Förderung Kultur "K29 at school"
Mit einer zeitlich befristeten Sonderförderrichtlinie fördert der Landkreis Schweinfurt kulturell wertvolle Maßnahmen an Schulen.
Der Landkreis Schweinfurt fördert die Kulturpflege auf freiwilliger Basis im Rahmen dieser Richtlinien entsprechend seiner Aufgabenstellung gemäß Art. 51 Abs. 1 Landkreisordnung (LKrO).
Gefördert werden kulturell wertvolle Maßnahmen, die kulturelle Teilhabe unabhängig von sozialer Herkunft ermöglichen, die kulturelle Bildung nachhaltig in den Schulalltag integrieren und von Schulen im Landkreis Schweinfurt partnerschaftlich mit Kulturschaffenden durchgeführt werden. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Darüber hinaus behält sich der Landkreis Schweinfurt die Änderung der Richtlinien vor und ist berechtigt, den Fördersatz und das Fördervolumen zu ändern.
Für die Sonderförderung „K29 at school“ steht ein Budget von insgesamt 21.000 € zur Verfügung. Bei dem Betrag handelt es sich um die verbleibenden Haushaltsmittel der 2025 ausgelaufenen Sonderförderung Kultur 2022-2025 des Landkreises Schweinfurt. Die Weiterverwendung des restlichen Budgets für die Maßnahme „K29 at school“ wurde im Ausschuss für Bildung und Kultur am 14.07.2025 (Lfd. Nr. 81, TOP 5) beschlossen. Sollte das Budget vor Laufzeitende aufgebraucht sein, erfolgt keine weitere Mittelbereitstellung über das Fördervolumen hinaus.
Diese Richtlinien treten am 01.01.2026 in Kraft und gelten bis 31.12.2031.
Gefördert werden Projekte an weiterführenden Schulen im Landkreis Schweinfurt sowie an in der Sachaufwandsträgerschaft des Landkreises Schweinfurt stehenden weiterführenden Schulen, die die lokale / regionale Zusammenarbeit von Schulen und Kulturtätigen stärken und diese nachhaltig sichern. Hierzu zählen Projekte aller Kultursparten, wie bildende und darstellende Kunst, Musik, Heimat- und Brauchtumspflege, Kulturgeschichte, Museen, Literatur und neue Medien.
Der Projektcharakter sollte zumindest an folgenden Merkmalen festzumachen sein:
- einmalig
- zeitliche Befristung
- definierte Ressourcen
- definiertes Ergebnis
Förderfähig sind auch Projekte, die während der Unterrichtszeit in einen größeren Rahmen eingebettet sind, z. B. in eine themenspezifische Projektwoche an der Schule.
Gefördert werden vornehmlich Projekte im zweiten Schulhalbjahr. Falls nach Antragsfrist noch Mittel übrig sind, können diese auch für das erste Schulhalbjahr beantragt werden.
Aus dem Antrag müssen die Zielsetzung des Projekts, dessen gesamte Kosten und die beabsichtigte Gesamtfinanzierung (einschließlich der angestrebten Förderung durch den Landkreis Schweinfurt) ersichtlich sein. Auf Anforderung sind zusätzlich notwendige Unterlagen vorzulegen.
Antrag
- Förder- /Antragsberechtigt sind weiterführende Schulen im Landkreis Schweinfurt, in Sachaufwandsträgerschaft des Landkreises Schweinfurt stehende weiterführende Schulen sowie in Sachaufwandsträgerschaft von Zweckverbänden stehende weiterführende Schulen, in denen der Landkreis Schweinfurt Mitglied ist.
- Mittelschulen werden bei der Antragstellung bevorzugt behandelt.
- Der Antrag muss vor Projektstart gestellt werden. Da vornehmlich Projekte im zweiten Schulhalbjahr gefördert werden (Februar bis Juli), sind Förderanträge möglichst im Zeitraum vom 15.01. bis 15.03. eines Jahres, spätestens bis vier Wochen vor Projektstart zu stellen.
- Der Höchstbetrag pro Einrichtung pro Kalenderjahr liegt bei 1.400 €. Mit diesem Betrag können beispielsweise mehrere kleine oder zwei große Projekte gefördert werden.
- Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Die Bearbeitung kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Planung!
- Eine digitale Antragstellung ist über ein digitales Formular auf der Homepage des Landratsamts Schweinfurt möglich.
- Der aktuelle Stand der noch zur Verfügung stehenden Fördermittel wird auf der Homepage des Landratsamts Schweinfurt dargestellt.
- Die Bewilligung der Förderung oder Absage erfolgt per E-Mail.
Förderfähige Projekte
- Förderfähig sind Projekte mit kulturellem Bildungsschwerpunkt, die in Kooperation zwischen einer Schule und außerschulischen Kulturpartnerinnen und Kulturpartnern - vorwiegend mit dem Standort im Landkreis Schweinfurt - erfolgen. Der kulturelle Bezug muss durch inhaltliche und / oder methodische Ausrichtung gegeben sein. Zum Beispiel:
- Tanz- und Theaterworkshops, Kinder- und Jugendtheateraufführungen
- Schreibwerkstätten, Lesungen, Poetry Slams
- künstlerische Projekte und Workshops, Ausstellungsbesuche
- musikalische Projekte und Workshops, Kinder- und Jugendkonzerte
- Fotografie- und Medienprojekte, pädagogisch aufbereitete/begleitete Kinobesuche
- Museumsbesuche und Stadtführungen
- kulturpädagogische Angebote zur politischen Bildung und zu Menschenrechten
- kulturpädagogische Angebote zur Bildung für nachhaltige Entwicklung
- Präventions-, Umwelt-, Ernährungs- oder Demokratie-Projekte ohne einen kulturellen Schwerpunkt werden nicht gefördert.
