Güterkraftverkehr
Vollzug gesetzlicher Regelungen zum Güterkraftverkehr
Erlaubnispflichtig ist grundsätzlich die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen/Fahrzeugen. Das Landratsamt Schweinfurt stellt dazu Gemeinschaftslizenzen (für die EU- und EWR Staaten) aus.
Mit der Novellierung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) im Jahr 2026 hat der Gesetzgeber die Normen des GüKG an die geänderten unionsrechtlichen Vorschriften zum Berufs- und Marktzugang im Güterkraftverkehr angepasst. Damit entfällt seit dem 27.02.2026 die Genehmigungsform der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (nationale Genehmigung) und wird durch die Erteilungsbehörden nicht mehr ausgegeben. Erlaubnisse für den gewerblichen Güterkraftverkehr, die einem Güterkraftverkehrsunternehmer in der Vergangenheit erteilt wurden, können nach § 24 GüKG noch bis zum Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums, längstens jedoch bei unbefristet ausgestellten Erlaubnisurkunden bis zum 27.02.2036, im innerdeutschen gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt werden.
Nicht erlaubnispflichtig ist der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr, Werderstraße 34, 50672 Köln, anzumelden.
Hinweis:
Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ist erforderlich:
- eine sog. Gemeinschaftslizenz für den Verkehr mit Staaten der EU und Staaten des EWR, die auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten berechtigt (sog. Kabotageverkehre),
- eine sog. CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa)
-> zuständig für deren Erteilung ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität, Werderstraße 34, 50672 Köln, Tel.: 0221/57 76-0, Fax: 0221/57 76-1777, E-Mail: poststelle@bag.bund.de oder - eine sog. bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Drittstaaten
-> zuständig für einen Großteil der Länder ist die Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8/9, 93047 Regensburg, Tel.: 0941/56 80-0, Fax: 0941/56 80-188.
Die Gemeinschaftslizenz wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft im Inland hat, erteilt, wenn
- der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
- der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.
Erforderliche Unterlagen
- Förmlicher Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz (siehe Antragsformular – Formulare).
- Unterlagen für das antragstellende Unternehmen:
- ein Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister in beglaubigter Abschrift, wenn eine entsprechende Eintragung besteht;
- bei juristischen Personen zudem noch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für das Unternehmen;
- Umsatzsteuernummer;
- der Nachweis der Vertretungsberechtigung;
- ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person;
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde des Betriebssitzes, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft (nicht älter als drei Monate) zur finanziellen Leistungsfähigkeit;
- Eigenkapitalbescheinigung bzw. eine Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat (nicht älter als ein Jahr);
- Anforderung an die finanzielle Leistungsfähigkeit:
- 9.000 Euro für das erste Kraftfahrzeug,
- 1.800 Euro für das erste Kraftfahrzeug, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und nicht mehr als 3,5 t eingesetzt werden,
- 5.000 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t hat,
- 900 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug, das eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und bis zu 3,5 t hat.
- Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr;
- Fahrzeugliste mit Angaben:
- der Art des Fahrzeuges (Lkw/Anhänger/Zugmaschine/Auflieger)
- der Kennzeichen und
- des jeweiligen zulässigen Gesamtgewichtes.
Für alle im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuge (für Leih-Mietfahrzeuge ist ein entsprechender Nachweis (z. B. Leih-Mietvertrag) vorzulegen.
- Unterlagen für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind:
- amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate);
- amtliche Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate);
- amtliche Auskunft aus dem Fahreignungsregister;
- der Nachweis der fachlichen Eignung;
- der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass erst nach Erhalt aller relevanten Antragsunterlagen eine Bearbeitung des Antrags durch die Straßenverkehrsbehörde möglich ist.
Straßenverkehrsbehörde (31.1)