Landkreis Schweinfurt. Nach der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 gelten zusätzliche Einschränkungen, wenn in Landkreisen und kreisfreien Städten die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge über 100 liegt. Der 7-Tage-Inzidenzwert für den Landkreis Schweinfurt liegt seit nunmehr drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100.
Am 10. April 2021 lag der Wert bei 117,8, am 11. April 2021 bei 117,8 und am 12. April 2021 bei 115,2 (Werte laut Robert-Koch-Institut, Stand jeweiliger Tag, 0:00 Uhr).
Es gelten deshalb ab Mittwoch, 14. April 2021, die folgenden Einschränkungen im Landkreis Schweinfurt. Auf die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamts Schweinfurt vom 12. April 2021 wird verwiesen. Diese Bekanntmachung finden Sie unter diesem Link.
Kontaktbeschränkungen, Sport und nächtliche Ausgangssperre
Es gelten neue Kontaktbeschränkungen im Landkreis Schweinfurt: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer weiteren Person zulässig.
Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Kontaktfreier Sport ist nur unter Beachtung der ab Mittwoch, 14. April, geltenden Kontaktbeschränkungen (eigener Hausstand plus eine weitere Person) erlaubt. Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
Zudem gilt eine nächtliche Ausgangssperre im Landkreis Schweinfurt. Das bedeutet:
Von 22 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet anhand der folgenden Ausnahmen:
- medizinischer oder veterinärmedizinischer Notfall oder andere medizinische unaufschiebbare Behandlungen
- Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbare Ausbildungszwecke
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
- Begleitung Sterbender
- Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
- ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe
Einzelhandel: „Click und Meet“, Eintritt nur mit negativem Testergebnis
Die Öffnung von Ladengeschäften mit normalem Kundenverkehr ist für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe grundsätzlich untersagt.
Inzidenzunabhängig haben weiterhin zum Beispiel der Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien oder Friseurdienstleistungen geöffnet.
Im übrigen Einzelhandel (z. B. Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien, Schuhgeschäfte, Spielwarengeschäfte, Buchhandlungen) gelten jedoch aufgrund des derzeitigen Inzidenzbereichs zwischen 100 und 200 besondere Regelungen. Die Öffnung von diesen Ladengeschäften für einzelne Kundinnen und Kunden ist nur nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum („Click und Meet“) möglich. Zusätzlich ist der Zutritt nur mit Vorlage eines negativen Corona-Tests zulässig. Als Nachweis gilt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttestoder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test.
Bildungsangebote und Musikunterricht
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Angebote der Erwachsenenbildung und Instrumental- und Gesangsunterricht sind in Präsenzform untersagt.
Ausgenommen davon sind: Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks. Auch für die Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen dürfen weiterhin Präsenzveranstaltungen angeboten werden. Diese Angebote sind unter Einhaltung der bekannten Abstands- und Hygienevorgaben zulässig.
Kulturstätten
Neben den bereits geschlossenen Kulturstätten sind nunmehr auch Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten geschlossen.
Schulen und Kindertageseinrichtungen
Weiterhin gilt die Bekanntmachung für die Schulen und Kindertagesstätten vom Freitag, 9. April 2021, bis einschließlich Sonntag, 18. April 2021. Hierzu wird am Freitag, 16. April 2021, eine für die kommende Kalenderwoche geltende Bekanntmachung durch das Landratsamt Schweinfurt erfolgen. Diese Regelungen gelten dann ab Montag, 19. April, bis einschließlich Sonntag, 25. April 2021.
Testpflicht für Beschäftige unter anderem in vollstationären Pflegeeinrichtungen
Mit einer gesonderten Allgemeinverfügung vom 12. April 2021 hat das Landratsamt Schweinfurt eine Testpflicht für Beschäftigte in vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Altenheimen und Seniorenresidenzen an zwei verschiedenen Tagen pro Kalenderwoche, in denen der oder die Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, angeordnet.
Nur einmal pro Kalenderwoche müssen sich Beschäftigte der genannten Einrichtungen testen lassen, wenn bereits ein Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (dies ist ab dem 15. Tag nach der Verabreichung der zweiten Impfstoffdosis gegen COVID-19 anzunehmen) oder, wenn sie in der Vergangenheit eine PCR-bestätigte COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben und bereits eine Impfstoffdosis gegen COVID-19 verabreicht bekommen haben ab dem 15. Tag nach der Verabreichung der Impfstoffdosis.
Dem Landratsamt Schweinfurt ist bekannt, dass die Einrichtungen bereits freiwillig zwei Testungen pro Woche für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbieten und damit einen sehr wertvollen Beitrag zum Infektionsschutz leisten.
Sofern der Inzidenzwert von 100 (an drei aufeinanderfolgenden Tagen) wieder unterschritten wird, erfolgt eine neue Bekanntmachung durch das Landratsamt Schweinfurt