Bereits bisher besteht zu den Regelungen für eine betriebliche Testung sowie zum Nachweis dieser
Informationsbedarf bei Unternehmen. Auf Grund der Neuregelung ab dem 19. Oktober 2021, die
wohl zu weiterem Beratungsbedarf führen wird, möchten wir eine kurze Erläuterung des Gesundheitsamtes
dazu weitergeben.
Für betriebliche Testungen gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Selbsttest unter Aufsicht
Hier ist keine Zertifikatsausstellung möglich. Die getesteten Mitarbeiter haben dann Zutritt zum Betrieb, in dem unter Aufsicht der Selbsttest gemacht wurde.
2. Antigenschnelltest durch geschultes Personal
Hier ist eine Zertifikatsausstellung möglich. Das Zertifikat berechtigt getesteten Mitarbeitern für 24 Stunden weitere Betriebe mit 3G-Zutrittsbeschränkung zu besuchen, z. B. auch einen Frisör- oder einen Schwimmbadbesuch.
Um ein Zertifikat auf Grund eines Schnelltests ausstellen zu dürfen, sind die Anforderungen des § 2 Nr. 7 a) (Selbsttest) bzw. b) (Antigenschnelltest) SchAusnahmV zu erfüllen. So dürfen nur Mitarbeiter eine Testung vornehmen, die zuvor in die Abstrichnahme eingewiesen wurden. Reine Online-Schulungen sind hierfür nicht zulässig. Außerdem sind nur Testkits zulässig, die auf der Liste der BfArM gelistet sind. Des Weiteren sollte die Testung in Räumlichkeiten stattfinden, die vom öffentlichen Betrieb abgeschieden sind, z.B. ein leeres Büro. Die Schulungen zur korrekten Durchführung von Antigenschnelltests können prinzipiell von jedem Arzt (Hausarzt oder auch Betriebsarzt) angeboten werden.
Die Ausstellung eines Testnachweises (Muster des StMWi) an Beschäftigte ist also nur möglich, wenn ein Mitarbeiter des Unternehmens eine entsprechende Schulung absolviert hat und dann auch nur durch diesen.
Für Betriebe wird dagegen mit den Änderungen zum 19. Oktober 2021 eine Verpflichtung zur zweiwöchigen betrieblichen Aufbewahrung der Testnachweise von Beschäftigten neu eingeführt. Vorgaben zu Form und Umfang des Nachweises sind uns bisher nicht bekannt.