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Kindertageseinrichtungen; Informationen; Aufsicht; Betriebserlaubnis

Aufsicht und Beratung der Kindertageseinrichtungen im Landkreis

In Kindertagesreinrichtungen werden Kinder während des Tages gebildet, erzogen und betreut. Kindertageseinrichtungen richten sich entweder vorwiegend an eine bestimmte Altersgruppe, oder sie bieten eine erweiterte Altersmischung. Einrichtungen, die überwiegend Kinder aus einer Altersgruppe aufnehmen, sind: Kinderkrippen (0-3 Jahre), Kindergärten (3-6 Jahre) und Kinderhorte (6-14 Jahre). Altersgemischte Einrichtungen sind beispielsweise Häuser für Kinder, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet (0-14 Jahre). Daneben bestehen Sonderformen, z.B. Tagesstätten in Verbindung mit Schulen und heilpädagogische Tagesstätten der Erziehungshilfe, Tagesheime. Wegen Unfallversicherungsschutz siehe Unfallversicherung

Für einen bedarfsgerechten Ausbau der Kinderbetreuungsangebote sind in erster Linie die Kommunen zuständig. Der Freistaat Bayern unterstützt diese durch die Gewährung von Zuschüssen. Kindertageseinrichtungen tragen erheblich zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und zur Verwirklichung von Bildungs- und Lebenschancen der Kinder bei. Eine weitere familienähnliche Form der Kindertagesbetreuung ist die Kindertagespflege.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einer Kostenübernahme der Elternbeiträge durch den Träger der wirtschaftlichen Jugendhilfe (Jugendamt).

Gemeinden, Träger der Kindertageseinrichtungen (z.B. Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Elterninitiativen, freie Träger), Kindertagesstättenfachberatung Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten

www.stmas.bayern.de/kinderbetreuung/index.php, 
www.familienland-bayern.de,

Träger einer Kindertageseinrichtung (KiTa) benötigen eine Betriebserlaubnis. Die Erlaubnispflicht besteht grundsätzlich für alle KiTas, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden. Zu den erlaubnispflichtigen KiTas gehören: Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, Häuser für Kinder (altersgemischte Einrichtung)

Die Betriebserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden und wird i.d.R. erst nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten erteilt.

Die Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII, Art. 9 BayKiBiG ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder in der (KiTa) gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
a) die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen udn personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, 
b) die gesellscahftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder nicht erschwert werden sowie
c) zur Sicherung der Rechte von Kindern in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.  

Der Antrag ist schriftlich bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt Schweinfurt) zu stellen. Diese prüft dann – ggf. auch durch Besichtigung der Räumlichkeiten – ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis gegeben sind.

Fr. Lenk: Dingolshausen, Donnersdorf, Euerbach, Frankenwinheim, Gerolzhofen, Gochsheim, Grafenrheinfeld, Grettstadt, Kolitzheim, Lülsfeld, Michelau, Oberschwarzach, Röthlein, Schonungen, Schwanfeld, Schwebheim, Sennfeld, Sulzheim, Waigolshausen, Wasserlosen, Werneck, Wipfeld

Fr. Simon-Mathes: Bergrheinfeld, Dittelbrunn, Geldersheim, Niederwerrn, Poppenhausen, Schonungen, Stadtlauringen, Üchtelhausen

Die zuständigen Fachkräfte haben nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere im Gefahrenfall das Recht und die Pflicht (auch unangemeldet) den laufenden Betrieb der Einrichtung zu überprüfen. Die Aufnahme (und eine bevorstehende Schließung) des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Formblattantrag, Nachweis aktueller Anstellungsschlüssel, Übersicht Elternbeiträge, aktuelle Konzeption, Grundrisspläne mit Quadratmeterangaben evtl. zusätzlich: Satzung des Trägers, Ausbildungsnachweis der Leitung, Erweitertes Führungszeugnis, Mietvertrag, Überlassungsvertrag, Baurechtliche Genehmigung, Betreuungsvertrag etc.
Bayer. Bildungs- und Erziehungsplan, § 45 SGB VIII, Art. 9 BayKiBiG
zusätzlich zum Antrag sind unter "Erforderliche Unterlagen" weitere Schriftstücke genannt
zusätzlich zum Antrag sind unter "Erforderliche Unterlagen" weitere Schriftstücke genannt

Kontakt

Gemeindeaufteilung siehe Besondere Hinweise
Diana Simon-Mathes

Beatrice Lenk

Organisationseinheit

Wirtschaftliche Jugendhilfe, Aufsicht über Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege (21.3)
Mehr Informationen

Stand: 13.02.2022
Wirtschaftliche Jugendhilfe, Aufsicht über Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege (21.3)