Beseitigung von Hecken und Bäumen
Im Bundesnaturschutzgesetz und dem Bayerischen Naturschutzgesetz sind verschiedene Regelungen zur Beseitigung von Hecken und Bäumen geregelt.
So dürfen zum Beispiel Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Septembernicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden.
Diese Vorschrift gilt auch für den Hausgarten. Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte. Das zeitlich beschränkte Schneideverbot dient dem allgemeinen Schutz aller Arten, außerdem sollen das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres erweitert, brütende Vogelarten geschützt sowie Gehölze als Brutplatz in der Saison erhalten werden.
Das oben genannte Schneideverbot in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September gilt nun grundsätzlich auch für Bäume im besiedelten und nicht besiedelten Bereich. Ausgenommen sind Bäume im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen. Kurzumtriebsplantagen sind Flächen, die bei einer Umtriebszeit von bis zu 20 Jahren ausschließlich mit schnellwachsenden Baumarten bestockt sind. Die gärtnerische Nutzung umfasst auch Hausgärten und Kleingartenanlagen. Vom Verbot ausgenommen sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte, Schnitte zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht sowie genehmigte Maßnahmen.
Über das unten aufgeführte Formular können Sie einen Antrag stellen, wenn Sie Ihre Bäume und/oder Hecken außerhalb des zulässigen Zeitraums entfernen oder umfangreich zurückschneiden wollen.
Organisationseinheit
Naturschutzrecht / Jagdwesen (42.2)