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© Anand Anders

Landratsamt Schweinfurt erlässt Allgemeinverfügung zu Versammlungen

Eine neue Allgemeinverfügung regelt den Umgang mit unangemeldeten Versammlungen im Landkreisgebiet

Landkreis Schweinfurt. Das Landratsamt Schweinfurt hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die am heutigen Freitag, 21. Januar 2022, in Kraft getreten ist. Sie legt die Rahmenbedingungen für unangemeldete Versammlungen im Landkreisgebiet fest.

Die Allgemeinverfügung soll sicherstellen, dass die Versammlungsfreiheit als ein im Grundgesetz verankertes Recht gewährleistet ist, gleichzeitig aber nicht angezeigte oder nicht angemeldete Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel im Landkreis Schweinfurt im Zusammenhang mit Protesten gegen Corona-Maßnahmen wie zum Beispiel sogenannte „Corona-Spaziergänge“, „Montags-Spaziergänge“, „Bummel durch GEO“ oder ähnliches beschränkt werden können.

Die Beschränkung dieser nicht angemeldeten Versammlungen läuft darauf hinaus, dass die Versammlungen ausschließlich stationär beziehungsweise ortsfest und ohne Aufzug zulässig sind. Auf Antrag können von dieser Beschränkung Ausnahmen erteilt werden, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Ein entsprechender Antrag ist spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bewerbung der Versammlung zu stellen.

Darüber hinaus müssen die Versammlungsteilnehmer und Versammlungsteilnehmerinnen während der Veranstaltung durchgängig einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Maske darf lediglich zu Identifikationszwecken sowie bei zwingenden Gründen (z. B. für Redebeiträge im Rahmen der Ausübung des Versammlungsrechts) abgenommen werden. Diese Maßnahmen sind erforderlich, um den Infektionsschutz zu gewährleisten. Das Nichtbeachten dieser Vorgaben ist bußgeldbewehrt.

Das Recht auf Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 des Grundgesetzes ist mit dem Ziel des Infektionsschutzes und des Schutzes von Leib und Leben aus Artikel 2 des Grundgesetzes abzuwägen. Das Spannungsfeld zwischen dem hohen Wert des Versammlungsrechts und dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit ist, auch und insbesondere während der Corona-Pandemie, sehr sensibel. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit hat in einer Demokratie zweifelsohne einen hohen Stellenwert. Die Grenzen sind allerdings dort zu ziehen, wo andere gefährdet werden und damit nicht vorhersehbare epidemiologische Folgen von Versammlungen in dieser Größenordnung staatliche Schutzpflichten zugunsten Dritter auslösen.

Die Allgemeinverfügung mit den Einzelheiten ist im Amtsblatt nachzulesen. Werden Versammlungen angezeigt, können je nach geplanter Art der Versammlung in einem Kooperationsgespräch individuell die erforderlichen Maßnahmen und Auflagen abgesprochen werden, die notwendig sind, um die Sicherheit zu gewährleisten.