Menü

Innenentwicklung Umbau-, Sanierungs- und Entsorgungsförderung

Im Rahmen des Innenentwicklungskonzepts des Landkreises Schweinfurt besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Förderung für Umbau, Sanierung und Entsorgung in Altort- und Siedlungsbereichen.

Das Innenentwicklungskonzept des Landkreises Schweinfurt zielt prioritär auf die Erhaltung, Sanierung und Weiterentwicklung der Gebäude in den gewachsenen Altort- und Siedlungsbereiche ab. Für alle Fälle, in denen ein Erhalt der alten Bausubstanz nicht mehr möglich bzw. nicht mehr sinnvoll ist, wurde die Förderung von Umbau-, Sanierungs- und Entsorgungsmaßnahmen im Bestand (Baustein 4 des Innenentwicklungskonzeptes) entwickelt. In solchen Fällen halten hohe Abriss- und Entsorgungskosten potenzielle Bauinteressierte ab, da zunächst viel Geld in die Leerräumung eines Grundstücks bzw. Entkernung eines Gebäudes investiert werden muss, bevor mit der eigentlichen Baumaßnahme begonnen werden kann. 

Mit der Einführung einer Förderung für Umbau-, Sanierungs- und Entsorgungsmaßnahmen im Bestand wird die Attraktivität solcher innerörtlicher Maßnahmen erhöht. 

Förderfähig sind (Teil-)Abriss- und Entkernungskosten sowie damit verbundene Kosten für eine rechtmäßige Entsorgung. Es werden bis zu 25 % (Sanierungen) bzw. 20% auf die förderfähigen Nettokosten gewährt. Weiterhin kann als Teil des neuen Bonussystems ein Betrag von jeweils bis zu 500 Euro bei einer Mindestinvestition von jeweils 1000 Euro in vier Kategorien ausgezahlt werden: Wiederverwendung/Wiederverwertung, Wasserrückhaltung, Energie-Standard und Barrierereduzierung. Die maximale Fördersumme beträgt 10.000 € pro Wirtschaftseinheit. Details und Voraussetzungen für das Bonussysstem finden Sie in der Förderrichtlinie unter §7 (Seite 3).

Hinweis: für Sanierungen mit geringen baulich-gestalterischen Änderungen der Außenfassade oder des Gesamterscheinungsbildes kann die Erstbauberatung bei Bedarf freiwillig in Anspruch genommen werden. Wenn kein Bedarf nach Beratung besteht, kann in diesen Fällen alternativ ein Gestaltungsleitfaden durch das Landratsamt, Regionalmanagement angefordert werden. Dieser bildet dann die Grundlage zur Umsetzung der Baumaßnahme und Antragstellung für die Umbau-, Sanierugs- und Entsorgungsförderung. Bitte nehmen Sie hierzu telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf.  

Hier kommen Sie zum digitalen Antragsformular

 

Nach der aktuellen Fassung der Förderrichtlinie für Umbau- Sanierungs- und Entsorgungsmaßnahmen in Altort- und Siedlungsbereichen des Landkreises Schweinfurt sind die folgenden Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Förderung zu erfüllen:

  • Das Förderobjekt hat ein Mindestalter von 60 Jahren oder liegt im Fördergebiet des jeweiligen Ortsteils. Das Fördergebiet orientiert sich in der Regel an den historischen Ortskernen und ist in den Gemeinden einsehbar. Ausgeschlossen sind insbesondere Gebäude im Außenbereich der Orte und Splittersiedlungen, Ausnahme: die fallbezogene Prüfung der Förderwürdigkeit in Einzelfällen im Hinblick auf bauhistorische oder baukulturelle Aspekte, z. B. bei historischen Mühlen.
  • Das Förderobjekt befindet sich im Eigentum des Antragstellers bzw. der Antragstellerin. 
  • Eine Förderung pro Wirtschaftseinheit 
  • Dringende Voraussetzung für die Antragstellung ist die Inanspruchnahme einer qualifizierten Bauberatung (siehe Leistung Innenentwicklung Erstbauberatung), die Dorferneuerung oder die Städtebauförderung. 
  • Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn 
  • Antragstellung 

Die Antragstellung erfolgt über die jeweilige Stadt-/Markt-/Gemeindeverwaltung (ausgenommen Gemeinde Schwebheim). Die einzureichenden Unterlagen können der Förderrichtlinie entnommen werden.

