Waffen; Informationen zur Erlaubnis
Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf der Erlaubnis. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Waffenliste (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz, Abschnitt 2) genannt sind, bedarf der Erlaubnis. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Detaillierte Informationen zu waffenrechtlichen Erlaubnissen finden Sie in den unten aufgelisteten Beschreibungen unter "Verwandte Themen".
Teilweise müssen Sie den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen bzw. erlaubnispflichtigen Waffenteilen sogar beim Landratsamt Schweinfurt anzeigen, damit dies sowohl in Ihrer Waffenbesitzkarte, als auch im Nationalen Waffenregister angepasst werden kann - insbesondere betrifft das den Erwerb, die Überlassung und die Bearbeitung/Herstellung von Waffen und Waffenteilen.
Auch sogenannte "große" Magazine müssen im Zuge des Dritten Waffenrechtsänderungesetzes bei der zuständigen Waffenbehörde angezeigt werden. Näheres zur Anzeige sowie den neuen Regelungen bezüglich Magazinen finden Sie in unserem kurzen Informationsschreiben "Änderungen im Waffenrecht zum 01.09.2020".
Bei weiteren Fragen bzw. bei allgemeinen Fragen bezüglich des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes, dessen neue Regelungen sowie deren Auswirkungen verweisen wir zudem auf unten stehenden Link zur Seite des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration.
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Organisationseinheit
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)