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Adoption; Beantragung der Anerkennung oder Umwandlung einer Adoption eines ausländischen Kindes Annahme eines Kindes

Wenn eine Adoption im Ausland durchgeführt wude, kann das Familiengericht auf Antrag feststellen, ob sie in Deutschland anzuerkennen ist. Es kann auch die Umwandlung in eine Adoption mit den nach deutschem Recht vorgesehenen starken Wirkungen aussprechen.

Ist eine Adoption im Ausland durchgeführt worden, kann das Familiengericht auf Antrag feststellen, ob sie in Deutschland anzuerkennen ist und welche Wirkungen ihr beigemessen werden können. Zuständig für das Anerkennungsverfahren ist das Familiengericht in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichtes. Handelt es sich um eine Adoption, die unter Anwendung des Haager Adoptionsübereinkommens durchgeführt wurde und liegt hierüber eine Bescheinigung der zuständigen Zentralen Behörde vor, wird die Adoption grundsätzlich kraft Gesetzes anerkannt.

Hat eine nach ausländischem Recht durchgeführte Adoption schwächere Wirkungen als eine nach den deutschen Sachvorschriften ausgesprochene Adoption, kann das Familiengericht auf notariellen Antrag die Umwandlung in eine Adoption mit den nach deutschem Recht vorgesehenen starken Wirkungen aussprechen. Der Antrag auf Umwandlung kann auch noch Jahre nach der Adoption gestellt werden.

Unsere Ergänzung

Kontaktaufnahme mit der Adoptionsvermittlungsstelle im Amt für Jugend und Familie

Eignungsüberprüfung

Unsere Ergänzung

Da die Zahl der Adoptivbewerber die Zahl der Kinder, die zur Adoption freigegeben werden deutlich übersteigt muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden

Kontakt

Beate Gebauer

Irene Memmel

Organisationseinheit

Stand: 22.06.2023
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

Weiterführende Leistungen

Annahme als Kind, Kind,