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© Anand Anders

Landkreis Schweinfurt: Weitere Öffnungsschritte bereits ab Sonntag, den 30. Mai 2021

Ab Sonntag, den 30. Mai 2021, treten im Landkreis weitere Lockerungen in Kraft: Erleichterungen unter anderem für Außengastronomie, Sport und Kulturstätten

Landkreis Schweinfurt. Die Inzidenzgrenze von 100 ist im Landkreis Schweinfurt fünf Tage in Folge unterschritten worden. Es wurden hierfür die folgenden Werte festgestellt: Am 24.05.2021: 89,2, am 25.05.2021: 89,2, am 26.05.2021: 76,2, am 27.05.2021: 73,6 und am 28.05.2021: 68,4 (Werte laut Robert-Koch-Institut, Stand jeweiliger Tag, 0:00 Uhr).

Daher erfolgt ab Sonntag, den 30. Mai 2021, die Einstufung in den Inzidenzbereich zwischen 50 und 100. Für den Landkreis Schweinfurt kommt es deswegen neben den bereits am Freitag, den 28. Mai 2021, bekannt gemachten Lockerungen von inzidenzabhängigen Regelungen ab dem 30. Mai 2021 zu weiteren Erleichterungen, unter anderem in den Bereichen Außengastronomie, Sport und Kultur. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat hierfür am heutigen Abend (28. Mai) mit Wirkung ab Sonntag, den 30. Mai 2021, sein Einvernehmen erteilt.

Öffnung der Außengastronomie

Die Öffnung der Außengastronomie ist zwischen 5 und 22 Uhr für Besucherinnen und Besucher mit vorheriger Terminbuchung samt Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wieder möglich. Personen aus mehreren Hausständen dürfen, unter Berücksichtigung der geltenden Kontaktbeschränkungen, nur gemeinsam an einem Tisch sitzen, wenn sie über einen negativen Corona-Test verfügen. (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test). Die darüberhinausgehende Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken ist weiterhin möglich.

Öffnung von Kulturstätten

Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos öffnen wieder, unter der Voraussetzung, dass Besucherinnen und Besucher vor Eintritt einen negativen Corona-Test vorlegen (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test).

Zudem wird die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Corona-Testnachweis (wie oben beschrieben) zugelassen.

Weitere Lockerungen für Sport im Innenbereich und bei Sportveranstaltungen

Ergänzend zu den bereits bekannt gemachten Lockerungen ab Sonntag, den 30. Mai 2021, gilt Folgendes:

Kontaktfreier Sport im Innenbereich (inkl. der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten) sowie Kontaktsport unter freiem Himmel ist wieder möglich, unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen negativen Corona-Test verfügen (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test).

Die Zahl der gleichzeitig im Innenbereich von Sportstätten anwesenden Personen ist von dem Betreiber in seinem Hygienekonzept so festzulegen, dass auch bei Erreichen der Personenhöchstzahl die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m zu jeder Zeit gewährleistet ist. Bei der Festlegung der Personenzahl sind die Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen.

Zudem ist kontaktfreier Sport sowie Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen erlaubt, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen Corona-Test (wie oben beschrieben) vorlegen können.

Außerdem ist kontaktfreier Sport in Fitnessstudios nach vorheriger Terminbuchung und mit negativem Corona-Test (wie oben beschrieben) möglich. Für die Zahl der gleichzeitig im Innenbereich anwesenden Personen gilt das zu Innenbereichen von Sportstätten Gesagte. Für Sportangebote von Fitnessstudios unter freiem Himmel gilt, dass kontaktfreier Sport sowie Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung eines negativen Corona-Tests (wie oben beschrieben) zulässig ist.

Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel sind bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer mit festen Sitzplätzen möglich. Auch hier ist Voraussetzung, dass diese über einen entsprechenden negativen Corona-Test verfügen.

Touristische Übernachtungsangebote wieder möglich

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insb. Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken, sind wieder zulässig. Zulässig sind in diesem Rahmen gastronomische Angebote, auch in geschlossenen Räumen, sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen. Wichtige Voraussetzung ist hier, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen negativen Corona-Test (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test) verfügen.

Lockerungen bei Freizeitangeboten

Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischer Bahnverkehr, touristischer Reisebusverkehr sowie Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen ist wieder möglich, sofern Kundinnen und Kunden über einen negativen Corona-Test verfügen (wie oben beschrieben).

Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen mehrere Personen erforderlich sind, sind unter der Voraussetzung eines negativen Tests (wie oben beschrieben) für Teilnehmende und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wieder möglich.

Freibäder mit Standort im Landkreis Schweinfurt sind für Besucherinnen und Besucher mit einem entsprechenden negativen Corona-Test (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test) und nach vorheriger Terminbuchung wieder geöffnet.

Wichtige Hinweise:

Zudem zu beachten sind die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellten und im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgemachten Rahmenkonzepte in ihrer aktuell gültigen Fassung, in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt sind.

In Bezug auf den Corona-Test gilt, dass Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung (sog. Selbsttests) vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden müssen. Ein zuhause durchgeführter Selbsttest zählt nicht.

Zudem gilt, dass vollständig geimpfte und genesene Personen keinen Corona-Test vorweisen müssen. Im Bedarfsfall muss ein entsprechender Nachweis über die vollständige Impfung oder den Status als genesene Person vorgelegt werden können.

Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt betreffend weitere Öffnungsschritte im Sinne von § 27 Absatz 1 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist unter folgendem Link online in den amtlichen Bekanntmachungen auf der Website des Landratsamts einsehbar.

Sofern der Inzidenzwert von 100 drei Tage in Folge wieder überschritten wird, oder an fünf Tagen in Folge unter dem Wert von 50 liegt, erfolgt eine neue Bekanntmachung durch das Landratsamt Schweinfurt.

Die übrigen Bestimmungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Schweinfurt bleiben unberührt.