Immissionsschutz; Prüfung von Anzeigen
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage bedarf grundsätzlich einer schriftlichen Anzeige (§ 15 BImSchG).
In einem eigenen Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG werden die Auswirkungen einer geplanten Änderung geprüft.
Als Folge dieser Prüfung kann die evtl. Erforderlichkeit einer eigenen Genehmigungspflicht für die geplante Änderung der Anlage festgestellt werden.
Außerdem könnte daneben die Prüfung der Erforderlichkeit von nachträglichen Anordnungen notwendig werden.
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Stand: 16.03.2022
Bauamt (SG 40) , Immissionsschutz (40.3)
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