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Anzeige der Durchführung einer Wallfahrt

Beantragung einer Wallfahrt

Wenn Sie eine Wallfahrt auf öffentlichem Verkehrsgrund (Straßen und Wegen, auch Radwegen und Gehwegen) durchführen wollen, müssen Sie diese vorab nach § 29 Abs. 2 StVO bei der Straßenverkehrsbehörde anzeigen.

Hinweis:

Die Erlaubnis gilt nach Ablauf von drei Wochen – nach Anzeige bei der Straßenverkehrsbehörde – grundsätzlich als erteilt, wenn zwischenzeitlich keine Ablehnung oder Zwischenmitteilung über das Erfordernis einer schriftlichen Erlaubnis erfolgt.

Zusätzlich zur Anzeige einer Wallfahrt legen Sie bitte noch folgende Unterlagen vor:

  • Versicherungsbestätigung
  • ausführlichen Streckenplan

Für die Anzeige einer Wallfahrt o. ä. Veranstaltung entstehen keine Kosten.

Stand: 31.03.2023
Straßenverkehrsbehörde (31.1)