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Amalgamhaltige Abfälle; Antrag auf Genehmigung zur Einleitung von amalgamhaltigem Abwasser aus Zahnarztpraxen

Antrag auf Genehmigung nach § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Anhang 50 der Abwasserverordnung für das Einleiten von amalgamhaltigem Abwasser aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken in eine Sammelkanalisation

Für die Einleitung von amalgamhaltigem Abwasser aus Zahnarztpraxen in die Kanalisation benötigen Sie eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), da dies eine sogenannte Indirekteinleitung darstellt, die spezielle Anforderungen gemäß Anhang 50 der Abwasserverordnung (AbwV) erfüllen muss, hauptsächlich durch den Einsatz eines zugelassenen Amalgamabscheiders

Das Verfahren wird von der Unteren Wasserbehörde im Landratsamt Schweinfurt verwaltet. Es sind Nachweise erforderlich, die technische Details Ihrer Abscheideranlage, Wartungsnachweise und eine Betriebsdokumentation umfassen, um dauerhaft die erforderliche Abscheidewirkung zu garantieren. 

Was Sie benötigen:

Das Landratsamt Schweinfurt wird in bestimmten Einzelfällen weitere Unterlagen nachfordern, falls dies als erforderlich angesehen wird.

Abwasser, das beim Umgang mit Amalgam anfällt, ist über einen Amalgamabscheider zu leiten. Alle Speibecken müssen an Abscheider angeschlossen werden, da die Absaugung nicht immer alle Partikel erfasst.
Für die Absaugung des Abwassers der Behandlungsplätze sind Verfahren anzuwenden, die den Einsatz von Wasser so gering halten, dass der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann.
Der Amalgamabscheider ist regelmäßig entsprechend der Zulassung zu warten und zu entleeren. Hierüber sind schriftliche Nachweise (Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung für Abscheidegut) zu führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
Das abgeschiedene Amalgam ist in einem geeigneten Behälter aufzufangen und gemäß den geltenden Hygienebestimmungen und nach den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwertung zuzuführen. Amalgamhaltige Abfälle (Abscheidegut) stellen sog. gefährlichen Abfall dar. Gefährliche Abfälle weisen chemische oder biologische Eigenschaften auf, die besondere Handhabungs- und Entsorgungsverfahren erfordern, um negative Auswirkungen auf die Gesundheit, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder beides zu vermeiden, und dürfen daher nicht gemeinsam mit Haus- oder Gewerbemüll entsorgt werden.
Mindestens einmal in 5 Jahren ist durch einen Sachverständigen der Herstellerfirma oder durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen der ordnungsgemäße Zustand der Anlage überprüfen zu lassen. Der Prüfbericht ist unaufgefordert und unverzüglich vorzulegen.
Die Erhöhung der Zahl der Behandlungsplätze ist rechtzeitig beim Umweltamt Arbeitsbereich Wasserrecht des Landratsamts Schweinfurt vor Erweiterung zu beantragen.- Der Einbau anderer Amalgamabscheider ist unverzüglich beim Umweltamt Arbeitsbereich Wasserrecht des Landratsamts Schweinfurt anzuzeigen.

 

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