Auskunft aus dem Sorgeregister
Eine Bescheinigung über Eintragungen im Sorgeregister für die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mutter
Mütter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet sind, werden vielfach aufgefordert, nachzuweisen, dass sie allein sorgeberechtigt sind (§ 1626a Abs. 3 BGB), also Entscheidungen für das Kind ohne Zustimmung des Vaters treffen können.
Elternteile, die zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, können die gemeinsame elterliche Sorge ausüben. Dazu kann z.B. eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben werden oder eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden.
Außerdem kann die elterliche Sorge der Mutter durch rechtskräftige Entscheidung eines Familiengerichtes eingeschränkt sein. Diese Erklärungen werden im Sorgeregister eingetragen, das beim Jugendamt des Geburtsortes geführt wird.
Durch die Auskunft aus dem Sorgeregister nach § 58a Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII) wird der Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist, bestätigt, ob
- für das Kind eine Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgegeben worden ist oder
- die elterliche Sorge für das Kind den Eltern durch gerichtliche Entscheidung ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde oder
- der Mutter die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen und dem Vater alleine übertragen worden ist oder
- keine der v.g. Eintragungen vorliegt.
Telefonische oder schriftliche Anfrage an das zuständige Jugendamt des aktuellen Wohnortes.
Dabei müssen auch das Geburtsdatum und der Geburtsort, sowie die Geburtenbuchnummer und der Name, den das Kind bei der Geburt geführt hat, angegeben werden.
-Eine Auskunft aus dem Sorgeregister ist nicht für ehelich geborene Kinder bei Trennung oder Scheidung möglich. Ferner dann nicht, wenn Mutter und Vater nach der Geburt ihres nichtehelichen Kindes geheiratet haben. Hier gelten die Bestimmungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge bzw anderslautende gerichtliche Feststellungen-
In der Regel 8-10 Arbeitstage
Die Austellung erfolgt kostenlos.
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Beistandschaft-Beurkundung-Unterhaltsvorschuss (21.4)
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Zuständig für Beistandschaften, Beratungen in Unterhaltsfragen und Beurkundungen
Um Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte für persönliche Vorsprachen und Beurkundungen einen Termin.
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