Der Landrat vollzieht die Beschlüsse des Kreistages und der Ausschüsse. Er bedient sich beim Verwaltungsvollzug des Personals und der Einrichtungen des Landratsamtes. Ist er persönlich beteiligt, handelt sein Stellvertreter.
Hält der Landrat Beschlüsse des Kreistages oder der Ausschüsse für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen, und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.
Ohne Vollzug durch den Landrat oder den von ihm Beauftragten und Ermächtigten kann ein Beschluss in der Regel keine Außenwirkung entfalten.
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