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Brunnenbohranzeige

Nach Paragraph 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Bohrungen und sonstige Erdaufschlüsse der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen, wenn diese bis ins Grundwasser reichen können.

Es wird geprüft, ob es sich um eine erlaubnisfreie Benutzung von § 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 29 Bayer. Wassergesetz (BayWG) handelt oder ob eine Erlaubnis nach §§ 8 und 10 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG erforderlich ist. Ein Lageplan, auf welchem der Standort des Brunnens eingezeichnet ist, ist beizulegen.

Es ist anzuzeigen, auf welchem Grundstück ein Brunnen niedergebracht werden soll. Geplante Tiefe und Bohrdurchmesser sind dabei anzugeben.

1. Die Brunnenbohranzeige ist beim Landratsamt Schweinfurt einzureichen.

2. Ist seit dem Eingang der Anzeige im Landratsamt ein Monat vergangen, ohne dass die Bohrarbeiten untersagt wurden, so kann sie der Unternehmer beginnen und so lange durchführen, bis er auf Grundwasser einwirkt (Art. 30 Abs. 2 BayWG).

3. Mit der Bohrung dürfen nur qualifizierte Brunnenbohrfirmen beauftragt werden, die die fachlichen und personellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäß niedergebrachte Bohrung erfüllen. Von der Fachfirma ist eine Dokumentation der Bohrung zu erstellen.

4. Folgende Unterlagen sind nach Beendigung der Bohrarbeiten dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen, Kurhausstraße 26, 97688 Bad Kissingen, vorzulegen: Brunnenausbauplan, Schichtenverzeichnis, Pumpversuchsbericht Aufzeichnungen der Wasserstandsbetrachtungen im Ruhe und Betriebszustand.

Das Niederbringen von Brunnen in Wasserschutzgebieten ist grundsätzlich verboten.

Ist seit dem Eingang der Anzeige im Landratsamt ein Monat vergangen, ohne dass die Bohrarbeiten untersagt wurden, so kann sie der Unternehmer beginnen und so lange durchführen, bis er auf Grundwasser einwirkt (Art. 30 Abs. 2 BayWG).

Online Anzeige einer Brunnenbohrung
 

Nach Paragraph 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Bohrungen und sonstige Erdaufschlüsse der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen, wenn diese bis ins Grundwasser reichen können.