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Brandschutz von baulichen Anlagen; Vollzug der Bauvorschriften
Brandschutz von baulichen Anlagen; Vollzug der Bauvorschriften
Für den Vollzug baurechtlicher Bestimmungen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) und ihre Sonderbauverordnungen wie z.B.
- die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV),
- die Versammlungsstättenverordnung (VStättV),
- die Beherbergungsstättenverordnung (BStättV) oder
- die Verkaufsstättenverordnung (VkV)
enthalten Bauvorschriften, die im Falle eines Brandes
- für Personen Flucht- und Rettungsmöglichkeiten ermöglichen,
- tragende Bauteile ausreichend lange vor dem Einsturz bewahren,
- die Ausbreitung des Brandes innerhalb großer Gebäude und auf andere Gebäude verhindern
sollen.
Für den Vollzug baurechtlicher Bestimmungen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Stand: 10.08.2022
Bauamt (SG 40) , Baurecht Team Nord (40.1) , Baurecht Team Süd (40.2) , Hochbauamt (SG 11)
Bauamt (SG 40) , Baurecht Team Nord (40.1) , Baurecht Team Süd (40.2) , Hochbauamt (SG 11)
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