Header.jpg
 
   
 

 

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

 

Allgemein

 

Personen bzw. Haushalte mit geringem Einkommen sowie einige Einrichtungen können von der Zahlung von Rundfunkgebühren befreit werden. Grundlage für diese Befreiung ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV).

 

Personenkreis (§ 6 RGebStV)

 

Beim Kreis der Berechtigten, die eine Gebührenbefreiung erlangen können, können verschiedene Gruppen unterschieden werden.

A) Bedürftige in bestimmten Lebenssituationen

1.

 

Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes,

2.

 

Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),

3.

 

Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,

4.

 

Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

5.

 

nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

6.

 

Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes,

7.

a)

b)

blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad 
der
Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen derSehbehinderung;
hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung
über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, 

8.

 

behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können,

9.

 

Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften und

10.

 

Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.

C)  Befreiung in Härtefällen

Unabhängig von den oben beschriebenen Regelungen können weitere Personen aus Billigkeitsgründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. (vgl. § 2 der Befreiungsverordnung)

D) Einrichtungen

Darüber hinaus können bestimmte Einrichtungen von den Gebührenpflicht befreit werden. Dabei handelt es sich in der Regel um stationäre Einrichtungen, die von gemeinnützigen Trägern betrieben werden. (vgl. § 3 und § 4 der Befreiungsverordnung)

 

 

Verfahren und Zuständigkeit

Die Befreiung wird auf Antrag ausgesprochen. Der Antrag wird über die für Ihren Wohnort zuständige Gemeindeverwaltung gestellt. Die Befreiung gilt ab dem Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann für längstens 3 Jahre ausgesprochen werden.


 

Folgende Unterlagen werden benötigt:

Einkommensnachweise aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit
BAföG-Bescheid
formlose Bescheinigung der Eltern über Unterhalt
Nachweise über sonstige Unterhaltszahlungen von Angehörigen
Rentenbescheide
Bescheide der Bundesagentur für Arbeit
Nachweis über Krankengeld
aktueller Sozialhilfebescheid
Schwerbehindertenausweis
Mietvertrag,
falls nicht vorhanden: Mietbescheinigung des Vermieters

 

Allgemeine Auskunft zur Rundfunkgebührenpflicht Link des Bayerischen Rundfunkes

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Befreiung von der Rundfunkgebühren für Menschen, die knapp über dem Sozialhilfesatz -auch Hartz IV-Satz - leben (z.B. Bezieher von Wohngeld):

Link zur Entscheidung des BVerfG 

 






Quicklink kkCMS
 
      Seit dem 08.09.2003 sind Sie unser 440.051. Besucher und erzeugten den 549.321.Seitenaufruf .     Druckansicht