Menü

Weinrecht; Meldung der Säuerung von Most und Wein

Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse haben dazu geführt, dass im Jahr 2021 die Säuerung von Most und Wein ausnahmsweise per Allgemeinverfügung zugelassen wurde. Die beabsichtigte Säuerung muss der für den säuernden Betrieb zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gemeldet werden.

In Franken, dem restlichen Bayern und Württemberg ist die Säuerung grundsätzlich verboten. Allerdings kann die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau auf Grund besonderer Witterungsverhältnisse die Säuerung für einen Weinjahrgang durch Allgemeinverfügung zulassen. Dies muss für jeden betroffenen Jahrgang gesondert geschehen. Letztmals war dies beim Jahrgang 2021 der Fall.

Auf Grund der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse im Jahr 2021 hat die Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) mittels einer Allgemeinverfügung ausnahmsweise die Zulassung der Säuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein des Jahrgangs 2021 im bestimmten Anbaugebiet (b.A.) Franken, den bayer. Teilen des b.A. Württemberg, sowie im Landweingebiet Regensburg gestattet. Die Säuerung geschieht auf der Grundlage der für sie unmittelbar geltenden europäischen Rechtsvorschriften.

Die aktuelle Allgemeinverfügung der LWG finden Sie unter "Rechtsgrundlagen".

Es besteht Meldepflicht der Säuerung. Es wird empfohlen vor Beginn der Säuerung eine pauschale Meldung an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) mit dem Formblatt unter "Formulare" zu erstatten. Die Meldung kann aber auch formlos erfolgen, sofern die notwendigen Angaben/Bestätigungen gemacht/abgegeben werden.

Die Säuerung eines Weinjahrgangs ist durch Allgemeinverfügung der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) zugelassen.
Die Säuerung von Weinbau-Erzeugnissen eines Jahrgangs muss vor erstmaliger Durchführung der Kreisverwaltungsbehörde schriftlich gemeldet werden.

(Rechtliche) Hinweise zur Säuerung des Weinjahrgangs 2021:

  • Es darf bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein die Säuerung nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, durchgeführt werden. Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, durchgeführt werden. Somit kann z.B. der Traubenmost um bis zu 1,50 g je Liter und der daraus entstandene Wein nochmals um bis zu 2,50 g je Liter, also um insgesamt bis zu 4,00 g je Liter gesäuert werden.
     
  • Die Säuerung darf in den jeweiligen Weinbauerzeugniskategorien (frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Jungwein und Wein) jeweils in mehreren Schritten durchgeführt werden. Dabei darf insgesamt die Höchstmenge von 1,50 g/l, berechnet als Weinsäure, nicht überschritten werden.
     
  • Die Säuerung ist mit L(+)-Weinsäure, L- oder DL-Äpfelsäure, sowie mit Milchsäure zulässig. Die L(+)-Weinsäure muss landwirtschaftlichen Ursprungs und insbesondere aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden sein. Neben der chemischen Säuerung ist ebenfalls eine Säuerung durch Elektromembranbehandlung oder durch Behandlung mit Kationenaustauschern zugelassen.
     
  • Die Säuerung und die Anreicherung, sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein- und desselben Erzeugnisses schließen einander rechtlich aus.
     
  • Die Säuerung von Wein darf nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weines verwendeten Weintrauben geerntet wurden. Eine Ausnahme von der Zonenregelung bildet das Anbaugebiet Baden, aus welchem Weine gegenwärtig in Bayern ausgebaut werden dürfen und umgekehrt.
     
  • Die Säuerung muss vor einem eventuellen Verschnitt mit älteren Jahrgängen durchgeführt werden. Ausnahmen gelten für Weine der Jahrgänge 2011, 2012, und 2014 bis 2020 denn für diese war die Säuerung ebenfalls erlaubt.
     
  • Die Säuerung der Erzeugnisse (außer Wein) darf nur bis zum 16. März 2022 erfolgen. Wein des Jahrgangs 2021 darf auch danach noch zeitlich unbegrenzt gesäuert werden.
     
  • Die Säuerung ist in der Weinbuchführung zu dokumentieren.

 

  • Die Säuerung ist meldepflichtig. Wir empfehlen vor Beginn der Säuerung eine pauschale Meldung an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) mittels beigefügtem Formblatt „Meldung oenologischer Verfahren nach dem Weinrecht; Säuerung“ zu erstatten. Die Meldung kann aber auch formlos erfolgen, sofern die notwendigen Angaben/Bestätigungen gemacht/abgegeben werden.
     
  • Die Säuerung ist bei der Stellung eines „Antrags auf Erteilung einer Prüfungsnummer“ unter Ziffer 7 „Besondere An- und Ausbauhinweise – Sonstiges““ zu vermerken zusammen mit der Angabe der verwendeten Säureart und deren eingesetzter Menge.

Für Fragen des Weinrechts wenden Sie sich bitte an die Regierung von Unterfranken unter der Telefonnummer 0931/380-1611.

Die Meldung muss spätestens vor erstmaligem Beginn der Säuerung erfolgen.
i.V.m. Anhang VIII Abschnitt C Ziffern 2, 3, u. 7 und Abschnitt D Ziffern 1, 3, 4, 6 Buchst. b, und 7

Kontakt

Veronika Budewitz

Kai Börger

Organisationseinheit

Lebensmittelüberwachung/ Fleischbeschau/ Vollzug (32.2)
Mehr Informationen

Stand: 15.09.2022
Regierung von Unterfranken (siehe BayernPortal)