§ 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Grundlage für den Unterhaltsanspruch der nicht mit dem Vater ihres Kindes verheirateten Mutter. Dieser Anspruch besteht in der Regel für die Dauer von 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt; unter bestimmten Voraussetzungen kann sich dieser Zeitraum verlängern.
Die Höhe des zu gewährenden Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen der Mutter, das sie ohne die Geburt zur Verfügung hätte, wird aber durch die Leistungsfähigkeit des Vaters möglicherweise eingeschränkt.
Die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung sind zu berücksichtigen.
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