)
  • Soll ein Kurzzeitkennzeichen für ein Fahrzeug ohne gültige HU ausgestellt werden, ist ebenfalls die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes oder des aktuellen Standortes des Fahrzeuges zuständig. In diesem Fall dürfen allerdings nur Fahrten vom Standort zur nächstgelegenen Prüfstelle oder Werkstatt (zur Erlangung einer neuen HU) stattfinden. Eine direkte Überführungsfahrt ist nicht zulässig.
  • Vor Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens ist das Fahrzeug der Zulassungsbehörde bekannt zu machen (Vorlage der Fahrzeugpapiere - Kopie genügt)
  • Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen oder im Einzelverfahren genehmigt sein. Zur Erfassung der technischen Daten müssen die Fahrzeugpiere bzw. das Gutachten im Original oder in Kopie vorgelegt werden. Ohne Vorlage der Papiere ist die Ausstellung eines Kurzzeitkennzeichens nicht möglich.
  • Der auszustellende Fahrzeugschein entspricht in Form und Ausgestaltung der ZBI und hat den Status eines amtlichen Dokumentes

Beschränkungen:

  • Fahrten zur Erlangung einer (neuen) Betriebserlaubnis werden beschränkt auf den eigenen oder angrenzenden Zulassungsbezirk (abhängig vom Standort des Fahrzeuges)
  • Fahrten zur Erlangung einer neuen Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung sind nur innerhalb des eigenen Zulassungsbezirks zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle erlaubt - werden bei dieser Untersuchung Mängel festgestellt, sind auch Fahrten in einen angrenzenden Zulassungsbezirk zur Behebung der Schäden in einer geeigneten Werkstatt genehmigt (abhängig vom Standort des Fahrzeuges)
  • Die jeweiligen Beschränkungen werden in den Fahrzeugschein eingetragen und gelten als Auflage zum Kurzzeitkennzeichen
  • Klarstellung: Kurzzeitkennzeichen sind eine rein nationale Angelegenheit und gelten grundsätzlich nur innerhalb Deutschlands. Eine Überführung eines Fahrzeuges mit Kurzzeitkennzeichen in das Ausland ist grundsätzlich nicht zulässig
Unterlage - Kurzzeitkennzeichen
  • Elektronische Versicherungsbestätigung speziell für Kurzzeitkennzeichen
  • Ausweis/Pass im Original, Handelsregisterauszug bei Firmen
  • Ggf. eine Vollmacht mit Ausweis bzw. Ausweiskopie des Vollmachtgebers
  • Fahrzeugpapiere im Original bzw. in Kopie
  • Bericht über eine gültige Hauptuntersuchung
Terminbuchung für die Zulassungsstelle/Fahrerlaubnisbehörde über die App CleverQ
 

Alternativ zur Online-Terminbuchung können Sie auch über unserer App CleverQ einen Termin für die Zulassungsstelle und/oder die Fahrerlaubnisbehörde reservieren. Infos zur App finden Sie unter diesem Link.

Online Terminbuchung für die Zulassungsstelle/Fahrerlaubnisbehörde
 

Unter diesem Link können Sie sich einen Termin für die Zulassungsstelle und/oder die Fahrerlaubnisbehörde buchen.

Internetbezogene Fahrzeug-Zulassungen
 

Sie haben die Möglichkeit, folgende Anträge elektronisch an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde zu richten. Ein Besuch dieser Behörde kann damit entfallen.

  • Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
  • Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges (mit/ohne Halterwechsel, mit/ohne Wechsel des Zulassungsbezirkes, mit/ohne Wechsel des Kennzeichens)
  • Neuzulassung eines Fahrzeuges mit EG-Typgenehmigung
  • Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges (mit/ohne Wechsel des Kennzeichens)
  • Änderung von Halterdaten (Namens-/Adressänderungen)
  • Tageszulassung

Entsprechende Anleitungen zur Nutzung des Internetportals finden Sie unten in der Rubrik "Formulare".

 

Merkblatt Zulassungsvorgänge und benötigte Unterlagen
 

Übersicht über die gängigen Zulassungsvorgänge und die jeweils benötigten Unterlagen

Stand: 02.01.2024
Zulassungsbehörde (31.3)
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