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Fahrtenbuch

Informationen zum Thema Fahrtenbuch

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassenden Fahrzeuge (Ersatzfahrzeuge) die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die Fahrtenbuchauflage dient der Gefahrenabwehr und soll sicherstellen, dass in der Zukunft die Fahrzeugführer nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit eindeutig nachgewiesen werden können.

Die Fahrtenbuchauflage setzt einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein solcher regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 

  • Der Verstoß führt zu einer Eintragung mit mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister (nach § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i. V. m. Anlage 13).
  • Der Fahrer lässt sich nicht feststellen.

Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters – als Inhaber der Verfügungsbefugnis als auch der Kontrollmöglichkeit – bei der Aufklärung eines, mit seinem Fahrzeug begangenen, Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Die Anordnung eines Fahrtenbuches setzt kein Verschulden des Fahrzeughalters voraus.

Die Anordnung erfolgt aufgrund … und liegt im pflichtgemäßem Ermessen der Verwaltungsbehörde, ebenso die Dauer der Fahrtenbuch-Anordnung. Sie beträgt in der Regel zwischen 6 bis 36 Monaten und richtet sich nach der Schwere des begangenen Verstoßes.

Stand: 31.03.2023
Straßenverkehrsbehörde (31.1)