  • ÜberprüfungFörderfähigkeit 

Die Stadt-/Markt-/Gemeindeverwaltung überprüft die zu erfüllenden Fördervoraussetzungen und leitet den Antrag auf Förderung an das Landratsamt Schweinfurt weiter. 

  • Vorzeitiger Maßnahmenbeginn 

Fördergeldgeber ist der Landkreis Schweinfurt. Die endgültige Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Förderung erfolgt, wird vom Landratsamt Schweinfurt getroffen. Insofern die Förderfähigkeit des Vorhabens gegeben ist und noch keine Mittelausschöpfung stattgefunden hat, kann der vorzeitige Maßnahmenbeginn erteilt werden. 

Erst wenn die schriftliche Bestätigung des Landratsamtes zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegt, darf mit den beantragten Maßnahmen begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn wird die Auftragsvergabe bzw. der Baubeginn gewertet. 

  • Verwendungsnachweis 

Nach Maßnahmenabschluss entsprechend der Beratungsergebnisse innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung wird der Verwendungsnachweis beim Landratsamt Schweinfurt eingereicht. 

  • Prüfung des Verwendungsnachweises und Auszahlung 

Das Landratsamt Schweinfurt überprüft den eingereichten Verwendungsnachweis. Insofern die Maßnahme nicht entsprechend der Bauberatung erfolgt ist, behält sich der Landkreis Schweinfurt vor, eine Änderung des in Aussicht gestellten Zuwendungsbetrages vorzunehmen. Mit dem Förderbescheid erhält der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die eingereichten Unterlagen zurück. 

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung nach diesen Richtlinien. Eine Förderung ist nur ihm Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel möglich. Darüber hinaus behält sich der Landkreis die Änderung der Richtlinien vor und ist berechtigt, den Fördersatz und das Fördervolumen zu ändern. 

Die Fördermittelauszahlung erfolgt erst nach Maßnahmenabschluss entsprechend der im Beratungsgespräch genannten Empfehlungen, z. B. der Ersatzbau ist fertiggestellt. Der Landkreis Schweinfurt behält sich eine Änderung des in Aussicht gestellten Zuwendungsbetrages vor, wenn die Ausführung (teilweise) nicht der Bewilligungsgrundlage entspricht.

Die bei Antragstellung genannte Kostensumme ist maßgeblich für die Bestimmung der Förderhöhe. Insofern eine Kostenerhöhung gegenüber dem Ansatz erkennbar wird, ist dies dem Landkreis Schweinfurt unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich mitzuteilen. Dieser entscheidet, ob im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel eine Angleichung der Förderhöhe vorgenommen werden kann. Andernfalls sind beim Verwendungsnachweis aufgeführte Mehrkosten nicht förderfähig.

Diese Förderung ist mit kommunalen Förderprogrammen und mit Mitteln aus der Dorferneuerung kombinierbar. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit Ihrer Stadt-/Markt-/Gemeindeverwaltung auf.

Die Antragstellung der Gutscheine durch die Bauherren ist seit dem 01. Mai 2023 wieder möglich.

Der Verwendungsnachweis muss nach drei Jahren beim Landratsamt Schweinfurt, Regionalmanagement vorliegen. Der Genehmigungszeitraum kann auf begründeten schriftlichen Antrag maximal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn er fristgerecht eingeht.

Kontakt

Regionalmanagerin
Johanna Graf

Regionalmanager
Ulfert Frey

Organisationseinheit

Kreis- und Regionalentwicklung, Kultur (12.1)
Mehr Informationen

Stand: 03.05.2024
Kreis- und Regionalentwicklung, Kultur (12.1)