Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges
Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs kann durch seine Außerbetriebsetzung unterbrochen werden
Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges ist immer dann erforderlich, wenn es nicht mehr im Strassenverkehr betrieben werden soll - sie kann bei jeder Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Seit 01.03.2007 wird nicht mehr zwischen einer vorübergehenden bzw. endgüligen Abmeldung unterschieden. Seit diesem Zeitpunkt erlischt auch die Betriebserlaubnis nach der Außerbetriebsetzung nicht mehr.
Bitte beachten Sie: Die Bindung des amtlichen Kennzeichens zum Fahrzeug wird durch die Außerbetriebsetzung aufgehoben. Der Fahrzeughalter hat jedoch die Möglichkeit, sich das Kennzeichen für die Wiederzulassung (gleiches Fahrzeug, gleicher Halter) kostenfrei reservieren zu lassen.
Fahrzeuge können auch über das Internet außer Betrieb gesetzt werden. Voraussetzung dafür ist ein elektronischer Personalausweis mit Signaturfunktion, und dass auf Kennzeichen und Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sich bereits die neuen freilegbaren Sicherheitscodes befinden.
Diese Plaketten und die neuen Fahrzeugscheinmuster werden seit 1. Januar 2015 bei jedem Zulassungsvorgang (soweit erforderlich) ausgegeben.
Weitere Informationen zur internetbasierten Außerbetriebsetzung (über unser Bürgerserviceportal) finden Sie unten im Bereich "Onlineverfahren".
Wichtig: die Kennzeichen dürfen erst nach dem Abmeldevorgang entwertet werden. Bitte legen Sie die Kennzeichen mit den aufgebrachten Siegelplaketten zuerst am Schalter vor und entfernen Sie die Plaketten erst, nachdem die Außerbetriebsetzung vorgenommen wurde. Bei Kennzeichen, die nicht ordnungsgemäß kontrolliert werden können, behalten wir uns vor, diese nach der Abmeldung zu sperren. Eine Reservierung ist dann nicht möglich.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sowie das/die Kennzeichen.
- Wenn das Fahrzeug verschrottet werden soll, evtl. noch einen Verwertungsnachweis.
- Personalausweis.
- Außerbetriebssetzung bei einer Zulassungsbehörde: 6,90 Euro
- Außerbetriebssetzung über das Internet: 5,70 Euro
- zuzüglich Gebühr des Kraftfahrt-Bundesamtes (0,60 Euro), bei Reservierung des Kennzeichens zur Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs außerdem 2,60 Euro
Mit dem Bürgerservice-Portal haben Sie die Möglichkeit, folgende Anträge elektronisch an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde zu richten. Ein Besuch dieser Behörde kann damit entfallen.
- Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
- Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges (mit/ohne Halterwechsel, mit/ohne Wechsel des Zulassungsbezirkes, mit/ohne Wechsel des Kennzeichens)
- Neuzulassung eines Fahrzeuges mit EG-Typgenehmigung
- Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges (mit/ohne Wechsel des Kennzeichens)
- Änderung von Halterdaten (Namens-/Adressänderungen)
Für die Anmeldung am Bürgerservice-Portal (BSP) benötigen sie den neuen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel (jeweils mit aktivierter Online-Ausweisfunktion), ein geeignetes Ausweis-Lesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser "AusweisApp2".
Nach der Anmeldung im BSP werden Sie dort durch den gewünschten Vorgang geleitet.
Bitte beachten Sie, dass sämtliche internetbezogenen Zulassungsvorgänge nur für Privatpersonen möglich sind. Für juristische Personen (Firmen etc.) besteht diese Möglichkeit zur Zeit noch nicht.
Weiterhin können folgende Fahrzeuge/Vorgänge nicht im Online-Verfahren bearbeitet werden:
- Zulassungsfreie Fahrzeuge
- Saisonkennzeichen
- E-Kennzeichen
- H-Kennzeichen
- Wechselkennzeichen
- Anträge auf Steuerbefreiung
Alternativ zur Online-Terminbuchung können Sie auch über unserer App CleverQ einen Termin für die Zulassungsstelle und/oder die Fahrerlaubnisbehörde reservieren. Infos zur App finden Sie unter diesem Link.
Unter diesem Link können Sie sich einen Termin für die Zulassungsstelle und/oder die Fahrerlaubnisbehörde buchen.
Übersicht über die gängigen Zulassungsvorgänge und die jeweils benötigten Unterlagen
Organisationseinheit
Zulassungsbehörde (31.3)