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Grundstücksverkehr; Genehmigungen nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG)

Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz

Mit dem vom Bundesgesetzgeber erlassenen Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG), das in den Geschäftsverkehr mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken kontrollierend eingreift, soll insbesondere die Landwirtschaft vor dem Ausverkauf ihres Bodens geschützt und dadurch der Fortbestand land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gesichert werden. 

Um dies zu gewährleisten, hat der Bund bestimmt, dass die Veräußerung von land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken außerhalb der von den Landesgesetzgebern festgelegten Freigrenzen einer Genehmigung bedarf (§ 2 GrdstVG). In Bayern wurde durch das Bayer. Agrarstrukturgesetz (BayAgrG) mit Wirkung vom 01.01.2017 u.a. die Genehmigungspflicht ab einer Fläche von 1 ha festgelegt (Art. 2 BayAgrG). Die Genehmigungspflicht soll verhindern, dass die betroffenen Grundstücke unwirtschaftlich verkleinert werden oder als Kapitalanlage für Nichtlandwirte dienen, was zu einer ungesunden Eigentumsverteilung von Grund und Boden führen würde. 

Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde (Art. 1 BayAgrG).

 

Das Genehmigungsverfahren wird durch die beauftragten Notariate in Gang gesetzt, welche die betreffende Urkunde bei der Genehmigungsbehörde einreichen.

Die Genehmigungsbehörde prüft die Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäftes. Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ist eine Stellungnahme des Bayer. Bauernverbandes (als berufsständische Vertretung) zwingend erforderlich. Die Entscheidung über die Genehmigung ist grundsätzlich binnen eines Monats nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft zu treffen. In bestimmten Fällen ist eine Verlängerung dieser Frist durch Zwischenbescheid auf bis zu 3 Monate möglich.

Kontakt

Klaus Nitzschner

Organisationseinheit

Denkmalschutz / Grundstücksverkehr / Abgeschlossenheitsbescheinigung (40.4)
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Stand: 24.05.2018
Denkmalschutz / Grundstücksverkehr / Abgeschlossenheitsbescheinigung (40.4)