- Projekte in den Ferien oder am Wochenende werden nicht gefördert. Ziel ist es, kulturelle Bildung im regulären Schulalltag zu fördern, um alle Kinder und Jugendlichen zu erreichen. Ausschlaggebend sind das kulturelle Erleben bzw. die kreative Eigenleistung der Schülerinnen und Schüler.
Förderfähige Kosten
Der Landkreis Schweinfurt fördert Projekte im Sinne dieser Richtlinie durch die Gewährung einer einmaligen Pauschale. Förderfähig sind:
- Honorar-, Material- und Fahrtkosten für externe Kulturpartnerinnen und Kulturpartner,
- Eintritte/Tickets für kulturelle Angebote und in kulturellen Einrichtungen,
- Fahrtkosten für Kinder und Jugendliche innerhalb des Landkreises, wenn das Projekt außerhalb der Einrichtung stattfindet.
Nicht förderfähige Kosten
- Einmalige Anschaffungen der Schule
- Personalkosten der Schule
- Sonstige Fahrtkosten
- Verpflegung und Übernachtung
- Abschlussfahrten oder Schullandheimaufenthalte
- Angebote für Lehrkräfte, Pädagogische Fachkräfte oder Eltern
Förderhöhe
- Gefördert werden förderberechtigte Projekte mit einer einmaligen Pauschale von bis zu 700 € pro Projekt, wobei die Förderung die nachgewiesenen Projektkosten nicht überschreiten darf.
Mittel anderer Geldgeber sowie sonstige öffentliche Mittel, private Finanzierungsbeiträge Dritter, projektbezogene Spenden ohne Gegenleistung etc. können zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Projektausgaben herangezogen werden und sind in der Gesamtfinanzierung anzugeben. Die Summe aller Zuschüsse darf die Projektkosten nicht überschreiten.
Mittelabruf
Der Mittelabruf hat bis spätestens zwei Monate nach Durchführung des Projektes zu erfolgen. Im Zuge des Mittelabrufs sind durch den Fördernehmer die tatsächlich angefallenen Kosten sowie die mit dem Projekt erzielten oder erwarteten sonstigen Einnahmen mitzuteilen und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen.
Der Landkreis Schweinfurt ist berechtigt, die Verwendung der Mittel an Ort und Stelle selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Rechnungen und Belege sind für Prüfungszwecke bis 5 Jahre nach Projektabschluss bereitzuhalten.
Die Bewilligung wird widerrufen, wenn
- die Zuwendung nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet wurde,
- trotz Mahnung kein Verwendungsnachweis vorgelegt wurde,
- durch das Projekt ein finanzieller Gewinn erzielt wurde.
Erfolgt der Abruf der Mittel nicht bis zu dem in der Zusage festgesetzten Termin, verfällt die Zuwendung. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt zeitnah nach Prüfung des Mittelabrufs.
Hinweispflicht
Bei Veröffentlichungen und Druckerzeugnissen (z. B. Einladungen, Informations- oder Dokumentationsschriften) sowie öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen, ist in geeigneter Weise auf die Förderung durch den Landkreis Schweinfurt hinzuweisen und ein Beleg dem Landratsamt vorzulegen.
Informations- und Nachweispflicht
Der Zuwendungsempfänger hat den Landkreis Schweinfurt unverzüglich zu informieren, wenn sich vor, während oder nach der Durchführung des Projekts entscheidende Änderungen, die sich auf den Zweck, den Umfang, die Kosten und die Finanzierung des Projekts auswirken, ergeben.
Ein Verwendungsnachweis ist grundsätzlich nicht vorzulegen. Das Landratsamt Schweinfurt behält sich aber die Forderung eines Verwendungsnachweises vor.
Soweit nach der Durchführung des Projektes ein Verwendungsnachweis gefordert wird, ist ein entsprechender Nachweis durch den Antragstellenden zu erbringen (kurzer Sachbericht, Fotos, sonstige Dokumentation der Projektergebnisse etc.), in dem die Verwendung der Mittel sowie der erzielte Erfolg dargestellt werden. Zudem ist eine Übersicht der Ausgaben und Einnahmen sowie weiterer Zuschüsse vorzulegen.
Der Antrag muss vor Projektstart gestellt werden. Da vornehmlich Projekte im zweiten Schulhalbjahr gefördert werden (Februar bis Juli), sind Förderanträge möglichst im Zeitraum vom 15.01. bis 15.03. eines Jahres, spätestens bis vier Wochen vor Projektstart zu stellen.
Eine digitale Antragstellung ist über ein digitales Formular auf der Homepage des Landratsamts Schweinfurt möglich.
Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Die Bearbeitung kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Planung!
Kontakt
Kulturmanagerin
Susanna Bauernfeind
Organisationseinheit
Kreis- und Regionalentwicklung, Klimaschutz (12.1)