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Artenschutzrecht; Informationen zum Vollzug

Viele Tier- und Pflanzenarten sind stark gefährdet. Deshalb regeln völkerrechtliche Verträge, EU-Recht, Bundesrecht und Landesrecht den Handel mit gefährdeten Arten. Sie schützen aber auch vor Zugriffen auf diese Arten und ihre Lebensstätten/Standorte in freier Natur.

Um den weiteren Artenrückgang zu bekämpfen, wurde international, auf europäischer, deutscher und bayerischer Ebene ein differenziertes Schutzsystem eingeführt. Verboten sind danach - je nach Schutzstatus - grundsätzlich vor allem der Zugriff (Entnahme, Beschädigung, Zerstörung, Nachstellen, Fangen, Verletzen, Töten, bestimmte Störungen) auf Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensstätten/Standorte in freier Natur, der Besitz, die Ein- und Ausfuhr und die Vermarktung. 

Daneben können weitere Verpflichtungen hinzukommen (z. B. Kennzeichnungspflicht, Meldepflicht, Haltungsanzeige). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind die verbotenen Handlungen jedoch ausnahmsweise zulässig oder können auf Antrag ausnahmsweise zugelassen werden (insbesondere für Forschungszwecke).

Eine Ausnahme oder Befreiung brauchen Sie daher zum Beispiel, wenn Sie von den Zugriffs-, Besitz- oder Vermarktungsverboten des Bundesnaturschutzgesetzes für

  • besonders geschützte Tierarten (z. B. Maulwurf, Schwalben, Siebenschläfer)
  • besonders geschützte Pflanzenarten (z. B. bestimmte Orchideen, Arnika)

abweichen wollen.

Grundsätzlich lassen die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten zu.

Unsere Ergänzung

Noch immer ist der illegale Handel mit exotischen Tier- und Pflanzenarten ein einträgliches Geschäft, das dramatische Folgen nach sich zieht: Viele freilebende Tier- und Pflanzenarten sind in ihrer Existenz bedroht; nicht wenige stehen kurz vor dem Aussterben.

Deshalb stehen zahlreiche seltene Tier- und Planzenarten nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und nach bundesgesetzlichen Regelungen unter besonderem oder sogar strengem Schutz. Für diese Arten sind Vermarktungs- und Einfuhrbestimmungen zu beachten.

Ziel der Bestimmungen ist es, die Pflanzen- und Tierwelt auf ihren Standorten bzw. in ihren Lebensräumen zu erhalten und zu schützen. Vermarktungsgenehmigungen für nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen streng geschützte Tiere oder Pflanzen sind bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

Solche Genehmigungen können, zum Beispiel für nachgezüchtete Exemplare, erteilt werden. Für Fragen zum Schutzstatus einzelner Tiere oder Pflanzen steht die untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.

Ihren Antrag können Sie mit einem formlosen Schreiben an den unten genannten Ansprechpartner richten. Die Antragstellung ist auch per E-Mail möglich.

Für Biber und Hornissen sind die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig. Sie stellen darüber hinaus z. B. Bescheinigungen für den Handel mit EU-rechtlich geschützten Arten aus oder nehmen Haltungsanzeigen für besonders geschützte Tiere nach der Bundesartenschutzverordnung entgegen.

Ein- und Ausfuhrgenehmigungen erteilt das Bundesamt für Naturschutz.

Unsere Ergänzung

Antrag Biberschaden:

Hier der Link zum Formular: https://www.landkreis-schweinfurt.de/biberschaden

Online-Formular Bestandsanzeige:

https://www.landkreis-schweinfurt.de/bestandsanzeige

Stand: 21.01.2024
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)