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Großraum- und Schwertransport

Informationen zum Thema Großraum- und Schwertransporte

Großraum- und Schwerverkehr

Für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen überschreiten oder deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt, ist eine Erlaubnis erforderlich. Ergibt sich eine Überschreitung erst aus der Ladung, ist hierfür eine Ausnahmegenehmigung notwendig.

In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sind die Maße (Abmessungen) und Gewichte (Achslasten, zulässige Gesamtgewichte) für Fahrzeuge vorgeschrieben (§§ 32 ff. StVO). Weicht ein Fahrzeug, das im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden soll, von diesen Vorgaben ab, ist eine („technische“) Ausnahmegenehmigung nach der StVZO erforderlich (§ 70 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 StVZO). Die Ausnahmegenehmigung erteilt in Bayern in der Regel die Regierung der Oberpfalz.

Regierung der Oberpfalz

Ansprechpartner für Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO
Telefon 0941/5680-321, -330 oder -328,

Fax 0941/5680-169

Daneben bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, immer einer („verkehrliche“) Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Erlaubnisse werden auf Antrag und in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles als Einzelerlaubnis, Kurzzeiterlaubnis oder Dauererlaubnis (für höchstens drei Jahren) erteilt. Dauererlaubnisse können streckenbezogen oder flächendeckend erteilt werden. Sie werden stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt.

Sofern das Fahrzeug den gesetzlich vorgegebenen Maßen und Gewichten entspricht, die Ladung jedoch die gesetzlichen Vorgaben überschreitet, so ist hierfür entsprechend den Vorschriften über Höhe, Länge, Breite von Fahrzeugen und der Ladung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 22 Abs. 2 bis 4 StVO eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Anträge werden online über die browserbasierte, durch das eGovernment-Projekt VEMAGS® "Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte" zur Verfügung gestellte Internet-Plattform (siehe unter "Online-Verfahren") eingereicht.

https://www.vemags.de/

 

Örtliche Zuständigkeit:

Das Landratsamt Schweinfurt ist als untere Straßenverkehrsbehörde nach § 47 StVO örtlich zuständig, wenn:

  • das transportdurchführende Unternehmen seinen Betriebssitz im Landkreis Schweinfurt hat;
  • der Antragssteller im Landkreis Schweinfurt eine Zweigniederlassung im Sinne von § 13 HGB betreibt;
  • der zu genehmigende Transport im Landkreis Schweinfurt beginnt (i. d. R. Aufnahme der Ladung).

Eine Erlaubnis darf insbesondere nur erteilt werden, wenn:

  • der Verkehr nicht – wenigstens zum größten Teil der Strecke – auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich ist oder wenn durch einen Verkehr auf dem Schienen- oder Wasserweg unzumutbare Mehrkosten entstehen würden und wenn für den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beeinträchtigt wird und für deren Schutz keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn wenigstens die spätere Wiederherstellung der Straßen oder die Durchführung jener Maßnahmen, vor allem aus verkehrlichen Gründen, nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich wäre.
  • für den Transport einer unteilbaren Ladung;
    unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist oder unzumutbare Kosten verursachen würde; als unteilbar gelten auch das Zubehör eines Kranes und die Gewichtsstücke eines Eichfahrzeuges;
  • für den Transport einer aus mehr als einem Teil bestehenden Ladung, wenn die Teile aus Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke befördert werden können und diese unteilbar sind;
  • Zubehör zu unteilbaren Ladungen; es darf 10% der Gesamtmasse der Ladung nicht überschreiten und muss in dem Begleitpapier mit genauer Bezeichnung aufgeführt sein;
  • für den Transport mehrerer einzelner unteilbarer Teile, die je für sich wegen ihrer Länge, Breite oder Höhe die Benutzung eines Fahrzeugs mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erfordern und unteilbar sind, jedoch unter Einhaltung der nach § 34 StVZO zulässigen Gesamtmasse und Achslasten;

Haben Absender und Empfänger Gleisanschlüsse, ist die Erteilung einer Erlaubnis nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass eine Schienenbeförderung nicht möglich oder unzumutbar ist. Von dem Nachweis darf nur in dringenden Fällen abgesehen werden.

Hat der Antragsteller oder die transportdurchführende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig zuvor einen erlaubnispflichtigen Verkehr ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt oder gegen die Bedingungen und Auflagen einer Erlaubnis verstoßen, so soll ihm oder ihr für einen angemessenen Zeitraum keine Erlaubnis mehr erteilt werden.

https://www.vemags.de/

VEMAGS ist das internetbasierte Online-Genehmigungsverfahren für Großraum- und Schwertransporte der 16 Bundesländer und des Bundes. Es bildet sämtliche Schritte von der Antragstellung bis zur Bescheid-Zustellung transparent in Echtzeit und komplett elektronisch über eine zentrale Datenbank ab.
Bitte stellen Sie ihre Anträge ausschließlich online über das Verfahren Vemags.

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