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Corona-positiv. Was nun?

Aufgrund der allgemeinen Infektionslage, insbesondere mit einer hohen Immunität in der Bevölkerung, wurde die Allgemeinverfügung Corona-Schutzmaßnahmen zum 1. März 2023 außer Kraft gesetzt. Ab dem 1. März 2023 bestehen damit für positiv getestete Personen keine verpflichtenden Schutzmaßnahmen, insbesondere keine Betretungs- und Beschäftigungsverbote, mehr.

Selbstverständlich ist aber auch ohne entsprechende Allgemeinverfügung Eigenverantwortung gefragt und es gilt, wie bei jeder anderen Infektionskrankheit, Infektionsrisiken zu vermeiden. Das gilt insbesondere im Kontakt mit sogenannten vulnerablen Personen.
 

Im Folgenden beantworten wir häufige Fragen zum Vorgehen bei positivem Coronatest.

 

Mit dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung Corona-Schutzmaßnahmen zum 1. März 2023 entfallen alle verpflichtenden Schutzmaßnahmen für positiv getestete Personen. Dabei ist die Testart (PCR-, PoC-Antigen- oder Selbsttest) unerheblich.

Bei Auftreten von Symptomen wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt. Hier erhalten Sie ggf. auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Wir bitten Sie weiterhin eigenverantwortlich Schutzmaßnahmen einzuhalten, um andere Personen zu schützen. Das gilt insbesondere im Kontakt mit sogenannten vulnerablen Personen. Das freiwillige Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird empfohlen. Ihnen wird weiterhin empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen, unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie zu verzichten.

Ein Anspruch auf kostenlose PCR-Testung zur Bestätigung eines Selbsttestergebnisses ist nicht gegeben. Ein kostenfreier PCR-Test kann lediglich von Ärztinnen und Ärzten bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen im Rahmen der Krankenbehandlung veranlasst werden.

Mit der Anpassung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundes zum 28.02.2023 entfallen die kostenlosen Testansprüche für Bürgerinnen und Bürger. Ab dem 01.03.2023 ist eine kostenfreie Testung auf Covid-19 nur noch im Rahmen der Krankenbehandlung bei Arztpraxen möglich. Eine anlasslose Testung (z.B. für eine Reise) ist kostenfrei nicht mehr möglich.

Nein, Sie selbst müssen das Gesundheitsamt nicht über einen positiven Coronatest informieren. Positive Testergebnisse werden von den testabnehmenden Ärzten und Ärztinnen automatisch an das Gesundheitsamt weitergeleitet.

Das Genesenenzertifikat können Sie weiterhin 28 Tage nach einem positiven PCR-Test bei Apotheken erhalten. Als Nachweis müssen Sie jedoch immer ein positives PCR-Testergebnis mitbringen. Ein positiver Selbst- oder Antigenschnelltest gilt nicht als offizieller Nachweis einer Coronainfektion.

Hinweis: Bitte informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen Apotheke über das Angebot und etwaige Gebühren. Nicht jede Apotheke bietet die Ausstellung eines Genesenenzertifikates an.

Mit der Aufhebung der Allgemeinverfügung Corona-Schutzmaßnahmen entfällt auch das dort angeordnete Tätigkeitsverbot in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 IfSG. Arbeitgeber können insoweit ab 1. März 2023 keine Erstattung der Lohnkosten gemäß § 56 IfSG mehr erhalten. Die Bearbeitung der bislang gestellten bzw. der noch innerhalb der grundsätzlich zwei-jährigen Frist gemäß § 56 Abs. 11 IfSG möglichen Anträge bleibt ebenso unberührt wie die Erstattungsmöglichkeit im Falle individueller Tätigkeitsverbote nach § 31 IfSG.

Weitere Informationen zum Verdienstausfall erhalten Sie hier.

Zum 7. April 2023 ist die Maskenpflicht in Bayern komplett entfallen. 

Die bisher angeordneten Testnachweiserfordernisse in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, wurden zum 1. März 2023 vollständig ausgesetzt. Es gibt damit aktuell keine Einrichtungen in Bayern, die einer gesetzlich geregelten Testpflicht unterliegen.

Hinweis: Im Rahmen des einrichtungsbezogenen Infektionsschutzes, können Einrichtungsträger selbst entscheiden, ob und in welchen Bereichen von Beschäftigten oder Besuchern auch weiterhin Testnachweise zu erbringen sind.
Bitte informieren Sie sich daher vorab bei der jeweiligen Einrichtung über das dort geltende Hygienekonzept.  

 

Ergänzend bietet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einen Fragenkatalog zum Thema Coronavirus. Zur Übersicht klicken Sie hier. 

Informationen zu Corona-Langzeitfolgen finden Sie hier.