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© Anand Anders

Lockdown Light: Persönliche Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum beschränken

Mit dem Inkrafttreten der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten in Bayern bis zum 30. November verschärfte Corona-Maßnahmen.

Seit dem 2. November 2020 ist die 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) in Kraft. Diese regelt die gültigen Corona-Maßnahmen, die im Zuge des sogenannten Lockdown Light dazu beitragen sollen, das aktuelle Infektionsgeschehen einzudämmen. Damit werden die Regelungen der bisher gültigen Corona-Ampel außer Kraft gesetzt.

Zusätzlich hat das Landratsamt Schweinfurt eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die weiterhin ortsspezifische Corona-Maßnahmen regelt, wie etwa die Maskenpflicht in der Stadt Gerolzhofen für den Marktplatz sowie – soweit sie unmittelbar die Stadtpfarrkirche (sogenannter Steigerwald-Dom) umschließen – die Marktstraße sowie die Kirchgasse und in der Marktgemeinde Werneck für den Balthasar-Neumann-Platz im Bereich zwischen Hahnenhof und Würzburger Straße (gültig täglich, auch sonntags und feiertags, in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr).

 

Aufgrund der 8. BayIfSMV gelten im Wesentlichen für alle Bürgerinnen und Bürger folgende Regelungen:

  • Kontaktbeschränkung im öffentlichen und im privaten Raum auf die Angehörigen des eigenen Hausstandes und eines weiteren Hausstandes, jedoch höchstens zehn Personen (Beispiel: Ein Hausstand mit zehn Personen dürfte sich mit keinem weiteren Hausstand treffen, da die Maximalanzahl an Personen bereits erreicht ist; weiteres Beispiel: Eine Person trifft eine andere Person, die nicht ihrem Hausstand angehört - kommt nun eine weitere Person aus einem dritten Hausstand hinzu, wäre das ein Verstoß gegen die Kontaktbeschränkung, da nur maximal zwei Hausstände erlaubt sind)
  • Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Fitnessstudios, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen und Wellnesszentren, Saunen sowie Kinos, Theater, Museen, Bars, Diskotheken usw. sind bzw. bleiben geschlossen. Auch gastronomische Betriebe bleiben gänzlich geschlossen, dürfen aber Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten
     
  • Geschlossen sind Messen, Kongresse, Tagungen und vergleichbare Veranstaltungen
     
  • Übernachtungsangebote werden nur noch für notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt
     
  • Dienstleistungsbetriebe, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen sowie der Friseurbesuch bleiben weiterhin möglich
     
  • Freizeit- und Amateursport ist - mit Ausnahme des Individualsportes alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands - nicht mehr möglich
     
  • Veranstaltungen aller Art sind untersagt. Gottesdienste und Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes dürfen nach den Vorgaben der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unter Einhaltung der vorgegebenen Regelungen stattfinden. Zum eigenen Schutz und dem Schutz der Mitmenschen gilt aber – wie bei allen anderen Tätigkeiten und Vorhaben auch – größte Vorsicht walten zu lassen und persönliche Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken
  • Maskenpflicht besteht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in der 8. BayIfSMV keine besonderen Regelungen vorgesehen sind
  • Maskenpflicht besteht zudem auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann
  • Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt

 

Berufliche/dienstliche/ehrenamtliche Tätigkeiten

Die Kontaktbeschränkung gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. Das heißt, dass zum Beispiel berufliche Meetings unter Einhaltung der gültigen Abstands- und Hygieneregeln stattfinden können, ebenso etwa Stadtrats- oder Gemeinderatssitzungen. Auch hier gilt: Vorsicht walten lassen und persönliche Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum beschränken.

Über die bayerische Verordnung hinaus gelten auf Grundlage der neuen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt neben der oben bereits erwähnten Maskenpflicht auf den Marktplätzen in Gerolzhofen und Werneck zudem folgende Regelungen:

  • Der Besuch von Einrichtungen wie Seniorenheimen und Krankenhäusern wird im gesamten Gebiet des Landkreises Schweinfurt auf täglich eine Person während einer festen Besuchszeit beschränkt (bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam).
  • In allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Heilpädagogischen Tagesstätten im Gebiet des Landkreises Schweinfurt sind feste Gruppen zu bilden, offene oder teiloffene Konzepte sind untersagt. Alle Beschäftigten haben in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • In Horten und Mittagsbetreuungen haben das Personal und die betreuten Kinder eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.