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Förderschule; Informationen über Schulen zur sonderpädagogischen Förderung

Die Förderschulen diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jugendliche, die der sonderpädagogischen Förderung bedürfen. Sie gliedern sich entsprechend dem unterschiedlichen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler in die Förderschwerpunkte Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung. Neben allgemein bildendenden Förderschulen gibt es auch berufliche Förderschulen.

 

Förderschulen zeichnen sich durch eine individuell abgestimmte Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf aus sowie einer förderschwerpunktspezifischen Raum- und Sachausstattung, zum Teil durch kleinere Klassen und durch speziell ausgebildete Lehrkräfte für Sonderpädagogik und sonstige Fachkräfte (insbesondere Heilpädagogik).

 

Berechtigt zum Besuch der Förderschule sind Schülerinnen und Schüler, die einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedürfen, so dass die Aufnahme an der Förderschule die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs durch Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraussetzt. In den Förderschwerpunkten Hören, Sehen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung und körperlich motorische Entwicklung wird nach dem Lehrplan der Grund- und Mittelschule unterrichtet. In den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung wird nach eigenen Lehrplänen unterrichtet.

 

Die Inklusion ist Aufgabe aller Schulen. Deshalb steht den Erziehungsberechtigen grundsätzlich ein Wahlrecht zu, ob ihr Kind eine allgemeine Schule oder einer Förderschule besuchen soll.  Ziel des inklusiven Schulsystems ist, dass Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf noch stärker als bislang gemeinsam lernen, ihr soziales Miteinander noch selbstverständlicher wird und das Niveau der sonderpädagogischen Förderung erhalten bleibt. Dazu wurden auch Partner- und Kooperationsklassen eingerichtet, sowie Schulen mit dem Profil Inklusion. Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können die Förderschule außerhalb der übrigen Formen des kooperativen Lernens nur im Rahmen offener Klassen besuchen.

 

Bei inklusiver Unterrichtung an weiterführenden Schulen wie Realschule, Gymnasium, Fachoberschule sind die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen. Im Rahmen einer Berufsausbildung müssen die Lernziele für einen beruflichen Abschluss an einer Berufsfachschule und an der Berufsschule erreicht werden. Lehrkräfte der Förderschulen unterstützen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Der sog. Mobile Sonderpädagogische Dienst unterstützt und berät Lehrkräfte an allgemeinen Schulen, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf inklusiv unterrichten

 

www.km.bayern.de/ministerium/schule-und-ausbildung/inklusion.html

 

Den Schülerinnen bzw. Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf stehen alle schulischen Bildungswege zur Verfügung. Sie werden bei ihrer Entscheidung durch Beratungslehrkräfte an den Schulen, die Inklusionsberatung am Schulamt (Bereich Grund-, Mittel- und Förderschulen) und die zuständigen staatlichen Schulberatungsstellen beraten. Die Eltern müssen abwägen, welcher Weg - allgemeine Schule oder Förderschule - für ihr Kind zum jeweiligen Zeitpunkt der richtige ist. Auch nach Aufnahme in eine Förderschule bleibt der spätere Wechsel an eine allgemeine Schule möglich und umgekehrt. Eine Verpflichtung zum Besuch der Förderschule besteht grundsätzlich nicht und ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich, wenn die Entwicklung des Kindes gefährdet ist und / oder die Rechte anderer Mitschülerinnen und Mitschülern (insbesondere das Recht auf körperliche Integrität) erheblich beeinträchtigt werden.

 

Regelangebot für Kinder mit Behinderungen und Förderbedarf sind die Einrichtungen der Frühförderung, inklusive Kindertagesstätten und (vorschulische) heilpädagogische Tagesstätten, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Ergänzend hierzu bieten die Förderzentren in den letzten drei Jahren vor dem regelmäßigen Beginn der Schulpflicht für Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in Schulvorbereitenden Einrichtungen im Rahmen der vorhandenen Mittel sonderpädagogische Unterstützung mit Blick auf die Entwicklung der Schulfähigkeit an.

 

Die Schulvorbereitenden Einrichtungen ergänzen insoweit das Angebot an inklusiv arbeitenden Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und der heilpädagogischen Tagesstätten (HPT) mit einem freiwilligen, auf den sonderpädagogischen Förderbedarf zugeschnittenen schulvorbereitenden Angebot. Die SVE bereitet auf den Besuch einer Schule vor und ist keine Kindertagesstätte oder Kinderkrippe. Soweit eine spezielle sonderpädagogische Unterstützung benötigt wird, können die fachlich entsprechenden Förderschulen bei anderweitig nicht gedecktem Bedarf Mobile Sonderpädagogische Hilfe leisten. Zur Beratung der Eltern wird eine möglichst frühe Kontaktaufnahme mit einer interdisziplinären Frühförderstelle empfohlen:  Frühförderung und Frühgeborenen-Nachsorge (bayern.de) Kinder mit entsprechenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen können Anspruch auf Leistungen von ihrer Krankenkasse im Rahmen der häuslichen Krankenpflege haben (Rechtsgrundlage § 37 Abs. 2 SGB V)

 

Schüler mit Behinderung können für den Besuch einer Tagesstätte oder eines Heimes Eingliederungshilfe (Behinderte Menschen, Hilfen für) nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs VIII oder des Sozialgesetzbuchs IX erhalten. Ferner kommen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in Betracht (Kriegsopferfürsorge). Soweit Heimkosten oder eine Familienunterbringung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII oder dem Sozialgesetzbuch VIII, einer Maßnahme der Arbeitsverwaltung oder nach dem BAFoG oder nach anderen Vorschriften ersetzt oder bezuschusst werden können, kann nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten auf Antrag bei dem für die Heim- oder Familienunterbringung des Kindes zuständigen Träger der Sozialhilfe oder Jugendhilfe ein staatlicher Zuschuss gewährt werden. Wegen der Hilfe im Vorschulalter siehe auch Behinderte Kinder, Frühförderung und Frühbehandlung

 

Artikel 25, 26 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz; §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch IX; § 27d Bundesversorgungsgesetz in Verbindung mit §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch XII; § 35a Sozialgesetzbuch VIII

 

Sozialhilfeverwaltungen, Kriegsopferfürsorgestellen und Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, Zentrum Bayern Familie und Soziales – Hauptfürsorgestelle, Bezirke, Schulämter, Förderschulen

 

www.km.bayern.de/ministerium/schule-und-ausbildung/schularten/foerderschule.html

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)