Soweit der Landkreis als Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts tätig wird, unterliegt er der Umsatzsteuer. Soweit der Landkreis einen „Betrieb gewerblicher Art“ (BgA) betreibt, unterliegt er der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
Die Steuerpflicht der Betriebe gewerblicher Art des Landkreises Schweinfurt umfasst die Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Der Landkreis Schweinfurt hat von der Optionsmöglichkeit nach § 27 Abs. 22 UStG Gebrauch gemacht. Dies bedeutet, dass die neue Rechtslage nach § 2b UStG erst für Umsätze ab dem 01.01.2021 anzuwenden ist.
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