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Heilberufe; Anzeigepflichten

Anzeigepflicht für Heilberufe nach Art. 1 GDG (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst)

Zur Meldung beim Gesundheitsamt Schweinfurt sind alle Personen verpflichtet, die einen gesetzlich geregelten Heilberuf in der Stadt Schweinfurt oder im Landkreis Schweinfurt selbstständig/ freiberuflich ausüben.

Die Anzeigepflicht gilt für gesetzlich geregelte Heilberufe (nicht abschließend):

  • Heilpraktiker/in allgemein
  • Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
  • Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie
  • Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Podologie
  • Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Logopädie
  • Desinfektor/in
  • Diätassistent/in
  • Ergotherapeut/in
  • Hebammen/ Entbindungshelfer
  • Logopäde/in
  • Masseur/in, medizinische Bademeister/in
  • Orthoptist/in
  • Physiotherapeut/in
  • Podologe/in
  • Notfallsanitäter/in
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in

Bitte zeigen Sie im Gesundheitsamt Schweinfurt auch zukünftig jede Änderung sowie die Beendigung der anzeigepflichtigen Tätigkeit unverzüglich über das Formular an.

Folgende Angaben werden benötigt:

  • Zeitpunkt der Niederlassung
  • Anschrift der Niederlassung
  • Berufsausübungsurkunde (Vorlage des Originals oder der amtlich beglaubigten Kopie)
  • Haftpflichtversicherung (Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes)

Nach Art. 30 Abs. 1 Nr. 1 GDG kann, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht nach Art. 10 Abs. 3 GDG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro belegt werden.

Art. 10 Unerlaubte Heilkundeausübung, Versicherungs- und Anzeigepflichten
Art. 30 Ordnungswidrigkeiten

Kontakt

Romy Kanngießer

Caroline Weiß

Organisationseinheit

Stand: 11.03.2024
Ärztlicher Dienst/Verwaltung (22.1)