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Sportverein, Beantragung einer Förderung für den Sportbetrieb (Vereinspauschale und Energiepreiszuschuss)

-------------Hinweise zum neuen Energiepreiszuschuss siehe unter Beschreibung----------Der Freistaat Bayern unterstützt den Sportbetrieb in den Sport- und Schützenvereinen in Form einer Vereinspauschale. Die Zuschüsse müssen bis spätestens zum 1. März des Förderjahres bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragt werden.

Energiepreiszuschuss für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine in Bayern:

Bitte beachten Sie die Hinweise zum „Verwendungsnachweis Energiepreiszuschuss“

Der Stichtag zur Beantragung des Energiepreiszuschusses war Montag, der 15. Mai 2023.  Verspätet eingegangene Anträge können leider nicht mehr berücksichtigt werden, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt. 

Am 12.04.2023 ist die Richtlinie über die Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern vom 30.03.2023 in Kraft getreten. Die entsprechende Richtlinie finden Sie unter „Weiterführende Links und Downloads“.

Der allgemeine Energiepreiszuschuss soll Mehrkosten abfedern, die den Sport- und Schützenvereinen durch die Nutzung vereinseigener Sportstätten als auch durch (in Folge gestiegener Energiepreise) erhöhte Nutzungsentgelte bei der Nutzung von Sportstätten Dritter entstehen. Durch den allgemeinen Energiepreiszuschuss soll insbesondere vermieden werden, dass Vereine aufgrund der gestiegenen Energiepreise ihren Sportbetrieb einschränken müssen. 

Die Höhe des Zuschusses entspricht dem Unterschiedsbetrag der tatsächlich entstandenen Energiekosten (Energiemehrkosten) in den jeweiligen Vergleichszeiträumen 2023 und 2021. Sie ist auf maximal 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale im Förderjahr 2023 gedeckelt. 

Da der allgemeine Energiepreiszuschuss auf dem bestehenden Verteilsystem der Vereinspauschale aufbaut, kann der Zuschuss ausschließlich Vereinen gewährt werden, die im Förderjahr 2023 tatsächlich Vereinspauschale erhalten.

 

Verwendungsnachweis Energiepreiszuschuss:

Zur Verrechnung des Energiepreiszuschusses sind Vereine, die einen entsprechenden Zuschuss erhalten haben, gem. Nr. 2.4 der entsprechenden Richtlinie verpflichtet, bis zum 30. April 2024 einen Verwendungsnachweis bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.

Das Formular „Verwendungsnachweis Energiepreiszuschuss Vereine.xlsx“ sowie dazugehörige Informationen und Ausfüllhinweise für die Vereine finden Sie unter „Weiterführende Links & Downloads“.
Bitte beachten Sie, dass das Formular „Verwendungsnachweis Energiepreiszuschuss Vereine.xlsx“ elektronisch als Excel-Datei (kein pdf-Dokument) an das Landratsamt Schweinfurt übersandt werden muss. Bitte vergessen Sie nicht auch die entsprechenden Nachweise beizufügen. Senden Sie das Formular und entsprechende Nachweise bitte an: vereinspauschale@lrasw.de.

Ist der allgemeine Energiepreiszuschuss größer als der ausbezahlte Zuschuss (in Höhe von 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023), verbleibt der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe beim Verein.

Ist der allgemeine Energiepreiszuschuss geringer als der ausbezahlte Zuschuss, wird der Differenzbetrag von der Vereinspauschale 2024 abgezogen.

Sofern durch den Verein kein Verwendungsnachweis vorgelegt wird, muss der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe von der Vereinspauschale 2024 abgezogen werden. 

 

Allgemeine Informationen Vereinspauschale:

Zweck:

Für die Kommunen in Bayern ist die Sportförderung eine wichtige Aufgabe. Sie fördern insbesondere die Vereine. Aber auch der Freistaat Bayern leistet seinen Beitrag. Er beteiligt sich an der Förderung der bayerischen Sport- und Schützenvereine, um möglichst gleichwertige strukturelle Voraussetzungen zur Sportausübung für die gesamte bayerische Bevölkerung sicherzustellen.

Grundlage:

Grundlage der Förderung des Sportbetriebs der Vereine sind die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des organisierten Sports (Sportförderrichtlinien). Seit dem 1. Januar 2006 erfolgt die Förderung des Sportbetriebs der Vereine in pauschalierter Form, der sogenannten Vereinspauschale.

Art und Höhe:

Die Vereinspauschale wird gewährt, wenn der Verein Mitglied bei einem anerkannten Dachverband ist und ferner wenn der Verein die Bagatellgrenze von mindestens 500 Mitgliedereinheiten erreicht.

Die Vereinspauschale errechnet sich aus der Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten eines Sportvereins multipliziert mit dem Wert einer Fördereinheit.

Mitgliedereinheiten: Hier spielt z.B. das Alter der Mitglieder eine Rolle oder die Zahl der eingesetzten Trainer und Übungsleiterlizenzen. Die Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten wird wie folgt errechnet:

  • Anzahl an erwachsenen Vereinsmitgliedern: einfache Gewichtung
  • Anzahl an Mitgliedern unter 27 Jahren: 10-fache Gewichtung
  • Anzahl an Mitgliedern mit Behinderung: 10-fache Gewichtung
  • Anzahl der eingesetzten Trainer- und Übungsleiterlizenzen (maximal 4 Prozent der Gesamtmitgliederzahl): Punktwert nach Lizenzliste (z.B. C-Lizenz regelmäßig 650 Punkte)

Wert der Fördereinheit: Die Fördereinheit berechnet sich aus dem Haushaltsbetrag des Freistaats für die Vereinspauschale dividiert durch die Gesamtzahl der gemeldeten Mitgliedereinheiten der Vereine in Bayern.

 

Hinweise zur Vereinspauschale 2024:

Die Vorlage von „Erklärungen zur Einreichung von Lizenzen“ ist ab dem Förderjahr 2024 nicht mehr nötig. Es können also Originale oder Kopien von Übungsleiterscheinen, ohne eine entsprechende Erklärung, eingereicht werden.
Lediglich bei der Aufteilung einer Lizenz auf zwei Vereine ist die als Download verfügbare „Erklärung zur Teilung von Lizenzen“ mit einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass etwaigen Auffälligkeiten, die auf unzulässige Mehrfacheinreichungen hindeuten, nachgegangen wird.

Da sich evtl. gesetzliche Änderungen, im Hinblick auf die Kappungsgrenze von Übungsleiterscheinen ergeben, werden Sie gebeten, vorsorglich alle im Verein eingesetzten förderfähigen Lizenzen einzureichen. Dies betrifft auch solche Lizenzen, deren Einreichung bislang wegen der Vorgaben hinsichtlich der Kappungsgrenze unterblieben ist.

 

Hinweise zur Vereinspauschale:

Die Vereinspauschale wird gewährt, wenn der Verein Mitglied bei einem anerkannten Dachverband ist und ferner wenn der Verein die Bagatellgrenze von mindestens 500 Mitgliedereinheiten erreicht.

Hinweise zur Vereinspauschale:

Die Vereine beantragen die Gewährung der Vereinspauschale bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. 

Hinweise zur Vereinspauschale:

Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale ist der 1. März eines Förderjahres. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist.

Stand: 02.01.2024
Amt für Soziales (SG 20) , Ehrenamt und Teilhabe (20.2)