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Krankenpflegerische Tätigkeiten; Anzeigepflichten

Anzeigepflicht für krankenpflegerische Tätigkeiten - Art. 16 GDG (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst)

Wer gegen Entgelt krankenpflegerische Tätigkeiten in Stadt Schweinfurt und/oder im Landkreis Schweinfurt erbringt oder anbietet hat dies unverzüglich beim Gesundheitsamt Schweinfurt anzuzeigen.

FREIBERUFLICHE PFLEGEFACHKRAFT

Folgende Angaben werden von Ihnen als freiberufliche Pflegefachkraft, die krankenpflegerische Tätigkeit ausübt, benötigt:

  • Name und Anschrift
  • Berufsausübungsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie)

AMBULANTER PFLEGEDIENST

Wer einen ambulanten Pflegedienst betreibt und weitere Pflegekräfte beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt Schweinfurt anzuzeigen, dabei:

  • Name, Anschrift, berufliche Ausbildung jeder Pflegekraft
  • die leitende Pflegekraft zu benennen und 
  • die Berufsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie) für jede Pflegekraft vorzulegen

Bitte zeigen Sie im Gesundheitsamt Schweinfurt auch zukünftig jede Änderung im Personal sowie die Beendigung der anzeigepflichtigen Tätigkeit unverzüglich an!

Nach Art. 30 Abs. 1 Nr. 1 GDG kann, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht nach Art. 16 Abs. 4 GDG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro belegt werden.

 keine

Art. 16 Vorbehaltene Tätigkeiten in der Pflege
Art. 30 Ordnungswidrigkeiten

Kontakt

Romy Kanngießer

Caroline Weiß

Organisationseinheit

Stand: 11.03.2024
Ärztlicher Dienst/Verwaltung (22.1)