Die Landkreise müssen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen beschaffen und unterhalten oder hierfür Zuschüsse gewähren. Außerdem können sie Aus- und Fortbildungen für Feuerwehrdienstleistende durchführen und Ausbildern Entschädigungen zahlen (Art. 2 BayFwG).
Auch der Staat fördert den Brandschutz und den technischen Hilfsdienst durch Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen an Gemeinden und Landkreise und die Unterhaltung der Staatlichen Feuerwehrschulen.
Diese Seite verwendet Cookies, um Ihnen eine optimale Nutzung unseres Internetauftritts zu ermöglichen. Neben technisch notwendigen Cookies werden funktionale Cookies und Cookies für externe Medien (Videos) gesetzt.
Sie können diese Einstellungen anpassen oder allen Cookies direkt zustimmen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.