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Hinweise zum Bundeskinderschutzgesetz

Vollzug des Kinderschutzgesetzes - § 72 a SGB VIII

- Hinweise für die Praxis -

Was ist ein „erweitertes Führungszeugnis“?

Es enthält auch „kleinere“ Erstverurteilungen, wie z.B. Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder
Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten oder zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen unter 2 Jahren. Die
„Erweiterungen“ beziehen sich nur auf Sexualdelikte und kindbezogene Delikte (z.B. Verletzung der Fürsorgepflicht).


Welche Vereine und Träger sind betroffen?

Mit freien Trägern, die Aufgaben der Jugendhilfe (hierzu gehört auch die Jugendarbeit) wahrnehmen und eine
öffentliche Förderung erhalten, soll eine „Sicherstellungsvereinbarung“ (siehe beiliegende zweifache Ausfertigung)
abgeschlossen werden.

Zu den freien Trägern zählen auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften.

Öffentliche Förderungen erfolgen insbesondere durch die Gemeinde oder den Kreisjugendring. Als Förderung gilt auch die
Gewährung von Sachleistungen, wie z.B. die Bereitstellung von Räumen oder projektbezogenen, sowie pauschalen
jährlichen Zuwendungen/Förderungen.


Für welche Tätigkeiten soll ein erweitertes Führungszeugnis (eFZ) verlangt werden?

Im Regelfall sollte bei der Wahrnehmung von ehren-/nebenamtlichen Aufgaben in der Jugendarbeit (Jugendhilfe) immer
die Vorlage eines eFZ verlangt werden. Hiervon sollte nur in wirklich begründeten Einzelfällen abgesehen werden,
wenn kein oder nur ein sehr geringes Gefährdungspotential vorhanden ist (siehe Vereinbarung).
Die Vorlagepflicht gilt für Personen ab dem 14. Lebensjahr.


Wie alt darf ein eFZ sein und wann braucht man ein neues eFZ?

Ein eFZ sollte bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Nach spätestens fünf Jahren sollte der ehren-/nebenamtlich Tätige erneut durch den Verein/Träger aufgefordert werden
ein eFZ vorzulegen. Es können auch Stichproben nach kürzeren Zeiträume vorgenommen werden.
Bei Anhaltspunkten für eine Straftat oder aus anderen triftigen Gründen sollte baldigst erneut die Vorlage eines eFZ
verlangt werden.


Antrag auf eFZ

Das eFZ wird beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes (= Gemeinde/Stadt/Markt) durch den ehren-/nebenamtlich
Tätigen beantragt. Er hat eine schriftliche Aufforderung des Trägers (Verein/Verband) vorzulegen, der das „erweiterte
Führungszeugnis“ verlangt und in der dieser bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung
eines solchen Führungszeugnisses vorliegen (siehe Anlage). Das eFZ wird der antragstellenden Person vom Bundesamt
für Justiz unmittelbar zugesandt.


Das eFZ ist gebührenfrei !

Für ehrenamtlich Tätige ist die Erteilung eines eFZ gebührenfrei. Die ehrenamtliche Tätigkeit muss der Meldebehörde
durch eine entsprechende Bestätigung des Trägers nachgewiesen werden (siehe Anlage).


Einsichtnahme des Trägers in das eFZ

Dem Träger (Verein/Verband) ist lediglich Einsicht in das eFZ zu gewähren. Dieser darf auch keine Kopie des eFZ
anfertigen. Das eFZ verbleibt bei der antragstellenden Person und könnte somit auch zur Vorlage bei anderen Vereinen
genutzt werden.

Ist der Vereinsvorsitzende bzw. die sonst verantwortliche Person selbst in der Jugendarbeit tätig, so ist die Einsichtnahme
in dessen/deren eFZ z. B. durch den Stellvertreter vorzunehmen und zu dokumentieren.

Bitte wahren Sie unbedingt den Datenschutz bei der Einsichtnahme und hinsichtlich der enthaltenen Informationen!


Wie dokumentiert der Verein/Träger die Vorlage der eFZ?

Aus Gründen des Datenschutzes dürfen nur folgende Daten gespeichert werden:

1) Name des Ehren-/ Nebenamtlichen
2) Datum der Ausstellung des eFZ
3) Datum der Vorlage des eFZ
4) Vermerk, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorhanden

Es wird empfohlen hierfür eine Liste (siehe Anlage) anzulegen, die vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen ist. Personen
sind spätestens drei Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit aus der Liste zu löschen.


Wann erfolgt ein Tätigkeitsausschluss?

Ein Tätigkeitsausschluss durch den Träger hat zu erfolgen, sofern im eFZ eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer
der folgenden Straftaten eingetragen ist:

- § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
- § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- § 176 bis 176b Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 177 bis 178 Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs
- § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- § 180a Ausbeutung von Prostituierten
- § 181a Zuhälterei
- § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- § 183 Exhibitionistische Handlungen
- § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
- §§ 184 bis 184d Verbreitung pornografischer Schriften und Darbietungen
- §§ 184e bis 184g Ausübung verbotener und jugendgefährdender Prostitution
- §184i Sexuelle Belästigung
- §201a Absatz 3 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
- § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
- § 232 bis 233a Tatbestände des Menschenhandels
- § 234 Menschenraub
- § 235 Entziehung Minderjähriger
- § 236 Kinderhandel


Begrenzte Aussagekraft von eFZ

Die Informationen im Führungszeugnis sind nur Indizien für eine mögliche Ungeeignetheit einer Person, können aber
keinesfalls eine Sicherheit für den Träger bieten. Im Führungszeugnis werden nur rechtskräftig abgeschlossene
Strafverfahren erfasst. Nicht erfasst sind Ermittlungsverfahren, laufende Prozesse, Verdachtsfälle und Einstellungen von
Verfahren. Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts ist die Dunkelziffer sehr hoch. Viele Straftaten werden den
Ermittlungsbehörden gar nicht bekannt.


Präventions- und Schutzkonzept

Um die Sicherheit für den Träger zu erhöhen, wird empfohlen ein Präventions- und Schutzkonzept zu entwickeln. Weitere
Elemente eines solchen Konzeptes könnten z.B. sein:

- Entwicklung eines Verhaltenskodex
- Sicherstellung, dass Übergriffe zur Sprache gebracht werden und ihnen nachgegangen wird (Partizipation)
- Krisenleitfaden, damit bei Vorliegen eines Verdachts umgehend und angemessen gehandelt wird

Bei der Entwicklung solcher Konzepte könnte sicher der jeweilige Verband behilflich sein.

Kontakt

Kreisjugendpflegerin
Bettina Stampf

Organisationseinheit

Stand: 05.12.2019
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