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Kommunalabgabenrecht; Entscheidung über Widersprüche

Die Regierungen entscheiden über Widersprüche und Beschwerden gegen Kommunalabgabenbescheide der Landkreise und kreisfreien Städte und die Landratsämter über die der kreisangehörigen Gemeinden.

Zum Zwecke der Einnahmebeschaffung erheben die Gemeinden und Landkreise Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 62 Bayerische Gemeindeordnung und Art. 56 Landkreisordnung). Zur Geltendmachung dieser Abgaben werden entsprechende Bescheide erlassen, gegen welche sowohl die Erhebung von Widersprüchen als auch von Klagen zum Verwaltungsgericht zulässig ist.

Die Gemeinden erheben einmalige Beiträge zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen:

  • Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen
  • Beiträge für die Herstellung von Entwässerungsanlagen
  • Beiträge für die Herstellung von Wasserversorgungsanlagen

Sie erheben kommunale Steuern, nämlich örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern (z.B. Hundesteuer und Zweitwohnungssteuer) und Realsteuern (das sind die Gewerbesteuer und Grundsteuer).

Die Gemeinden und Landkreise erheben auch Gebühren für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen, das sind vor allem

  • Gebühren für die Benutzung der Entwässerungsanlagen (= Abwassergebühren)
  • Gebühren für die Benutzung der Wasserversorgungsanlagen
  • Straßenreinigungsgebühren
  • Abfallentsorgungsgebühren

Ein Widerspruch gegen einen Beitrags-, Gebühren- und Steuerbescheid nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) ist schriftlich bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat (sog. Ausgangsbehörde).

Die Ausgangsbehörde überprüft aufgrund eines Widerspruchs noch einmal ihre Entscheidung. Hält sie die Einwände für unberechtigt, wird sie den Bescheid unverändert lassen und den Widerspruch der zuständigen Widerspruchsbehörde (der zuständigen Regierung oder dem zuständigen Landratsamt) vorlegen. Diese entscheidet dann über das Anliegen und erstellt den Widerspruchsbescheid.

Dauer der Bearbeitung: mehrere Monate

Im Falle der Nichtstattgabe werden vom Widerspruchsführer Kosten verlangt.

Neben den Kosten der Zustellung (Einschreiben / Postzustellungsurkunde) werden von der Widerspruchsbehörde Gebühren festgesetzt:

  • mindestens 10,00 EUR
  • höchstens die Hälfte des streitigen Betrags, in der Regel zwischen 30,00 und 300,00 EUR, je nach Gegenstandswert

Kontakt

Nicole Sehne

Organisationseinheit

Kommunal-, Staatsangehörigkeits- und Personenstandsrecht (30.3)
Mehr Informationen

Stand: 01.01.1970
Regierung von Mittelfranken (siehe BayernPortal)

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